BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 28/06 vom 10. Oktober 2006 in dem Verfahren wegen Feststellung des Fehlens von Widerrufsvoraussetzungen - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzenden Richter Terno und Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, den Rechtsanwalt Dr. W374llrich und die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 10. Oktober 2006 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 7. August 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens 374ber die Anh366-rungsr374ge zu tragen. Au337ergerichtliche Kosten werden nicht er-stattet. Gr374nde: Der Antragsteller hat im Vorgriff auf den sp344ter erfolgten Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, der Gegenstand des Verfahrens AnwZ (B) 45/06 vor dem Senat ist, die gerichtliche Feststellung beantragt, der nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Antragsteller vermutete Verm366gensverfall sei nicht eingetreten. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichts-hof mangels Feststellungsinteresses als unzul344ssig abgewiesen. Die sofortige Beschwerde hat der Senat als unstatthaft verworfen. In dem angegriffenen Be-schluss hat er sich mit den von dem Antragsteller in seiner Anh366rungsr374ge da- 1 - 3 - gegen vorgebrachten Gesichtspunkten im Einzelnen befasst und ihm damit rechtliches Geh366r gew344hrt. Terno Basdorf Otten Schmidt-R344ntsch W374llrich Hauger Kappelhoff Vorinstanz: OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.01.2006 - II ZU 15/05 -
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