BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 28/01 vom 22. April 2002 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf und Schlick, die Richt e - rin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 22. April 2002 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Thüringer Anwaltsgerichtshofs in Jena vom 1. Dezember 2000 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstand e - nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 46.016,27 Euro (90.000 DM) festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller ist seit 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, seit 1991 in Thüringen. Seine Zulassung ist mit Verfügung des Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts vom 8. Januar 1998 wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Im Juni 1998 hat der Präsident des Oberlandesgerichts die - 3 - sofortige Vollziehung des Widerrufs angeordnet, von der die Vertretung in strafrechtlichen Angelegenheiten ausgenommen worden ist. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof z u - rckgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antra g - stellers. II. Das Rechtsmittel ist zulssig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO). Eine Rcknahme der Widerrufsverfgung durch den Oberlandesgerichtsprsidenten ist entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht erfolgt. In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. 1. Die verfahrensrechtlichen Einwnde des Antragstellers knnen dem Senat - zumal unter Bercksichtigung der bisherigen Verfahrensdauer - keinen Anlaû geben, in der vor ihm erffneten uneingeschrnkten weiteren Tats a - cheninstanz von keiner eigenen abschlieûenden Entscheidung in der Sache abzusehen (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 42 Rdn. 15; Senatsbeschluû vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00, AnwBl 2002, 183; jeweils m.w.N.). a) Dies gilt umso mehr, als die Einwnde des Antragstellers weitgehend offensichtlich unbegrndet sind. (1) Eine Anbindung des Anwaltsgerichtshofs an das Oberlandesgericht ist gesetzlich vorgesehen (s. §§ 100, 102 BRAO) und unbedenklich. Abwe i - chendes hat hier auch nicht etwa deshalb zu gelten, weil die angefochtene Verfgung aufgrund landesrechtlicher Delegation durch die Landesjustizve r - waltung vom Oberlandesgerichtsprsidenten erlassen worden ist. Dieser hat insoweit als Verwaltungsbehrde gehandelt, die mit dem Anwaltsgerichtshof - 4 - ersichtlich nicht etwa derart eng organisatorisch verknpft ist, daû sie nicht von diesem unbedenklich berprft werden drfte. (2) Gegen die Besetzung des Anwaltsgerichtshofs bestehen gleichfalls keine Bedenken. Die in Art. 21 Abs. 6 des Gesetzes zur Neuordnung des B e - rufsrechts der Rechtsanwlte und der Patentanwlte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) vorgesehene Ausnahme von § 101 Abs. 1 Satz 2 BRAO in den neuen Bundeslndern, wonach der dem Anwaltsgerichtshof vorsitzende Rechtsanwalt nicht die Befhigung zum Richteramt nach dem Recht der Bu n - desrepublik Deutschland erlangt haben muû, bildet eine sachgerechte Lsung fr eine dort nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages bestehende Übe r - gangsproblematik. Sie ist auch mit Rcksicht auf die grundgesetzlichen Anfo r - derungen an staatliche Gerichte - namentlich auch im Blick auf die Sonderr e - gelungen fr im Richteramt verbleibende ehemalige DDR-Richter (vgl. die Maûgaben zum Deutschen Richtergesetz in Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III und IV zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990, BGBl. II S. 88 9, 929, 939) - verfassungsrechtlich unbedenklich. (3) Anhaltspunkte fr die Mitwirkung berechtigt wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnter Richter an der angefochtenen Entscheidung liegen nicht vor. b) Die versehentliche Bezeichnung des Anwaltsgerichtshofs als "A n - waltsgericht" im erstinstanzlichen Protokoll begrndet keinen Verfahrensve r - stoû. Daû der Anwaltsgerichtshof das nach § 40 Abs. 3 Satz 4 BRAO relevante Verlangen des Antragstellers nach Herstellung der Öffentlichkeit bersehen hat, ist nicht von derartigem Gewicht, daû deshalb Anlaû bestnde, von einer Sachentscheidung des Senats abzusehen. - 5 - 2. In der Sache erweist sich die Beschwerde als unbegrndet. Dabei sind die nicht nher begrndeten Einwnde des Antragstellers gegen eine G l - tigkeit der fr einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft relevanten Vorschriften in Thringen unverstndlich. