BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 28/08 vom 26. Januar 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. St374er nach m374ndlicher Verhandlung am 26. Januar 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 60.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsteller war von 1979 bis zum Widerruf seiner Zulassung we-gen Verm366gensverfalls durch Bescheid des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. September 1993 und sodann von 1996 bis zum erneuten, am 8. April 2000 bestandskr344ftig gewordenen Widerruf seiner Zulas-sung wegen Nichtunterhaltens einer Kanzlei zugelassen. Mit Bescheid vom 7. September 2004 wurde er erneut im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechts-anwalt zugelassen. Diese Zulassung widerrief die Antragsgegnerin mit Be-scheid vom 27. Mai 2005. Dagegen hat der Antragsteller gerichtliche Entschei-dung beantragt. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, deren Zur374ckweisung die Antragsgegnerin beantragt. 1 II. Das gem344337 247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO zul344ssige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der angefochtene Widerrufsbescheid ist rechtm344337ig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, weil seine Zulassung zur Rechtsan-waltschaft nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls zu widerru-fen war. 2 1. Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, 3 - 4 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). 2. Danach befand sich der Antragsteller bei Erlass des Widerrufsbe-scheids in Verm366gensverfall. 4 a) Vor der erneuten Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. September 2004 waren gegen den Antragsteller folgende Vollstreckungsverfahren anh344ngig: 5 1. Gerichtskasse B. wegen 375,35 200, (aktuell 311,89 200), 2. H. K. wegen einer Teilforderung von 1.034,02 200, 3. Gerichtskasse B. wegen 393,85 200, (aktuell 311,89 200), 4. Kreissparkasse G. wegen einer Teilforderung von 500,00 200, 5. D. AG wegen einer Teilforderung von 161,50 200, (aktuell 150,00 200), 6. J. Kl. als Konkursverwalter wegen 7.155,10 200. Die Verfahren zu Nr. 1, 3 und 5 waren mit Verhaftungs- oder Antr344gen auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verbunden. Sie wurden im Zeit-punkt der Wiederzulassung des Antragstellers nicht mehr betrieben. Entgegen den Angaben des Antragstellers in dem Erhebungsbogen f374r seine erneute Zu-lassung beruhte das aber, wie sich nach der Zulassung herausstellte, nicht dar-auf, dass die Forderungen erf374llt oder anders bereinigt wurden. Vielmehr wurde sie lediglich nicht mehr weiter betrieben, weil der Antragsteller nicht erreichbar war. Der Umstand, dass der Antragsteller diese 374berwiegend nicht sehr hohen Forderungen nicht beglichen hatte, belegt, dass seine Verm366gensverh344ltnisse bei Erlass des Widerrufsbescheids so beengt waren, dass er nicht in der Lage war, auch kleinere Forderungen zu begleichen, und f374r seine Gl344ubiger nicht mehr erreichbar war. Nach Zulassung wurden folgende weiteren Vollstre-ckungsverfahren gegen den Antragsteller bekannt: 6 - 5 - 7. Kammerbeitragsforderung der Agg. wegen 45,00 200, 8. Prof. Jo. wegen 719,89 200. Der Vollstreckungsauftrag zu Nr. 8 war wieder mit einem Antrag auf Ab-gabe der eidesstattlichen Versicherung verbunden. Die weiteren Vollstre-ckungsverfahren belegen, dass sich die Verm366genslage des Antragstellers nicht gebessert hatte. 7 Daran 344ndert es nichts, dass Rechtsanwalt S. der Antragsgegne-rin mit Schreiben vom 18. September 2003 mitgeteilt hat, der Antragsteller habe f374r ihn gearbeitet und dabei einen "aufgesparten Gehaltsanspruch in H366he von ca. 60.000 DM" erworben; aus diesem seien Verbindlichkeiten beglichen wor-den. Weder dieser Anspruch noch die Begleichung von Verbindlichkeiten waren bei Erlass des Widerrufsbescheids belegt. Das Besch344ftigungsverh344ltnis ist zu-dem nach Mitteilung von Herrn Rechtsanwalt S. vom 21. Juni 2004 noch vor der Wiederzulassung beendet worden, weil der Antragsteller nicht als Rechtsanwaltsbewerber, sondern als zugelassener Rechtsanwalt angestellt worden sei, was er seinerzeit aber nicht war. 8 Der Ber374cksichtigung der Forderungen zu Nr. 1 bis 6 in dem Widerrufs-bescheid stand nicht entgegen, dass sie schon vor der Wiederzulassung gel-tend gemacht worden sind. Sie waren n344mlich entgegen der Versicherung des Antragstellers nicht erledigt und bleiben deshalb auch nach der Wiederzulas-sung ein Beleg daf374r, dass die Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers schon zu diesem Zeitpunkt nicht geordnet waren und sein Antrag auf Wiederzulas-sung nach 247 7 Nr. 9 BRAO h344tte zur374ckgewiesen werden m374ssen. Dieser Um-stand zwingt die Antragsgegnerin nicht, die Zulassung nach 247 14 Abs. 1 Satz 1 BRAO zur374ckzunehmen. Sie kann n344mlich