BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 27/06 vom 8. M344rz 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal sowie die Rechtsanw344lte Dr. Wosgien, Professor Dr. Quaas und Dr. Martini am 8. M344rz 2007 beschlos-sen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtsz374ge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen au337erge-richtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1991 zur Rechtsanwaltschaft, zuletzt beim Amtsgericht N. und dem Landgericht D. , zugelassen. Mit Verf374-gung vom 17. Dezember 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen hatte der Antragsteller sofor-tige Beschwerde eingelegt. W344hrend des Beschwerdeverfahrens hat der An-tragsteller nachgewiesen, dass sich seine Verm366gensverh344ltnisse zwischen-zeitlich konsolidiert haben. Die Antragsgegnerin hat daraufhin mit Verf374gung 1 - 3 - vom 10. Januar 2007 den Widerrufsbescheid zur374ckgenommen. Antragsteller und Antragsgegnerin haben zwar keine ausdr374ckliche Erledigung erkl344rt, sehen das Verfahren aber ersichtlich als erledigt an. II. Mit der Aufhebung der Widerrufsverf374gung hat sich die Hauptsache erle-digt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von 247 91 a ZPO, 247 13 a FGG. Sie sind dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen f374r den Widerruf nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverf374gung vorgelegen haben und erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind. 2 Terno Otten Schmidt-R344ntsch Schaal Wosgien Quaas Martini Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 30.09.2005 - 1 ZU 10/05 -
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