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermgensverfall geraten ist, es sei denn, daû dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefhrdet sind. Diese zwingenden Widerrufsvoraussetzungen sind hier erfllt. a) Vermgensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeor d - nete, schlechte finanzielle Verhltnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und auûerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfr sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaûnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Braun aaO § 7 Rdn. 142 m.N .). Diese Voraussetzung ist zum maûgeblichen Zeitpunkt des W i - derrufsbescheides zutreffend allein durch von mehreren Glubigern geltend gemachte, nicht substantiiert bestrittene Lohn- und Gehaltsforderungen gegen den Antragsteller in Gesamthhe von ber 140.000 DM, die er nicht in abse h - barer Zeit zu befriedigen vermochte, als erfllt angesehen worden. Der Antra g - steller hat nicht bestritten, daû zu diesem Zeitpunkt vollstreckbare Forderungen in Gesamthhe von mehr als einer Million DM gegen ihn geltend gemacht wu r - den. b) Der Vermgensverfall ist auch nicht etwa nachtrglich weggefallen; vielmehr haben sich die Vermgensverhltnisse des Antragstellers ersichtlich von ihm letztlich unbestritten nicht maûgeblich verbessert, eher gar ve r - schlechtert. - 6 - Gegen ihn bestanden vollstreckbare Steuerforderungen von ber 80.000 DM. Neben den Lohnforderungen war er nicht erfllten Sozialversich e - rungsansprchen ausgesetzt. Er war mit Unterhaltsforderungen zugunsten se i - ner Kinder betrchtlich in Rckstand geraten, so daû es zur Strafverfolgung kam. Seine Brorume muûten zwangsgerumt werden. Am 28. April 1999 le i - stete der Antragsteller vor dem Amtsgericht ± ± die eide s - stattliche Versicherung (s. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, zweiter Halbsatz; §§ 915, 807 ZPO). Im Januar 1999 wurde in einem Gutachten fr gegen den Antra g - steller gerichtete Gesamtvollstreckungsverfahren - in denen es letztlich nicht zur Erffnung der Gesamtvollstreckung kam - seine Zahlungsunfhigkeit fes t - gestellt. Fr verwertbare Vermgenswerte des Antragstellers ist nichts ersich t - lich. c) Es liegen keine Anhaltspunkte dafr vor, daû durch den Vermgen s - verfall des Antragstellers die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefhrdet wren. Entgegen der Ansicht des Antragstellers htte der Umstand, daû die Voraussetzungen fr die Erffnung eines Insolvenzverfahrens ber sein Ve r - mgen vorlgen, weder zur Folge, daû dies den Vermgensverfall beseitigte, fr den so im Gegenteil eine gesetzliche Vermutung begrndet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO), noc h wre vor diesem Hintergrund etwa hierdurch die mit dem Vermgensverfall regelmûig verbundene Gefhrdung der Interessen der Rechtsuchenden ausgerumt (vgl. Senatsbeschluû vom 13. Mrz 2000 - AnwZ (B) 28/99, BGHR BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Insolvenzverfahren 1 = BRAK-Mitt. 2000, 144; Feuerich/Braun aaO § 14 Rdn. 59 f.). Auch sonst ist selbst unter Bercksichtigung der im Rahmen des b e - grenzten Sofortvollzuges ermglichten weiteren Anwaltsttigkeit des Antra g - - 7 - stellers in Strafverfahren whrend des langandauernden Verfahrens ± fr einen Ausnahmefall mangelnder Gefhrdung der Rechtsuchenden nichts Tragfhiges erkennbar. Zudem sind auch Anhaltspunkte fr Unregelmûigkeiten des A n - tragstellers in Geldangelegenheiten von Mandanten bekannt geworden, so mindestens teilweise von ihm zugestandene Flle der Nichtweiterleitung von Fremdgeldern. d) Fr den Widerrufstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die U r - sache des Vermgensverfalls regelmûig ohne Bedeutung (st. Rspr.; vgl. S e - natsbeschluû vom 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 88 /98, BRAK-Mitt. 1999, 270, 271; Feuerich/Braun aaO § 7 Rdn. 148). Auch hier kme es daher nicht darauf an, wenn sie - wie der Antragsteller geltend macht - in einer unverschuldeten ma s - siven, mittlerweile gar berwundenen psychischen Erkrankung zu finden wre. Es ist nicht erkennbar, daû allein der Wegfall einer solchen Ursache die b e - grndete Erwartung auf eine Beseitigung hierdurch ausgelster massivster wirtschaftlicher Folgen nach sich zge. Ein milderes Mittel als der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwal t - schaft in dem vom Antragsteller angesprochenen Sinne einer im Umfang der Ausnahme vom angeordneten Sofortvollzug anzuordnenden Einschrnkung seiner Zulassung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Fr richterrechtliche Au s - nahmen ist im Rahmen der aus Grnden der Rechtssicherheit abschlieûend ge- - 8 - troffenen und so unbedingt hinzunehmenden Regelungen ber die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kein Raum. Hirsch Basdorf Schlick Otten Salditt Kieserling Kappelhoff
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