BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 28/08 vom 8. Dezember 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger und die Rechtsanw344lte Dr. Frey und Prof. Dr. St374er ohne m374ndliche Verhandlung am 8. Dezember 2008 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschie-benden Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung ge-gen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2005 und seiner sofortigen Beschwerde gegen dessen Zur374ckwei-sung wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Antragsteller war von 1979 bis zum Widerruf seiner Zulassung we-gen Verm366gensverfalls durch Bescheid des Justizministeriums des Landes N. vom 21. September 1993 und sodann von 1996 bis zum erneuten am 8. April 2000 bestandskr344ftig gewordenen Widerruf seiner Zulas-sung wegen Verm366gensverfalls als Rechtsanwalt zugelassen. Im September 2004 wurde er erneut im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelas-sen. Diese Zulassung widerrief die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 27. Mai 2005 und erkl344rte diesen Widerruf durch Bescheid vom 13. Juli 2007 f374r voll- 1 - 3 - ziehbar. Gegen die sofortige Vollziehung hat der Antragsteller gerichtliche Ent-scheidung beantragt. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewie-sen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, deren Zur374ckweisung die Antragsgegnerin beantragt. II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerrufsbescheid der An-tragsgegnerin vom 27. Mai 2005 und seiner sofortigen Beschwerde gegen des-sen Zur374ckweisung ist unbegr374ndet. 2 1. Der Antrag ist im Ergebnis zul344ssig. Gegen die Zur374ckweisung eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch den An-waltsgerichtshof ist die sofortige Beschwerde zwar nicht gegeben, weil die Ent-scheidung nach 247 16 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 1 BRAO unanfechtbar ist. Das schlie337t aber nach 247 16 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 BRAO einen erneuten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht aus, der nach 247 42 Abs. 5 Satz 2 BRAO bei dem Bundesgerichtshof gestellt werden kann, wenn - wie hier - in der Hauptsache sofortige Beschwerde eingelegt ist. Das strebt der Antragsteller hier ersichtlich an. 3 2. Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheides durfte nach 247 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO nur angeordnet werden, wenn sie im 374berwiegenden 366f-fentlichen Interesse zur schon vor Bestandskraft des Widerrufsbescheids not-wendigen Abwehr konkreter Gefahren f374r wichtige Gemeinschaftsg374ter geboten war (Senat, Beschl. v. 19. Juni 1998, AnwZ (B) 38/98, BRAK-Mitt 1998, 235, 236; Beschl. v. 18. Oktober 2006, AnwZ (B) 29/06, juris). Diese Voraussetzun- 4 - 4 - gen lagen bei Anordnung der sofortigen Vollziehung vor. Daran hat sich nichts ge344ndert. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit daf374r, dass die sofortige Beschwerde des Antragstellers zur374ckgewiesen und der Widerrufsbescheid Bestandskraft erlangen wird, weil die Zulassung des Antragstellers zur Rechts-anwaltschaft nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls zu wider-rufen war. 3. Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). 5 4. Danach befand sich der Antragsteller bei Erlass des Widerrufsbe-scheids in Verm366gensverfall. 6 a) aa) Vor seiner erneuten Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. September 2004 waren gegen den Antragsteller folgende Vollstreckungsverfahren anh344ngig: 7 1. Gerichtskasse B. wegen 375,35 200, (aktuell 311,89 200), 2. H. K. wegen einer Teilforderung von 1.034,02 200, 3. Gerichtskasse B. wegen 393,85 200, (aktuell 311,89 200), 4. Kreissparkasse G. wegen einer Teilforderung von 500,00 200, 5. D. AG wegen einer Teilforderung von 161,50 200, (aktuell 150 200), 6. J. Kl. als Konkursverwalter wegen 7.155,10 200. Die Verfahren zu Nr. 1, 3 und 5 waren mit Verhaftungs- oder Antr344gen auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verbunden. Sie wurden im Zeit- 8 - 5 - punkt der Wiederzulassung des Antragstellers nicht mehr betrieben. Entgegen den Angaben des Antragstellers in dem Erhebungsbogen f374r seine erneute Zu-lassung beruhte das aber, wie sich nach der Zulassung herausstellte, nicht dar-auf, dass die Forderungen erf374llt oder anders bereinigt wurden. Vielmehr wur-den sie lediglich nicht mehr weiter betrieben, weil der Antragsteller nicht er-reichbar war. Der Umstand, dass der Antragsteller diese 374berwiegend nicht sehr hohen Forderungen nicht beglichen hatte, belegt, dass seine Verm366gens-verh344ltnisse bei Erlass des Widerrufsbescheids so beengt waren, dass er nicht in der Lage war, auch kleinere Forderungen zu begleichen, und f374r seine Gl344u-biger nicht mehr erreichbar war. Nach Zulassung wurden folgende weitere Voll-streckungsverfahren gegen den Antragsteller bekannt: 7. Kammerbeitragsforderung der Ag. wegen 45,00 200, 8. Prof. Jo. wegen 719,89 200. Der Vollstreckungsauftrag zu Nr. 8 war wieder mit einem Antrag auf Ab-gabe der eidesstattlichen Versicherung verbunden. Sie belegen, dass sich die Verm366genslage des Antragstellers nicht gebessert hatte. 9 bb) Daran 344ndert es nichts, dass Rechtsanwalt S. der Antrags-gegnerin mit Schreiben vom 18. September 2003 mitgeteilt hat, der Antragstel-ler habe f374r ihn gearbeitet und dabei einen "aufgesparten Gehaltsanspruch" in H366he von ca. 60.000 DM erworben; aus diesem seien Verbindlichkeiten begli-chen worden. Dieser Anspruch ist bis heute nicht belegt. Weshalb dem An-tragsteller seine angeblichen Gehaltsanspr374che nicht ausbezahlt worden sind, haben weder der Antragsteller noch Rechtsanwalt S. n344her erl344utert. Dass diese Gehaltsanspr374che zur Befriedigung von Gl344ubigern verwendet wer-den sollten, hat der Antragsteller nicht angek374ndigt. Anhaltspunkte daf374r, dass er sie nach seiner Wiederzulassung zu diesem Zweck eingesetzt haben k366nnte, 10 - 6 - waren bei Erlass des Widerrufsbescheids nicht ersichtlich. Das Besch344ftigungs-verh344ltnis ist zudem nach Mitteilung von Rechtsanwalt S. vom 21. Juni 2004 noch vor der Wiederzulassung beendet worden, weil der Antragsteller nicht als Rechtsanwaltsbewerber, sondern als zugelassener Rechtsanwalt an-gestellt worden sei, was er seinerzeit aber nicht war. cc) Der Ber374cksichtigung der Forderungen zu Nr. 1 bis 6 in dem Wider-rufsbescheid stand nicht entgegen, dass sie vor der Wiederzulassung betrieben worden waren. Sie waren n344mlich entgegen der Versicherung des Antragstel-lers nicht erledigt und bleiben deshalb auch nach der Wiederzulassung ein Be-leg daf374r, dass die Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers schon zu diesem Zeitpunkt nicht geordnet waren und sein Antrag auf Wiederzulassung nach 247 7 Nr. 9 BRAO h344tte zur374ckgewiesen werden m374ssen. Dieser Umstand zwingt die Antragsgegnerin nicht, die Zulassung nach 247 14 Abs. 1 Satz 1 BRAO zur374ckzu-nehmen. Sie kann n344mlich nach 247 14 Abs. 1 Satz 2 BRAO von einer R374cknah-me absehen, wenn der Versagungsgrund entfallen ist. Das f374hrt dazu, dass die Rechtsanwaltskammer bei Fortbestehen eines verschwiegenen Verm366gensver-falls nach erfolgter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft deswegen gleich ein Wi-derrufsverfahren einleiten muss und sich dazu auch auf die vor der Zulassung erteilten Vollstreckungsauftr344ge st374tzen kann, wenn diese bis dahin weiterhin keine sachliche Erledigung oder Bereinigung gefunden haben. 11 b) Wie der Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden ge-f344hrdet sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall befindet (Senat, Beschl. v. 31. M344rz 2008, AnwZ (B) 33/07, juris). Das ist in der Regel auch der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremd-geldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubigern (Senat, Beschl. v. 18. 12 - 7 - Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2 a). Anhaltspunkte da-f374r, dass das hier bei Erlass des Widerrufsbescheids ausnahmsweise nicht der Fall war, sind nicht ersichtlich. 5. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin ist auch nicht wegen nachtr344glichen Fortfalls des Widerrufsgrunds aufzuheben. 13 a) Zwar scheidet nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats ein Wider-ruf der Zulassung aus, wenn der Widerrufsgrund im Verlauf des Verfahrens ent-f344llt (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Das setzt aber voraus, dass der Fortfall des Widerrufsgrunds, hier des Verm366gensverfalls, zweifelsfrei nachgewiesen wird (Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084). Diesen Nachweis hat der Antragsteller nicht gef374hrt. 14 b) Er hat keine 334bersicht 374ber seine Verm366gensverh344ltnisse vorgelegt, nicht einmal die Erf374llung oder anderweitige Bereinigung der in der Forderungs-liste der Kammer aufgef374hrten Verbindlichkeiten nachgewiesen. Es stellte sich vielmehr heraus, dass gegen den Antragsteller weitere Verfahren anh344ngig sind, n344mlich 15 9. Forderung H. wegen 6.300,00 200, 10. Studentenwerk A. wegen 4.103,73 200, 11. D. - nicht beziffert -, 12. Landesoberkasse Baden-W374rttemberg - nicht beziffert -. Zu der Forderung H. hat der Antragsteller eine Erkl344rung des Gl344ubigers vorgelegt, dass dieser dem Antragsteller in gleicher H366he verpflich-tet sei, auf eine Aufrechnung aber verzichte, um Forderungen des Antragstel-lers gegen Dritte pf344nden und sich zur Einziehung 374berweisen lassen zu k366n-nen. Welche Forderungen dem Antragsteller gegen H. zustehen k366nn- 16 - 8 - ten, haben weder der Antragsteller noch sein Gl344ubiger H. n344her erl344u-tert. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers von der Richtigkeit seines Vorbringens ausgehen sollte, belegt das nicht, dass der Verm366gensverfall nicht mehr besteht. In den Vollstreckungsverfahren zu Nr. 11 und 12 ist gegen den An-tragsteller auf Antrag der Gl344ubigerinnen am 31. August 2007 und am 11. April 2008 jeweils Haftbefehl erlassen worden, um ihn zu zwingen, die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Wegen beider Haftbefehle ist der Antragsteller in das von dem Vollstreckungsgericht nach 247 915 ZPO zu f374hrende Schuldnerver-zeichnis eingetragen worden. W344hrend der zweite Eintrag zwischenzeitlich ge-l366scht worden ist, besteht der erste nach wie vor. Das hat zur Folge, dass der Verm366gensverfall bei dem Antragsteller nunmehr auch gesetzlich vermutet wird. Diese Vermutung kann ein Rechtsanwalt nur widerlegen, indem er eine Aufstellung s344mtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorlegt und im Ein-zelnen darlegt, ob diese Forderungen inzwischen erf374llt sind oder in welcher Weise und mit welchen Mitteln er sie zu erf374llen gedenkt. (Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084; Beschl. v. 29. Sep-tember 2003, AnwZ (B) 68/02, unver366ff.; Beschl. v. 12. Januar 2004, AnwZ (B) 26/03, unver366ff.; Beschl. v. 31. M344rz 2008, AnwZ (B) 8/07, BRAK-Mitt. 2008, 221 [Ls]). Eine solche Darstellung hat der Antragsteller der Antragsgegnerin nicht einmal ansatzweise vorgelegt. 17 c) Die Interessen der Rechtsuchenden sind weiterhin gef344hrdet. Das er-gibt sich aus dem fortbestehenden Verm366gensverfall und insbesondere auch daraus, dass der Antragsteller seine Forderungen an einen Finanzdienstleister abgetreten hat und Auszahlungen an diesen vornehmen l344sst, zugleich aber auch mit seinem Gl344ubiger H. verabredet hat, Anspr374che des Antragstel- 18 - 9 - lers im Wege der Pf344ndung durchzusetzen. Auch wenn damit Mandanten Ein-w344nde nicht abgeschnitten werden (247247 412, 404 BGB), erschwert ihnen das eine Rechtsverteidigung. Au337erdem sind diese Ma337nahmen geeignet, das Verm366gen des Antragstellers dem Zugriff anderer Gl344ubiger zu entziehen. Ganter Schmidt-R344ntsch Schaal Roggenbuck Hauger Frey St374er Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 16.11.2007 - 1 ZU 62/05 -
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