BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 27/09 vom 26. November 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Lohmann, den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger am 26. November 2009 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2008 und seiner sofortigen Beschwerde gegen dessen Zur374ckweisung wird zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens 374ber diesen Antrag wird auf 10.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit dem 19. Januar 1979 im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 10. Juli 2008 widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls und erkl344rte den Widerruf f374r sofort vollziehbar. Den Antrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. 1 - 3 - II. 2 Dieser Antrag hat keinen Erfolg. 3 1. Er ist allerdings zul344ssig. Die Zur374ckweisung eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch den Anwaltsgerichtshof ist zwar nach 247 215 Abs. 2 und 3 BRAO i.V.m. 247 16 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 1 BRAO a.F. unanfechtbar. Das schlie337t aber nach 247 215 Abs. 2 und 3 BRAO i.V.m. 247 16 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 BRAO a.F. einen erneuten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht aus, der nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 42 Abs. 5 Satz 2 BRAO a.F. bei dem Bundesgerichtshof gestellt werden kann, wenn - wie hier - in der Hauptsache sofortige Beschwerde eingelegt ist (Senat, Beschl. v. 4. M344rz 2009, AnwZ (B) 78/08, juris). 2. Der Antrag ist aber unbegr374ndet. 4 a) Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids durfte nach der seinerzeit noch ma337geblichen Vorschrift des 247 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. nur angeordnet werden, wenn zu erwarten war, dass der Widerruf bestandskr344ftig wird und sein sofortiger Vollzug im 374berwiegenden 366ffentlichen Interesse zur schon vor Bestandskraft des Widerrufsbescheids notwendigen Abwehr konkreter Gefahren f374r wichtige Gemeinschaftsg374ter geboten war (Senat, Beschl. v. 19. Juni 1998, AnwZ (B) 38/98, BRAK-Mitt. 1998, 235, 236; Beschl. v. 18. Oktober 2006, AnwZ (B) 29/06, juris). Diese Voraussetzungen lagen bei Anordnung der sofortigen Vollziehung vor. Daran hat sich auch im Beschwerdeverfahren nichts ge344ndert. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit daf374r, dass die sofortige Beschwerde des Antragstellers zur374ckgewiesen und der Widerrufsbescheid Bestandskraft erlangen wird, weil die Zulassung des 5 - 4 - Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls zu widerrufen war und der Widerrufsgrund auch nicht im Laufe des Verfahrens entfallen ist. Der sofortige Vollzug ist auch weiterhin geboten. 6 b) Bei Erlass des angefochtenen Widerrufsbescheids lagen die Voraussetzungen f374r einen Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vor. aa) Verm366gensverfall nach dieser Vorschrift ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Wird der Rechtsanwalt in das von dem Vollstreckungsgericht nach 247 915 ZPO zu f374hrende Schuldnerverzeichnis eingetragen, wird der Verm366gensverfall gesetzlich vermutet. 7 bb) Danach befand sich der Antragsteller bei Erlass des Widerrufsbescheids in Verm366gensverfall. 8 (1) Der Antragsteller war zu diesem Zeitpunkt mit 19 Haftbefehlen und der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts M. eingetragen. Verm366gensverfall wurde deshalb bei dem Antragsteller gesetzlich vermutet. Seine wirtschaftlichen Verh344ltnisse waren 9 - 5 - auch zerr374ttet. Gegen den Antragsteller wurden seinerzeit insgesamt 56 Zwangsvollstreckungsverfahren wegen Betr344gen von 34,64 200 bis 20.924,25 200 betrieben. Ferner war die Zwangsversteigerung von Immobilien des Antragstellers durch das Amtsgericht M. wegen einer Forderung von 311.789,51 200 und das Amtsgericht P. wegen einer Forderung von 374.372,90 200 angeordnet worden. Die Vermieterin des Antragstellers hatte ihre Au337enst344nde in der K374ndigung des Mietvertrags 374ber die Kanzleir344ume mit 40.000 200 beziffert. Seinen Mitarbeitern, die im Mai 2008 k374ndigten, zahlte der Antragsteller zuletzt kein Arbeitsentgelt. Er f374hrte auch die Sozialabgaben nicht ab. Wie es dazu kam und ob der Antragsteller seine missliche Lage eigenen Fehlern zuzuschreiben hat, ist unerheblich; entscheidend ist allein die objektive Lage (BGH, Beschl. v. 24. Oktober 1994, AnwZ (B) 29/94, BRAK-Mitt. 1995, 28 f.; Beschl. v. 1. Februar 2006, AnwZ (B) 71/05, AnwBl. 