BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 28/06 vom 7. August 2006 in dem Verfahren wegen Feststellung des Fehlens von Widerrufsvoraussetzungen - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, den Rechtsanwalt Dr. W374llrich und die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 7. August 2006 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, dieses Verfahren mit dem Verfah-ren AnwZ (B) 45/06 zu verbinden, wird zur374ckgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hanse-stadt Hamburg vom 10. Januar 2006 wird als unzul344ssig verwor-fen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 200 festgesetzt. Gr374nde Der seit 1980 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragsteller vertrat von Dezember 1990 bis Mai 2000 im Ergebnis ohne Erfolg eine Erbengemein-schaft bei der Durchsetzung eines Restitutionsanspruchs. Seine Klage gegen 1 - 3 - die Erbengemeinschaft auf Zahlung des Honorars scheiterte an deren Aufrech-nung mit Schadensersatzanspr374chen; auf deren Widerklage hin wurde der An-tragsteller rechtskr344ftig zur Zahlung von 4.228,88 200 zuz374glich Zinsen verurteilt. Aufgrund eines zur Durchsetzung dieser Forderung erlassenen Haftbefehls wurde der Antragsteller in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. In dem dar-aufhin eingeleiteten Verfahren zum Widerruf seiner Zulassung als Rechtsanwalt wies die Antragsgegnerin den Antragsteller nach erfolglosen Gespr344chsangebo-ten am 8. August 2005 auf die durch den Haftbefehl ausgel366ste gesetzliche Vermutung des Verm366gensverfalls, auf seine Mitwirkungspflicht nach 247 36a BRAO und die Notwendigkeit hin, die Vermutung zu entkr344ften. Am 7. September 2005 hat der Antragsteller bei dem Anwaltsgerichtshof beantragt festzustellen, dass mit dem Erlass des Haftbefehls durch das Amts-gericht H. Grundlage f374r das Ausl366sen der in 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bestimmten gesetzlichen Vermutung des Verm366gensverfalls nicht gege-ben und er auch nicht nach Ma337gabe von 247 36a BRAO zur Mitwirkung verpflich-tet sei. Diese Feststellungsantr344ge hat Anwaltsgerichtshof durch den angefoch-tenen Beschluss als unzul344ssig abgewiesen. 2 Die Antragsgegnerin hat am 12. September 2005 die Zulassung des An-tragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf hat der Anwaltsgerichtshof am 21. Februar 2006 trotz zwischenzeitlicher L366schung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis mangels Darlegen der Verm366gensverh344ltnisse als unbe-gr374ndet zur374ckgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers ist bei dem Senat unter Aktenzeichen AnwZ (B) 45/06 anh344ngig. Der Antragsteller hat beantragt, beide Verfahren zu verbinden. 3 - 4 - II. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 10. Januar 2006 ist unzul344ssig. Daran scheitert eine Verbindung dieses Verfahrens mit dem Verfahren AnwZ (B) 45/06 374ber die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft. 4 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft. 5 a) Das l344sst sich allerdings nicht unmittelbar aus 247247 42, 223 BRAO ablei-ten. Diese Vorschriften sehen die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde zum Bundesgerichtshof nur bei der Zur374ckweisung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder einem Gericht oder gegen den Widerruf einer solchen Zulassung (247 42 Abs. 1 BRAO) sowie gegen andere Verwaltungsakte (247 223 Abs. 3 BRAO) vor. Mit der Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Zur374ckweisung eines An-trags auf feststellende gerichtliche Entscheidung befassen sie sich dagegen, von dem heute gegenstandslosen Sonderfall des Antrags auf feststellende ge-richtliche Entscheidung gegen ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer nach 247 8 Abs. 2 BRAO abgesehen, nicht, weil die Bundesrechtsanwaltsordnung ei-nen solchen Antrag ansonsten nicht vorsieht. 