BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 27/07 vom 31. M344rz 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. St374er nach m374ndlicher Verhandlung am 31. M344rz 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. September 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit dem 7. November 1990 im Bezirk der Antrags-gegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. 1 Seit dem Jahr 2000 sehen sich Gl344ubiger des Antragstellers veranlasst, ihre Forderungen gegen ihn im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Am 24. M344rz 2003 widerrief die Antragsgegnerin deshalb die Zulassung des 2 - 3 - Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls. Diesen Wider-ruf nahm sie am 2. Juni 2003 zur374ck, nachdem der Antragsteller seine Verbind-lichkeiten erf374llt hatte. Nachdem sich wieder Vollstreckungsversuche gegen den Antragsteller mehrten, widerrief die Antragsgegnerin am 19. August 2005 er-neut die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366-gensverfalls. Am 7. Oktober 2005 nahm sie auch diesen Widerruf zur374ck, nach-dem der Antragsteller 226 im gerichtlichen Verfahren 374ber seinen Antrag auf ge-richtliche Entscheidung gegen diesen Widerruf 226 wieder alle aufgelaufenen Verbindlichkeiten erf374llt hatte. Zu Beginn des Jahres 2006 erfolgten erneut Zwangsvollstreckungsma337nahmen. Die Antragsgegnerin widerrief daraufhin mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Mai 2006 erneut die Zulassung des An-tragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der An-waltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, deren Zur374ckweisung die Antragsgegnerin bean-tragt. 3 II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO). Es hat indes kei-nen Erfolg. 4 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und 5 - 4 - Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002, AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). 2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids am 10. Mai 2006 vor. 6 a) Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller seine Verm366gensverh344lt-nisse nicht geordnet. 7 aa) Er hat zwar 226 wenn auch bescheidene 226 Eink374nfte. Im Jahr 2005 hat er aus seiner anwaltlichen T344tigkeit 11.424 200 und aus einer T344tigkeit als Zei-tungszusteller 4.989 200 verdient. Er hat auch keine hohen Aufwendungen f374r den Lebensunterhalt und seine anwaltliche T344tigkeit. Seine Ehefrau hat eigene h366-here Eink374nfte; im Steuerjahr 2005 hat sie 28.535 200 verdient. Der Antragsteller lebt mit seiner Ehefrau in einem Haus, das dieser geh366rt und teilweise vermietet ist. Die Kanzlei befindet sich in einer Eigentumswohnung, die der Ehefrau des Antragstellers und seiner Schwiegermutter geh366rt. Angestellte hat der An-tragsteller nicht. 8 bb) Dennoch war der Antragsteller nicht in der Lage, die 374berwiegend geringf374gigen Forderungen seiner Gl344ubiger ordnungsgem344337 zu erf374llen. Seit 2000 sahen sich seine Gl344ubiger in insgesamt 57 F344llen gezwungen, ihre For-derungen zwangsweise durchzusetzen. Die bis zum Erlass der vorausgegan-genen beiden Widerrufsbescheide vom 24. M344rz 2003 und vom 19. August 2005 jeweils (neu) aufgelaufenen R374ckst344nde hat er zwar ausgeglichen. Beides geschah aber nur unter dem Druck des Widerrufs und hat nicht verhindern k366n-nen, dass neue Schulden aufliefen, sobald es dem Antragsteller gelungen war, die Aufhebung des Widerrufs zu erreichen. Nicht anders liegt es bei dem hier zu 9 - 5 - beurteilenden dritten Widerrufsbescheid. Er beruht auf neuen Schulden, die der Antragsteller hat auflaufen lassen, nachdem er am 7. Oktober 2005 226 immerhin w344hrend des gerichtlichen Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof 226 die Aufhebung des zweiten Widerrufsbescheids erreicht hatte. Es kam infolge-dessen erneut zu Vollstreckungsantr344gen, und zwar wie folgt: am 16. Januar 2006 wegen einer Forderung von 3.790,07 200 (Nr. 17 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 7. Februar 2006 wegen einer Forderung von 772,66 200 (Nr. 18 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 23. Februar 2006 wegen einer Forderung von 221,69 200 (Nr. 19 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 24. Februar 2006 wegen einer Forderung von 201,09 200 (Nr. 20 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 8. Juni 2006 wegen einer Forderung von 599,88 200 (Nr. 21 der Forderungsliste der Antragsgegnerin). b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wider-rufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derar-tigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Mandantengeldern. Dass sie auch hier zu bef374rchten war, zeigt sich daran, dass es bei dem zuletzt genannten Vollstreckungsversuch auch zu einer Forderungspf344ndung gekommen ist. 10 3. