BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 28/05 vom 3. Juli 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanw344lte Dr. Frey, Dr. Wosgien und Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 3. Juli 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 2004 wird zur374ckgewie-sen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde 1979 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verf374gung vom 29. September 2004 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-liche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. 2 - 3 - II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen f374r einen Verm366gensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. M344rz 1991 226 AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 226 AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Gegen den Antragsteller waren zum Zeitpunkt des Widerrufs die in dem Widerrufsbescheid und in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen dargelegten Zwangsvollstreckungsma337nahmen durchgef374hrt worden. Er hatte mit Schreiben vom 27. April 2004 der Antragsgegnerin gegen374ber selbst einge-r344umt, zu weiteren Zahlungen an den Gl344ubiger Peter T. nicht mehr in der Lage zu sein. Den wiederholten Aufforderungen der Antragsgegnerin, umfas-send zu seinen Verm366gensverh344ltnissen Stellung zu nehmen, ist der An-tragsteller nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten. 5 b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wider-rufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derar- 6 - 4 - tigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Mandantengeldern. 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. Vielmehr hat der Antragsteller nach einer Reihe weiterer Zwangsvollstre-ckungsma337nahmen zwischenzeitlich am 2. Februar 2005 die eidesstattliche Versicherung nach 247 807 ZPO abgegeben, so dass der Verm366gensverfall nun-mehr gesetzlich vermutet wird (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO i.Vm. 247 915 ZPO). Zu-dem hat er mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2005 den Verm366gensverfall noch-mals ausdr374cklich 204unstreitig gestellt223. 7 3. Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden unge-achtet des Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet w344ren, ist nicht gegeben. 8 a) Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, die GbR mit seinem fr374heren Sozius und jetzigem Verfahrensbevollm344chtigten, Rechtsanwalt F. , sei mit Wirkung zum 31. Dezember 2003 beendet worden. Er sei jetzt nur noch als freier Mitarbeiter in der von Rechtsanwalt F. fortgef374hrten Einzelkanzlei t344tig. Infolge seines angegriffenen Gesundheitszustandes beschr344nke sich seine T344-tigkeit vorwiegend auf die Erstellung von Gutachten, gelegentliche Wahrneh-mung von Gerichtsterminen und Erstellen von Schrifts344tzen. Schon deshalb sei es ausgeschlossen, dass durch ihn Mandantengelder in Empfang genommen w374rden. Dar374ber hinaus sei die B374rovorsteherin der Kanzlei angewiesen, ein-gehende Barzahlungen und Schecks entgegen zu nehmen und diese anschlie-337end unmittelbar Rechtsanwalt F. vorzulegen. Bei urlaubs- oder krankheitsbe-dingter Abwesenheit von Rechtsanwalt F. sei ausschlie337lich die B374rovorsteherin mit der Wahrnehmung s344mtlicher im Zusammenhang mit dem Eingang von Fremdgeldern stehender Aufgaben, auch mit der Verbuchung und Weiterlei-tung, betraut. 9 - 5 - b) Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht geeignet, die Annahme ei-nes Ausnahmefalles im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 18. Oktober 2004 AnwZ(B) 43/03, NJW 2005, 511) zu rechtfertigen, weil die T344tigkeit des Beschwerdef374hrers in einer Einzelkanzlei erfolgt. Wie der Senat im Anschluss an die Entscheidung vom 18. Oktober 2004 klargestellt hat (vgl. Beschl374sse vom 5. Dezember 2005 226 AnwZ(B) 13/05, AnwBl 2006, 280 = BRAK-Mitt. 2006, 81 und 14/05, AnwBl 2006, 281), kann bei einer Anstellung des in Verm366gensverfall geratenen Rechtsanwalts in einer Einzelkanzlei eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden durch (arbeitsvertragliche) Be-schr344nkungen der Befugnisse des angestellten Rechtsanwalts nicht ausge-schlossen werden, weil deren Einhaltung in einer Einzelkanzlei - anders als in einer Soziet344t 226 nicht zuverl344ssig sichergestellt werden kann. In einer Einzel-kanzlei ist - schon aus strukturellen Gr374nden - eine effektive Kontrolle in Bezug auf den Umgang mit Mandantengeldern, insbesondere in F344llen der Urlaubs-abwesenheit oder Krankheit des Kanzleiinhabers, nicht gew344hrleistet. Der hier-aus resultierenden Gefahr f374r die Rechtsuchenden kann auch nicht durch Ver-einbarungen 374ber eine Vertretung durch einen au337en stehenden Rechtsanwalt hinreichend begegnet werden (Senat aaO). Dies ist erst recht der Fall, wenn 226 wie hier 226 allein die 204Kontrolle223 durch eine Kanzleiangestellte vorgesehen ist. 10 c) Dar374ber hinaus hat der Antragsteller 226 anders als in dem der Ent-scheidung vom 18. Oktober 2004 (aaO) zugrunde liegenden Fall - weder einen seine Befugnisse in der Kanzlei im Einzelnen verbindlich regelnden Anstel-lungsvertrag vorgelegt, noch hat sich Rechtsanwalt F. gegen374ber der Antrags-gegnerin zur Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen und zur Anzeige et-waiger Ver344nderungen verpflichtet. 11 - 6 - d) Zu Recht hat die Antragsgegnerin schlie337lich auch die Auffassung ver-treten, dass es sich sowohl bei der bisherigen Gestaltung der Kanzleibriefb366-gen, in denen weiterhin der Name des Antragstellers erscheint, als auch bei der Art der ausge374bten T344tigkeit als 204freier Mitarbeiter223 um Gesichtspunkte handelt, die gegen die Annahme eines Ausnahmefalles sprechen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2005 226 AnwZ(B) 14/05 aaO). 12 4. Dem erneuten Verlegungsantrag des Antragstellers konnte aus den Gr374nden der Verf374gung des Vorsitzenden vom 30. Juni 2006 nicht stattgegeben werden. 13 Hirsch Otten Ernemann Frellesen Frey Wosgien Quaas Vorinstanz: AGH Naumburg, Entscheidung vom 10. Dezember 2004 - 1 AGH 13/04 -
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