6 b) Soweit ein solcher Feststellungsantrag gleichwohl ausnahmsweise zul344ssig ist, ist gegen seine Zur374ckweisung durch den Anwaltsgerichtshof die sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof nach der Rechtsprechung des Senats nur statthaft, wenn die Entscheidung von 344hnlich weittragender Bedeu-tung ist wie die in 247 42 Abs. 1 BRAO genannten Entscheidungen, die unmittel- 7 - 5 - bar an die berufliche Existenzgrundlage des Betroffenen r374hren (BGHZ 34, 244, 250 f; Beschl. v. 3. Oktober 1983, AnwZ (B) 13/83; v. 22. Mai 1985, AnwZ (B) 42/84, NJW 1985, 1842, 1843; v. 1. Juli 2002, AnwZ (B) 46/01, NJW-RR 2002, 1641, 1642). Daran fehlt es hier. c) Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es nicht um die 334berpr374-fung des erfolgten Widerrufs der Zulassung des Antragstellers. Diese ist viel-mehr Gegenstand des gesonderten Beschwerdeverfahrens AnwZ (B) 45/06 vor dem Senat. Hier geht es um den Versuch des Antragstellers, dem von der An-tragsgegnerin eingeleiteten Widerrufsverfahren mit Hilfe eines Feststellungsan-trags die Grundlage zu entziehen. Ein solches Vorgehen ist in 247 9 Abs. 2 BRAO f374r den (heute, nach 334bertragung der Zust344ndigkeit auf die Rechtsanwalts-kammern, nicht mehr eintretenden) Fall vorgesehen, dass die Landesjustizver-waltung 374ber die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu entscheiden und dazu nach 247 8 Abs. 2 BRAO ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer einzuholen hat. In dieser Konstellation ist ein Angriff auf das Gutachten und bei seiner Zu-r374ckweisung eine sofortige Beschwerde statthaft, weil die formell noch ausste-hende Sachentscheidung durch das Gutachten inhaltlich pr344judiziert wird (vgl. Senat, Beschl. v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 55/99, NJW 2000, 3575, 3576). Damit ist der vorliegende Fall aber nicht vergleichbar. Die Antragsgegnerin brauchte sich im Vorfeld ihres Bescheids vom 12. September 2005 nicht festzulegen und hat es auch nicht. Eine solche Festlegung kann weder der Einleitung des Ver-fahrens noch ihrem Hinweis vom 8. August 2005 entnommen werden. Die An-tragsgegnerin konnte der Aufnahme von Ermittlungen nach dem Erlass eines Haftbefehls gegen den Antragsteller nicht ausweichen. Sie hat die Ermittlungen, wie ihre Gespr344changebote und ihr Hinweis vom 8. August 2005 zeigen, ergeb-nisoffen betrieben. Eine Festlegung erfolgte erst bei Erlass des Bescheids, der 8 - 6 - deshalb allein als Grundlage einer Beeintr344chtigung von Rechten oder der Exis-tenz des Antragstellers in Betracht kommt. d) Ob die sofortige Beschwerde gegen die Zur374ckweisung eines Antrags auf feststellende gerichtliche Entscheidung in anderen F344llen entsprechend 247 223 Abs. 3 BRAO zugelassen werden k366nnte, bedarf keiner Entscheidung, weil der Anwaltsgerichtshof eine solche Zulassung nicht ausgesprochen hat und der Senat daran gebunden ist (Senat, Beschl. v. 1. M344rz 2004, AnwZ (B) 38/03, AnwBl. 2004, 449). 9 e) Hierdurch wird der Antragsteller auch nicht an der effektiven Verfol-gung seiner Rechte gehindert. Sie ist vielmehr uneingeschr344nkt m366glich, weil der Antragsteller die Zur374ckweisung seines Antrags auf gerichtliche Entschei-dung gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit der so-fortigen Beschwerde angreifen und dort die ihm hier wichtigen Gesichtspunkte vorbringen kann (vgl. Senat, Beschl. v. 5. M344rz 1979, AnwZ (B) 34/78, EGE XIV 126, 128; v. 22. Mai 1985, AnwZ (B) 42/84, NJW 1985, 1842, 1843). Ein sol-ches Verfahren ist vor dem Senat auch anh344ngig. 10 2. Ist die vorliegende sofortige Beschwerde aber unzul344ssig, f374hrte ihre Verbindung mit dem erw344hnten Verfahren 374ber die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zur374ckweisung seines Antrags auf gerichtliche Ent-scheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht weiter. Sie scheidet deshalb aus. 11 - 7 - 3. Einer m374ndlichen Verhandlung bedarf es nicht (BGHZ 44, 25). 12 Terno Basdorf Otten Schmidt-R344ntsch W374llrich Hauger Kappelhoff Vorinstanz: OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.01.2006 - II ZU 15/05 -
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