BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 26/10 vom 21. M344rz 2011 in dem Verfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann, den Rechtsanwalt Dr. W374llrich und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger nach m374ndlicher Verhandlung am 21. M344rz 2011 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des I. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. M344rz 2010 wird zur374ckgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Die Antragstellerin ist seit dem 7. August 1992 im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 19. November 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will die Antragstellerin weiterhin die Aufhebung des Widerrufsbescheides erreichen. 1 II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 2 1. Gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rn. 5 m.w.N.). Ein Verm366gensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Rechtsanwalts 3 - 4 - er366ffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis eingetragen worden ist (247 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). 2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren diese Voraussetzungen erf374llt. Die Antragstellerin war mit vier Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Tatsachen, die geeignet w344ren, die gesetzliche Vermutung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO zu widerlegen, hat sie nicht dargetan. Eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden lie337 sich ebenfalls nicht ausschlie337en. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derartigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf m366glichen Zugriff seiner Gl344ubiger (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511). 4 3. Die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung sind auch nicht, was bei der Entscheidung noch zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), im Laufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen. 5 a) Die Antragstellerin befindet sich nach wie vor im Verm366gensverfall. Gegen sie spricht weiterhin die Vermutung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO. Die Antragsgegnerin hat Mitteilungen des Amtsgerichts E. vorgelegt, nach welchen die Antragstellerin am 20. September 2010 mit einem Haftbefehl und am 4. Oktober 2010 mit weiteren vier Haftbefehlen in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden ist; am 11. November 2010 ist erneut ein Haftbefehl gegen sie ergangen. Diese Vermutung hat sie nicht widerlegt. Dass es ihr zuvor gelungen war, einzelne Forderungen zu tilgen, reicht insoweit nicht aus. Die Antragstellerin trifft 374berdies die Darlegungs- und Beweislast 6 - 5 - daf374r, dass der Verm366gensverfall nicht mehr besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73 Rn. 8). Ihrer Verpflichtung zur umfassenden Darlegung ihrer Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse ist sie jedoch nach wie vor nicht nachgekommen. Das als Anlage zum Schriftsatz vom 12. August 2010 eingereichte "Verm366gensverzeichnis" ist ersichtlich unvollst344ndig, weist insbesondere nicht alle gegen die Antragstellerin gerichteten Forderungen aus. b) Eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall der Antragstellerin (247 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO) l344sst sich nach wie vor nicht ausschlie337en, zumal die Antragstellerin bereits rechtskr344ftig wegen Untreue und Betrugs zum Nachteil einer Mandantin zu einer Geldstrafe von 180 Tagess344tzen verurteilt worden ist. 7 4. Der Senat konnte die Sache in Abwesenheit der Antragstellerin verhandeln und entscheiden, weil diese trotz ordnungsgem344337er Ladung ihr Fehlen nicht hinreichend entschuldigt hat. Aufgrund des Vorbringens vom 17. M344rz 2011, mit dem der geltend gemachte Verlegungsgrund in keiner 8 - 6 - Weise glaubhaft gemacht wurde, durfte die Antragstellerin nicht mit einer Terminsverlegung rechnen. Auch in ihrer E-Mail vom 21. M344rz 2011 hat die Antragstellerin den Verlegungsgrund nicht erg344nzend glaubhaft gemacht. Kessal-Wulf Roggenbuck Lohmann W374llrich Hauger Vorinstanz: AGH Schleswig, Entscheidung vom 03.03.2010 - 1 AGH 1/09 -
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