BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 28/07 vom 10. Dezember 2007 in dem Verfahren gegen wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal sowie die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger, Kappelhoff und den Rechtsanwalt Prof. Dr. St374er am 10. Dezember 2007 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 23. Juni 2006 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-lers. 2 W344hrend des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers mit Bescheid vom 10. Juli 2007 nochmals widerrufen, 3 - 3 - nunmehr wegen Verzichts auf die Zulassung gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Nach Eintritt der Bestandskraft dieses Widerrufsbescheids hat die Antragsgeg-nerin mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2007 die Bereitschaft erkl344rt, sich einer Erledigungserkl344rung des Antragstellers anzuschlie337en; der Antragsteller hat hierzu keine Erkl344rung abgegeben. II. Durch den bestandskr344ftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen, nachdem der Antragsteller sich zur Erledigung nicht erkl344rt, ihr aber auch nicht widersprochen hat (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 29. Mai 2007 - AnwZ (B) 74/06). 334ber die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entspre-chend 247 91a ZPO, 247 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt 4 - 4 - des erledigenden Ereignisses unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt h344tte. Hirsch Ernemann Schmidt-R344ntsch Schaal Hauger Kappelhoff St374er Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 05.03.2007 - AGH 24/06 -
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