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin ist auch nicht wegen nachtr344glichen Fortfalls des Widerrufsgrunds aufzuheben. 11 a) F374r die Beurteilung der Rechtm344337igkeit von Entscheidungen der Rechtsanwaltskammern kommt es zwar grunds344tzlich auf den Zeitpunkt ihres Erlasses an. Das gilt aber nicht f374r die Entscheidung 374ber den Widerruf der Zu-lassung zur Rechtsanwaltschaft. Im gerichtlichen Verfahren gegen solche Ent-scheidungen ist nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats auch zu ber374ck-sichtigen, ob der Grund f374r den Widerruf der Zulassung nachtr344glich weggefal- 12 - 6 - len ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Dieser Rechtsprechung des Senats liegt die 334berlegung zugrunde, dass der Rechtsanwalt anderenfalls nach der Best344tigung des Widerrufs gleich wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden m374sste. Erfolgt der Widerruf wegen Verm366gensverfalls, besteht ein An-spruch auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft aber nur, wenn geordnete Verm366gensverh344ltnisse zweifelsfrei wiederhergestellt sind. Deshalb kann ein nachtr344glicher Wegfall des Verm366gensverfalls auch bei der gerichtlichen 334ber-pr374fung eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur ber374cksich-tigt werden, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen wird (Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084). Diesen Nachweis hat der An-tragsteller nicht gef374hrt, obwohl er hierauf sowohl von der Antragsgegnerin als auch von dem Anwaltsgerichtshof und dem erkennenden Senat hingewiesen worden ist. b) Eine umfassende 334bersicht 374ber seine Verm366gensverh344ltnisse hat der Antragsteller weder im Verwaltungsverfahren vor der Antragsgegnerin noch im gerichtlichen Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Senat vorgelegt. Er hat zwar nachgewiesen, dass die bisher bekannten Forderungen inzwischen bis auf zwei ausgeglichen oder mit den Gl344ubigern Ratenzahlungsvereinbarun-gen getroffen worden sind. Bei zwei Forderungen ist der Nachweis nicht gelun-gen. Es spricht aber viel daf374r, dass dem Antragsteller daraus jedenfalls keine Vollstreckungen mehr drohen. 13 c) Die R374ckf374hrung von Altschulden oder die Vereinbarung ihrer raten-weisen Zur374ckf374hrung ist aber kein Ausdruck konsolidierter Verm366gensverh344lt-nisse. 14 aa) Diese setzen vielmehr voraus, dass der Rechtsanwalt 374ber die Be-gleichung der aufgelaufenen Schulden oder ihre geordnete R374ckf374hrung hinaus 15 - 7 - erreicht, dass dauerhaft keine neuen Schulden auflaufen, deren ordnungsge-m344337en Begleichung nicht durch entsprechenden Geldmittel oder eingehaltene Vereinbarungen mit dem Gl344ubiger sichergestellt ist. Das muss ihm von sich aus, nachhaltig und ohne "Ansto337" durch einen erneuten Widerruf seiner Zulas-sung gelingen. Es gen374gt nicht, wenn der Rechtsanwalt eine Ordnung seiner Verm366gensverh344ltnisse nur unter dem Druck immer wieder neuer Widerrufe seiner Zulassung aufrechterhalten oder erreichen kann. Denn damit zeigt der Rechtsanwalt gerade, dass er selbst 374ber die F344higkeit, seine Verh344ltnisse in Ordnung zu halten nicht verf374gt und damit die Interessen seiner Mandanten gef344hrdet. bb) So liegt es hier. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, mit welchen Mitteln er die bis zu dem Erlass des Widerrufsbescheids und auch danach auf-gelaufenen Verbindlichkeiten zur374ckgef374hrt hat. Seine Einkommensverh344ltnisse haben sich nicht positiv entwickelt. Seit Jahren tr344gt der Antragsteller nur in ge-ringem Umfang zu dem Familieneinkommen bei. Ein nicht unerheblicher Teil seiner Eink374nfte stammt auch nicht aus seiner anwaltlichen T344tigkeit, sondern aus einer anderen Besch344ftigung. Dieses Einkommen hat in der Vergangenheit nicht ausgereicht, um die laufenden Verbindlichkeiten zu erf374llen. Die Verm366-gensverh344ltnisse des Antragstellers sind nicht auf eine einmalige Fehlspekulati-on und, entgegen seinem Vortrag in der m374ndlichen Verhandlung, auch nicht auf die Kosten erfolgloser Werbema337nahmen zur374ckzuf374hren. Vielmehr ist er seit dem Jahr 2000 immer wieder nicht in der Lage, Verbindlichkeiten zu erf374l-len, die die Aus374bung der anwaltlichen T344tigkeit mit sich bringt. 16 cc) Nicht einmal nach dem hier zu beurteilenden dritten Widerruf seiner Zulassung und der Zur374ckweisung seines Antrags durch den Anwaltsgerichts-hof war der Antragsteller imstande, das Auflaufen neuer Schulden und Vollstre-ckungsversuche seiner Gl344ubiger zu verhindern. Nach dem angefochtenen Wi- 17 - 8 - derrufsbescheid vom 10. Mai 2006 haben seine Gl344ubiger folgende neuen Voll-streckungsversuche unternommen: am 31. Mai 2006 wegen einer Forderung von 168,40 200 (Nr. 22 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 27. Juni 2006 wegen einer Forderung von 686,91 200 (Nr. 24 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 29. Juni 2006 wegen einer Forderung von 98,90 200 (Nr. 23 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 12. Juli 2006 wegen einer Forderung von 175,30 200 (Nr. 46 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 12. Juli 2006 wegen einer Forderung von 196,39 200 (Nr. 47 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 7. August 2006 wegen einer Forderung von 2.560,89 200 (Nr. 26 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 15. August 2006 wegen einer Forderung von 230,37 200 (Nr. 48 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 15. August 2006 wegen einer Forderung von 1.031,99 200 (Nr. 49 der Forderungsliste der Antragsgegnerin). Zur Vollstreckung der Forderung zu Nr. 24 der Forderungsliste der An-tragsgegnerin ist es auch zu einer Forderungspf344ndung gekommen. Nach der Zur374ckweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch den ange-fochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 8. September 2006 sind fol-gende neuen Vollstreckungsversuche bekannt geworden: 18 am 16. Oktober 2006 wegen einer Forderung von 645,55 200 (Nr. 51 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 16. Oktober 2006 wegen einer Forderung von 692,07 200 (Nr. 52 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 8. Januar 2007 wegen einer Forderung von 256,06 200 (Nr. 53 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 19. Januar 2007 wegen einer Forderung von 98,80 200 (Nr. 54 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 2. M344rz 2007 wegen einer Forderung von 5.430,04 200 (Nr. 55 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 6. M344rz 2007 wegen einer Forderung von 671,92 200 (Nr. 56 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 24. Mai 2007 wegen einer Forderung von 421,77 200 (Nr. 57 der Forderungsliste der Antragsgegnerin). - 9 - Unter diesen Umst344nden kann eine Konsolidierung seiner Verm366gens-verh344ltnisse nicht angenommen werden. 19 d) Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden unge-achtet des Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet w344ren, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht gegeben. Wie der Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grunds344tzlich von einer Gef344hr-dung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall befindet; dies ist auch in der Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubigern (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2 a). Sie entf344llt hier auch nicht dadurch, dass es dem Antragsteller bislang immer wieder gelungen ist, seine Forderun-gen zu begleichen. Denn das hat weder das Auflaufen neuer Schulden noch Forderungspf344ndungen verhindert. 20 Tolksdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch Schaal W374llrich Frey St374er Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 08.09.2006 - 1 ZU 66/06 -
Full & Egal Universal Law Academy