BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 27/02 vom17. März 2003In dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidentendes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf und Schlick, dieRichterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott undDr. Wosgien am 17. März 2003beschlossen:Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschlußdes I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom14. Januar 2002 wird als unzulässig verworfen.Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragenund der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf50.000 tgesetzt. - 3 -Gründe: I.Durch Verfügung vom 6. Dezember 2000 hat die Antragsgegnerin dieZulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensver-falls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 14. Januar 2002 zu-rückgewiesen. Die Entscheidung ist der Antragstellerin am 18. Januar 2002zugestellt worden.Mit an den Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg gerichtetem und dortper Telekopie am selben Tage eingegangenem Schriftsatz vom 18. Februar2002 hat die Antragstellerin gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs vom14. Januar 2002 sofortige Beschwerde eingelegt.II.Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Antragstellerin die Frist zurEinlegung der sofortigen Beschwerde versäumt hat.Die angefochtene Entscheidung ist der Antragstellerin am 18. Januar2002 zugestellt worden. Somit war die Frist von zwei Wochen, binnen der diesofortige Beschwerde gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO schriftlich beim An-waltsgerichtshof einzulegen war, am Donnerstag, den 1. Februar 2002, abge-laufen. Die an den Anwaltsgerichtshof gerichtete Beschwerdeschrift ist dort erstam 18. Februar 2002, mithin verspätet, eingegangen. - 4 -III.Die demnach unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündlicheVerhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).HirschBasdorf Schlick OttenSaldittSchottWosgien
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