2006, 356). (2) Der Antragsteller hat den zuletzt genannten Beweisanzeichen nur die nicht konkretisierte und zudem auch nicht belegte Behauptung entgegengesetzt, er habe Honorarforderungen von 600.000 200. Das gen374gte nicht. Bei geordneten Verm366gensverh344ltnissen w344ren solche Honorarforderungen beizeiten durchgesetzt und rechtzeitig zur Tilgung von Schulden eingesetzt worden. Hinzukommt, dass gegen den Antragsteller die Vermutung des Verm366gensverfalls streitet. Diese kann der Rechtsanwalt nur widerlegen, indem er eine umfassende 334bersicht 374ber seine Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse vorlegt (Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083; Beschl. v. 29. September 2003, AnwZ (B) 68/02, juris; Beschl. v. 12. Januar 2004, AnwZ (B) 26/03, unver366ff.; Beschl. v. 31. M344rz 2008, AnwZ (B) 8/07, BRAK-Mitt. 2008, 221 [Ls]). Das ist nicht ansatzweise geschehen. 10 - 6 - cc) Wie der Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden gef344hrdet sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall befindet (Senat, Beschl. v. 31. M344rz 2008, AnwZ (B) 33/07, juris). Anhaltspunkte daf374r, dass es bei dem Antragsteller ausnahmsweise anders war, bestanden nicht. Der Antragsteller hatte vielmehr seine Angestellten nicht mehr bezahlt und die Sozialabgaben nicht mehr abgef374hrt. 11 c) Der Antragsteller hat auch nicht nachgewiesen, dass der Widerrufsgrund im Verlaufe des Verfahrens entfallen ist. 12 aa) Zwar scheidet nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats ein Widerruf der Zulassung aus, wenn der Widerrufsgrund im Verlauf des Verfahrens entf344llt (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Das setzt aber voraus, dass der Fortfall des Widerrufsgrunds, hier des Verm366gensverfalls, von dem Rechtsanwalt zweifelsfrei nachgewiesen wird (Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084). Die gegenteilige Ansicht des Antragstellers trifft nicht zu. Der Ber374cksichtigung eines Fortfalls des Widerrufsgrundes liegt die 334berlegung zugrunde, dass der Rechtsanwalt andernfalls nach Best344tigung des Widerrufs sogleich wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden m374sste. Das gilt aber nur, wenn geordnete Verh344ltnisse zweifelsfrei wiederhergestellt sind. Die Darlegungs- und Beweislast daf374r, dass es ihm gelungen ist, den Verm366gensverfall zu beseitigen, trifft den Rechtsanwalt (BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2007, AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73 = juris, Tz. 8; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 14 Rdn. 60), dem eine entsprechende Mitwirkung nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 36a BRAO a.F. (heute 247 32 BRAO i.V.m. 247 26 Abs. 2 VwVfG) obliegt. Dieser Nachweis ist nicht gef374hrt. 13 - 7 - 14 bb) Die Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers haben sich nicht konsolidiert. Das Amtsgericht M. hat im Gegenteil am 5. September 2008 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Antragstellers er366ffnet. Verm366gensverfall wird deshalb nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO jetzt auch aus diesem Grund bei dem Antragsteller vermutet. Nach Er366ffnung eines Insolvenzverfahrens sind geordnete Verm366gensverh344ltnisse erst wiederhergestellt, wenn das Insolvenzverfahren entweder mit einem best344tigten Schuldenbereinigungsplan oder mit der durch das Insolvenzgericht angek374ndigten Restschuldbefreiung abgeschlossen ist. Daran fehlt es. cc) Auch eine Gef344hrdung der Rechtsuchenden besteht fort. 15 (1) Sie entf344llt nach der Rechtsprechung des Senats im Grundsatz nicht schon durch die Insolvenzer366ffnung und die damit eintretende Verf374gungsbeschr344nkung des Insolvenzschuldners (Senat, Beschl. v. 