BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 27/09 vom 31. Mai 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Lohmann, den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger nach m374ndlicher Verhandlung am 31. Mai 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 27. No-vember 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erset-zen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Der Antragsteller ist seit dem 19. Januar 1979 im Bezirk der Antragsgeg-nerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 10. Juli 2008 wi-derrief die Antragsgegnerin seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls und erkl344rte den Widerruf f374r sofort vollziehbar. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf der Zulassung hat der An- 1 - 3 - waltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, deren Zur374ckweisung die Antragsgegnerin bean-tragt. II. Das nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 42 Abs. 1 und 4 BRAO a.F. zul344s-sige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 2 1. Bei Erlass des angefochtenen Widerrufsbescheids lagen die Voraus-setzungen f374r einen Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft wegen Verm366gensverfalls nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vor. 3 a) Verm366gensverfall nach dieser Vorschrift ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflich-tungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwir-kung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Wird der Rechts-anwalt in das von dem Vollstreckungsgericht nach 247 915 ZPO zu f374hrende Schuldnerverzeichnis eingetragen, wird der Verm366gensverfall gesetzlich vermu-tet. 4 b) Danach befand sich der Antragsteller bei Erlass des Widerrufsbe-scheids in Verm366gensverfall. 5 - 4 - aa) Der Antragsteller war zu diesem Zeitpunkt mit 19 Haftbefehlen und der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts M. eingetragen. Verm366gensverfall wurde deshalb bei dem An-tragsteller gesetzlich vermutet. Seine wirtschaftlichen Verh344ltnisse waren auch zerr374ttet. Gegen den Antragsteller wurden seinerzeit insgesamt 56 Zwangsvoll-streckungsverfahren wegen Betr344gen von 34,64 200 bis 20.924,25 200 betrieben. Ferner war die Zwangsversteigerung von Immobilien des Antragstellers durch das Amtsgericht M. wegen einer Forderung von 311.789,51 200 und das Amtsgericht P. wegen einer Forderung von 374.372,90 200 angeordnet wor-den. Die Vermieterin des Antragstellers hatte ihre Au337enst344nde in der K374ndi-gung des Mietvertrags 374ber die Kanzleir344ume mit 40.000 200 beziffert. Seinen Mitarbeitern, die im Mai 2008 k374ndigten, zahlte der Antragsteller zuletzt kein Arbeitsentgelt. Er f374hrte auch die Sozialabgaben nicht ab. Das hat die Antrags-gegnerin in ihrem Widerrufsbescheid festgestellt. Diese Feststellung wird durch den von dem Antragsteller vorgelegten Einstellungsbescheid der Staatsanwalt-schaft M. vom 27. Januar 2010 nicht widerlegt, sondern im Gegenteil best344tigt. Aus diesem Bescheid ergibt sich n344mlich, dass gegen den Antragstel-ler ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt eingeleitet und nicht etwa mangels Tatver-dachts nach 247 170 Abs. 2 Satz 1 StPO, sondern wegen geringer Schuld nach 247 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden ist. Wie es zu den Vorf344llen kam und ob der Antragsteller seine missliche Lage eigenen Fehlern zuzuschreiben hat, ist f374r den Widerruf der Zulassung unerheblich; entscheidend ist allein die objekti-ve Lage (BGH, Beschl. v. 24. Oktober 1994, AnwZ (B) 29/94, BRAK-Mitt. 1995, 28; Beschl. v. 1. Februar 2006, AnwZ (B) 71/05, AnwBl. 2006, 356). 6 - 5 - bb) Der Antragsteller hat den zuletzt genannten Beweisanzeichen nur die nicht konkretisierte und zudem auch nicht belegte Behauptung entgegenge-setzt, er habe Honorarforderungen von 600.000 200. Das gen374gte nicht. Bei ge-ordneten Verm366gensverh344ltnissen w344ren solche Honorarforderungen beizeiten durchgesetzt und rechtzeitig zur Tilgung von Schulden eingesetzt worden. Hin-zukommt, dass gegen den Antragsteller die Vermutung des Verm366gensverfalls streitet. Diese kann der Rechtsanwalt nur widerlegen, indem er eine umfassen-de 334bersicht 374ber seine Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse vorlegt (Se-nat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083; Beschl. v. 29. September 2003, AnwZ (B) 68/02, juris; Beschl. v. 12. Januar 2004, AnwZ (B) 26/03, juris; Beschl. v. 31. M344rz 2008, AnwZ (B) 8/07, BRAK-Mitt. 2008, 221 [Ls] = juris). Das ist nicht ansatzweise geschehen. 