BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 27/08 vom 28. Mai 2009 in dem Verfahren Antragsteller und Beschwerdef374hrer, gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. St374er am 28. Mai 2009 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde 1964 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 26. M344rz 2007 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. W344hrend des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulassung mit Bescheid vom 27. Januar 2009 nochmals widerrufen, nunmehr weil der An-tragsteller mit Wirkung zum 31. Mai 2009 auf seine Zulassung verzichtet hat, 2 - 3 - 247 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Widerrufsbe-scheids hat der Antragsteller das Verfahren in der Hauptsache f374r erledigt er-kl344rt; die Antragsgegnerin sich der Erledigungserkl344rung angeschlossen. II. Durch den bestandskr344ftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. 334ber die Verfah-renskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend 247 91a ZPO, 247 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledi-genden Ereignisses unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt h344tte. 3 Ganter Schmidt-R344ntsch Schaal Roggenbuck W374llrich Frey St374er Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 17.08.2007 - 1 ZU 33/07 -
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