bei Fortbestehen eines verschwie-genen Verm366gensverfalls nach erfolgter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 9 - 6 - deswegen gleich ein Widerrufsverfahren einleiten und sich dazu auch auf die vor der Zulassung erteilten Vollstreckungsauftr344ge st374tzen, wenn diese bis da-hin weiterhin keine sachliche Erledigung oder Bereinigung gefunden haben. b) Wie der Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden ge-f344hrdet sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall befindet (Senat, Beschl. v. 31. M344rz 2008, AnwZ (B) 33/07, juris). Das ist in der Regel auch der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremd-geldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubigern (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2 a). Anhaltspunkte da-f374r, dass das hier bei Erlass des Widerrufsbescheids ausnahmsweise nicht der Fall war, sind nicht ersichtlich. 10 3. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin ist auch nicht wegen nachtr344glichen Fortfalls des Widerrufsgrunds aufzuheben. 11 a) Zwar scheidet nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats ein Wider-ruf der Zulassung aus, wenn der Widerrufsgrund im Verlauf des Verfahrens ent-f344llt (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Das setzt aber voraus, dass der Fortfall des Widerrufsgrunds, hier des Verm366gensverfalls, zweifelsfrei nachgewiesen wird (Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084). Diesen Nachweis hat der Antragsteller nicht gef374hrt. 12 b) Er hat keine 334bersicht 374ber seine Verm366gensverh344ltnisse vorgelegt, nicht einmal die Erf374llung oder anderweitige Bereinigung der in der Forderungs-liste der Kammer aufgef374hrten Verbindlichkeiten nachgewiesen. Es stellt sich vielmehr heraus, dass gegen den Antragsteller weitere Verfahren anh344ngig sind, n344mlich 13 - 7 - 9. Forderung Ho. wegen 6.300,00 200, 10. Studentenwerk A. wegen 4.103,73 200, 11. D. - nicht beziffert - 12. Landesoberkasse - nicht beziffert -. Zu der Forderung Ho. hat der Antragsteller eine Erkl344rung des Gl344ubigers vorgelegt, dass dieser dem Antragsteller in gleicher H366he verpflich-tet sei, auf eine Aufrechnung aber verzichte, um Forderungen des Antragstel-lers gegen Dritte pf344nden und sich zur Einziehung 374berweisen lassen zu k366n-nen. Welche Forderungen dem Antragsteller gegen Ho. zustehen k366nn-ten, haben weder der Antragsteller noch sein Gl344ubiger Ho. n344her erl344u-tert. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers von der Richtigkeit seines Vorbringens ausgehen sollte, belegt das nicht, dass der Verm366gensverfall nicht mehr besteht. 14 In den Vollstreckungsverfahren zu Nr. 11 und 12 ist gegen den An-tragsteller auf Antrag der Gl344ubigerinnen am 31. August 2007 und am 11. April 2008 jeweils Haftbefehl erlassen worden, um ihn zu zwingen, die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Wegen beider Haftbefehle ist der Antragsteller in das von dem Vollstreckungsgericht nach 247 915 ZPO zu f374hrende Schuldnerver-zeichnis eingetragen worden. W344hrend der zweite Eintrag zwischenzeitlich ge-l366scht worden ist, besteht der erste nach wie vor. Das hat zur Folge, dass der Verm366gensverfall bei dem Antragsteller nunmehr auch gesetzlich vermutet wird. Diese Vermutung kann ein Rechtsanwalt nur widerlegen, indem er eine Aufstellung s344mtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegt und im Einzel-nen darlegt, ob diese Forderungen inzwischen erf374llt sind oder in welcher Weise und mit welchen Mitteln er sie zu erf374llen gedenkt (Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084; Beschl. v. 29. September 2003, AnwZ (B) 68/02, unver366ff.; Beschl. v. 12. Januar 2004, AnwZ (B) 26/03, unve-r366ff.; Beschl. v. 31. M344rz 2008, AnwZ (B) 8/07, BRAK-Mitt. 2008, 221 [Ls]). Eine 15 - 8 - solche Darstellung hat der Antragsteller der Antragsgegnerin nicht einmal an-satzweise vorgelegt. c) Die Interessen der Rechtsuchenden sind weiterhin gef344hrdet. Das er-gibt sich aus dem fortbestehenden Verm366gensverfall und insbesondere auch daraus, dass der Antragsteller seine Forderungen an einen Finanzdienstleister abgetreten hat und Auszahlungen an diesen vornehmen l344sst, zugleich aber auch mit seinem Gl344ubiger Ho. verabredet hat, Anspr374che des An-tragstellers im Wege der Pf344ndung durchzusetzen. Diese Ma337nahmen sind ge-eignet, das Verm366gen des Antragstellers dem Zugriff des Zessionars zu entzie-hen. 16 4. Dass der Antragsteller an der m374ndlichen Verhandlung nicht teilge-nommen hat, steht einer Entscheidung nicht entgegen, weil er sein Ausbleiben nicht entschuldigt hat. 17 Ganter Schmidt-R344ntsch Schaal Roggenbuck W374llrich Frey St374er Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 16.11.2007 - 1 ZU 62/05 -
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