25. Juni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925, Tz. 12; Beschl. v. 31. M344rz 2008, AnwZ (B) 33/07, juris). Vielmehr muss die begr374ndete Aussicht bestehen, dass das Insolvenzverfahren in absehbarer Zeit beendet wird und die Wiederherstellung geordneter Verm366gensverh344ltnisse erwarten l344sst. Deshalb 344ndert auch der blo337e Antrag auf Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren an dem Fortbestand einer Gef344hrdung der Rechtsuchenden nichts (Senat, Beschl. v. 13. M344rz 2000, AnwZ (B) 28/99, NJW-RR 2000, 1228, 1229; Beschl. v. 7. M344rz 2005, AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944; Beschl. v. 31. M344rz 2008, AnwZ (B) 33/07, juris). Die Gef344hrdung der Rechtsuchenden entf344llt vielmehr erst, wenn dem Rechtsanwalt die Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts f366rmlich angek374ndigt worden ist (Senat, Beschl. v. 7. Dezember 2004, AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271 unter II 3; Beschl. v. 16 - 8 - 7. M344rz 2005, AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944; Beschl. v. 16. April 2007, AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619, 620). Nichts anderes gilt f374r den Abschluss des Verfahrens durch die Best344tigung eines Schuldenbereinigungsplans. Auch in dieser Konstellation l344sst nicht schon die - hier zudem nicht belegte - Behauptung von Einnahmen die Gef344hrdung der Rechtsuchenden entfallen. Vielmehr muss ein solcher Plan vorgelegt und die begr374ndete Aussicht auf seine Best344tigung durch die Gl344ubiger und das Insolvenzgericht bestehen. Dazu fehlt hier jede konkrete Darlegung. (2) Schlie337lich liegt auch ein Ausnahmefall, in dem eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall des Rechts-anwalts verneint werden kann (dazu Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, aaO unter II 2 c; Beschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559 unter II 2; Beschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006, 281 f. unter II 3; Beschl. v. 25. Juni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925), nicht vor. Wie der Senat im Anschluss an die Senatsentscheidung vom 18. Oktober 2004 (AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511) klargestellt hat, kann bei einer Anstellung des in Verm366gensverfall geratenen Rechtsanwalts in einer Einzelkanzlei eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden durch arbeitsvertragliche Beschr344nkungen der Befugnisse des angestellten Rechtsanwalts grunds344tzlich nicht ausgeschlossen werden, weil deren Einhaltung in einer Einzelkanzlei - anders als in einer Soziet344t - nicht zuverl344ssig sichergestellt werden kann (Beschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559, 560; Beschl. v. 31. M344rz 2008, AnwZ (B) 33/07, juris). Zu einer abweichenden Beurteilung gibt der - ebenfalls nicht konkretisierte und nicht belegte - Vortrag des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 2. Juni 2009 keinen Anlass. 17 - 9 - d) Der sofortige Vollzug des Widerrufs ist auch weiterhin zur Abwehr konkreter Gefahren f374r die Rechtsuchenden, insbesondere die Mandanten des Antragstellers, zwingend geboten. Der Antragsteller hat die Interessen seiner Mandanten konkret gef344hrdet. Er hat seine Kanzlei nicht, wie er meint, geordnet aufgel366st. Er hat seine Mitarbeiter vor ihrer K374ndigung nicht mehr bezahlt und die f374r sie anfallenden Sozialabgaben nicht mehr abgef374hrt. Er hat sich am 8. Mai 2008 in station344re psychiatrische Behandlung begeben, ohne einen Vertreter zu bestellen oder dies bei der Antragsgegnerin anzuregen. Dazu kam es erst auf Grund von Beschwerden bei der Antragsgegnerin. Der von der Antragsgegnerin bestellte Vertreter hat die Kanzlei in desolatem Zustand vorgefunden. Der Antragsteller unterst374tzt den Abwickler seiner Kanzlei bei seiner Aufgabe auch nicht. Au337erdem sind in einem Fall Mandantengelder nicht ausgekehrt worden. 18 Ganter Schmidt-R344ntsch Lohmann Frey Hauger Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 27.11.2008 - BayAGH I - 30/08 -
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