7 c) Wie der Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden ge-f344hrdet sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall befindet (Senat, Beschl. v. 31. M344rz 2008, AnwZ (B) 33/07, juris). Anhaltspunkte daf374r, dass es bei dem Antragsteller ausnahmsweise anders war, bestanden nicht. Der An-tragsteller hatte vielmehr seine Angestellten nicht mehr bezahlt und die Sozial-abgaben nicht mehr abgef374hrt. 8 2. Der Antragsteller hat auch nicht nachgewiesen, dass der Widerrufs-grund im Verlaufe des Verfahrens entfallen ist. 9 a) Zwar scheidet nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats ein Wider-ruf der Zulassung aus, wenn der Widerrufsgrund im Verlauf des Verfahrens ent-f344llt (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Das setzt aber voraus, dass der Fortfall des Widerrufsgrunds, hier des Verm366gensverfalls, von dem Rechtsanwalt zwei- 10 - 6 - felsfrei nachgewiesen wird (Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084). Die gegenteilige Ansicht des Antragstellers trifft nicht zu. Der Ber374cksichtigung eines Fortfalls des Widerrufsgrundes liegt die 334berle-gung zugrunde, dass der Rechtsanwalt andernfalls nach Best344tigung des Wi-derrufs sogleich wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden m374sste. Das gilt aber nur, wenn geordnete Verh344ltnisse zweifelsfrei wiederhergestellt sind. Die Darlegungs- und Beweislast daf374r, dass es ihm gelungen ist, den Verm366gensverfall zu beseitigen, trifft den Rechtsanwalt (BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2007, AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73 = juris, Tz. 8; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 14 Rdn. 60), dem eine entsprechende Mitwirkung nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 36a BRAO a.F. (heute 247 32 BRAO i.V.m. 247 26 Abs. 2 VwVfG) obliegt. Dieser Nachweis ist nicht gef374hrt. b) Die Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers haben sich nicht konso-lidiert. 11 aa) Das Amtsgericht M. hat im Gegenteil am 5. September 2008 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Antragstellers er366ffnet. Verm366-gensverfall wird deshalb nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO jetzt auch aus diesem Grund bei dem Antragsteller vermutet. Nach Er366ffnung eines Insolvenzverfah-rens sind geordnete Verm366gensverh344ltnisse erst wiederhergestellt, wenn dem Schuldner durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung an-gek374ndigt wurde (247 291 InsO) oder ein vom Insolvenzgericht best344tigter Insol-venzplan (247 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (247 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erf374llung der Schuldner von seinen 374brigen Forde-rungen gegen374ber den Gl344ubigern befreit wird (Senat, Beschl. v. 6. November 2000, AnwZ (B) 1/00, juris Tz. 9; Beschl. v. 7. Dezember 2004, AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271 f.; Beschl. v. 25. Februar 2010, AnwZ (B) 81/07, juris Tz. 10). 12 - 7 - Nur dann besteht die hinreichend konkrete Erwartung, dass nach Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht auf unabsehbare Zeit Forderungen offen bleiben. bb) Diese Voraussetzungen sind hier nicht dargelegt. Der Antragsteller hat sich auf den Vortrag beschr344nkt, ihm st374nden titulierte Honorarforderungen in H366he von 600.000 200 zu. Er hat diesen Vortrag aber nicht n344her konkretisiert und weder eine Schuldnerliste und Nachweise 374ber den Bestand der Titel vor-gelegt noch zu der Durchsetzbarkeit der Forderungen vorgetragen. Zum Verlauf des Insolvenzverfahrens hat er mit Schriftsatz vom 2. Juni 2009 mitgeteilt, die Pr374fung der Forderungen sei abgeschlossen, mit einer Schlussverteilung sei Ende 2010 zu rechnen. Worauf sich diese Erwartung gr374ndete sowie ob und in welcher Weise das Insolvenzverfahren bislang den erwarteten Verlauf tats344ch-lich auch genommen hat, hat er aber nicht dargelegt. Er hat nicht einmal vorge-tragen, wie der Insolvenzverwalter die Durchsetzbarkeit der angeblichen Hono-rarforderungen einsch344tzt und ob und in welchem Umfang ihm eine Einziehung der Forderungen bisher gelungen ist. Das gen374gt zur Widerlegung der Vermu-tung des Verm366gensverfalls nicht und geht zu Lasten des Antragstellers. 13 c) Auch eine Gef344hrdung der Rechtsuchenden besteht fort. 14 aa) Sie entf344llt nach der Rechtsprechung des Senats im Grundsatz nicht schon durch die Insolvenzer366ffnung und die damit eintretende Verf374gungsbe-schr344nkung des Insolvenzschuldners (Senat, Beschl. v. 25. Juni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925, Tz. 12; Beschl. v. 31. M344rz 2008, AnwZ (B) 33/07, juris Tz. 8). Vielmehr muss die begr374ndete Aussicht bestehen, dass das Insolvenzverfahren in absehbarer Zeit beendet wird und die Wieder-herstellung geordneter Verm366gensverh344ltnisse erwarten l344sst. Deshalb 344ndert auch der blo337e Antrag auf Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren an dem 15 - 8 - Fortbestand einer Gef344hrdung der Rechtsuchenden nichts (Senat, Beschl. v. 13. M344rz 2000, AnwZ (B) 28/99, NJW-RR 2000, 1228, 1229; Beschl. v. 7. M344rz 2005, AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944; Beschl. v. 