BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 27/01 vom 22. April 2002 in dem Verfahren - Antragsteller und Beschwerdeführer - g e g e n - Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin - wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Schlick und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Kappelhoff am 22. April 2002 nach mündlicher Verhandlung beschlo s sen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den B e - schluß des 1. Senats des Anwaltsgerichthofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2001 wird zurückgewi e - sen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren en t - standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu e r - statten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 Euro (100.000 DM) festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft und als Recht s - anwalt bei dem Amtsgericht E. und dem Landgericht A. zugela s - sen. Mit Verfügung vom 22. Februar 2000 hat die Antragsgegnerin die Zula s - sung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 - 3 - Nr. 7 BRAO widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entsche idung hat der A n - waltsgerichtshof zurckgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige B e - schwerde des Antragste l lers. II. Das Rechtsmittel ist zulssig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die Voraussetzungen fr einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsa n - waltschaft wegen Vermögensverfalls gemû § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, der schon durch die gesetzliche Vermutung infolge der Eintragungen des Antra g - stellers in das vom Vollstreckungsgericht zu fhrende Verzeichnis (§ 915 ZPO) zum maûgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfgung hinreichend belegt war, sind in dem angefochtenen Beschluû und in der zugrunde liegenden Wide r - rufsverfgung zutreffend dargetan. Daû der Widerrufsgrund nachtrglich entfallen wre, ist nicht ersichtlich. Am 9. Mai 2000 hatte der Antragsteller die eidesstattliche Versicherung abg e - geben. Durch Beschluû des Amtsgerichts A. vom 19. Dezember 2001 ist ber das Vermögen des Rechtsanwalts das Insolvenzverfahren eröffnet wo r - den. Durch den Vermögensverfall sind die Interessen der Rechtsuchenden gefhrdet. Diese Gefhrdung wird insbesondere nicht dadurch ausgeschlo s - sen, daû bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Verfgungsbeschrnkung des Antragstellers ber sein Vermögen eintritt. Der Senat hat bereits mit B e - - 4 - schlssen vom 14. Februar 2000 - AnwZ(B) 15/99 = BRAK Mitt. 2000, 144 und vom 13. Mrz 2000 - AnwZ(B) 28/99 entschieden, daû die Erffnung des Inso l - venzverfahrens weder den Vermgensverfall beseitige noch die regelmûig damit verbundene Gefhrdung der Interessen der Rechtsuchenden ausrume. Letztere ist insbesondere darin zu sehen, daû Mandanten - vorbehaltlich ihres guten Glaubens - das Honorar nicht befreiend an den Auftragnehmer zahlen k n nen. Hirsch Basdorf Schlick Otten Salditt Kieserling Kappelhoff
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