31. M344rz 2008, AnwZ (B) 33/07, juris Tz. 8). Die Gef344hrdung der Rechtsuchenden entf344llt erst, wenn dem Rechtsanwalt die Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts f366rmlich angek374ndigt worden ist (Senat, Beschl. v. 7. Dezember 2004, AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271 unter II 3; Beschl. v. 7. M344rz 2005, AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944; Beschl. v. 16. April 2007, AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619, 620). Nichts anderes gilt f374r den Abschluss des Verfahrens durch die Best344tigung eines Insolvenz- oder Schuldenbereinigungsplans. Auch in dieser Konstellation l344sst nicht schon die - hier, wie ausgef374hrt, zudem nicht belegte - Behauptung von Einnahmen die Gef344hrdung der Rechtsuchenden entfallen. Vielmehr muss ein solcher Plan vorgelegt und die begr374ndete Aussicht auf seine Best344tigung durch die Gl344ubiger und das Insolvenzgericht bestehen. Dazu fehlt hier jede konkrete Darlegung. bb) Auch ein Ausnahmefall, in dem eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall des Rechtsanwalts verneint wer-den kann (dazu Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter 2 c; Beschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559 unter II 2; Beschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006, 281 unter II 3; Beschl. v. 25. Juni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925), liegt nicht vor. 16 Der Antragsteller hat zwar vor dem Termin zur m374ndlichen Verhandlung einen Anstellungsvertrag vorgelegt, der im Wesentlichen denjenigen Vertr344gen entspricht, welche den zitierten Entscheidungen zugrunde lagen. Das gen374gt aber nicht, um eine Gef344hrdung der Rechtsuchenden auszuschlie337en. Es be- 17 - 9 - darf einer ausreichend engen tats344chlichen 334berwachung, um zu verhindern, dass der Rechtsanwalt mit Mandantengeldern in Ber374hrung kommt. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, ob der Vertrag bisher nur bei Gericht vorgelegt oder aber im Zeitpunkt der Entscheidung schon 374ber einen l344ngeren Zeitraum beanstandungsfrei durchgef374hrt ("gelebt") worden ist (Senat, Beschl. v. 8. Februar 2010, AnwZ (B) 67/08, juris; vgl. dazu Schmidt-R344ntsch, in: Gaier/Wolf/G366cken, Anwaltliches Berufsrecht, 247 14 BRAO Rdn. 45). In den bei-den F344llen, in denen der Senat zugunsten des Rechtsanwalts entschieden hat, waren die Arbeitsverh344ltnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bereits seit mehr als eineinhalb (BGH, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511) und sogar seit mehr als drei Jahren (BGH, Beschl. v. 25. Juni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924) in Vollzug gesetzt. Um die Prognose abzusichern, dass eine Gef344hrdung der Rechtsuchenden ausgeschlossen ist, hat der Senat im 334brigen schon bisher - neben der Aufgabe der selbst344ndigen T344tigkeit und dem Abschluss eines Anstellungsvertrages, der die 374blichen Be-fugnisse eines Anwalts im Umgang mit Mandanten und mit Fremdgeld zum Schutze der Mandanten einschr344nkt - f374r relevant gehalten, ob der Anwalt seine berufliche T344tigkeit bis dahin beanstandungsfrei ausge374bt hat und ob er selbst zielgerichtet, ernsthaft und planvoll die erforderlichen Schritte zur Stabilisierung seiner Verm366gensverh344ltnisse unternommen hat (BGH, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; Beschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006, 281). Daran fehlt es hier. Der Anstellungsvertrag ist, da durch die Aufhebung des Widerrufs aufschiebend bedingt, noch nicht in Vollzug gesetzt. Der An-tragsteller hat seinen Beruf zudem bisher nicht beanstandungsfrei gef374hrt. Da-bei kann das Strafverfahren vor dem Amtsgericht T. , in welchem dem Antragsteller Prozessbetrug vorgeworfen wird, au337er Betracht bleiben. Dass 18 - 10 - der Antragsteller seinen Beruf bisher nicht beanstandungsfrei gef374hrt hat, ergibt sich schon aus den Umst344nden der Aufl366sung seiner Einzelkanzlei. Er hat seine Mitarbeiter vor ihrer K374ndigung, wie ausgef374hrt, nicht mehr bezahlt und die f374r sie anfallenden Sozialabgaben nicht mehr abgef374hrt. Er hat sich weiter, was er nicht bestreitet, am 8. Mai 2008 in station344re psychiatrische Behandlung bege-ben, ohne einen Vertreter zu bestellen oder dies bei der Antragsgegnerin anzu-regen. Dazu kam es erst auf Grund von Beschwerden bei der Antragsgegnerin. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Kanzlei auch in einem desolaten Zustand, den die Antragsgegnerin bei ihrer Kanzleischau am 30. Juni 2008 festgestellt hat. Ernsthafte und planvolle Schritte zur Stabilisierung seiner Verm366gensver-h344ltnisse hat der Antragsteller nicht dargelegt. Ganter Schmidt-R344ntsch Lohmann Frey Hauger Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 27.11.2008 - BayAGH I - 30/08 -
Full & Egal Universal Law Academy