BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 28/09 vom 22. M344rz 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann, die Rechtsan-w344ltin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Ver-handlung am 22. M344rz 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs vom 16. Januar 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmitttels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der am 24. Januar 1945 geborene Antragsteller wurde am 16. Mai 1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 1. Februar 2008 wurde das Insolvenz-verfahren 374ber sein Verm366gen er366ffnet. Am 27. M344rz 2008 wurde der An- 1 - 3 - tragsteller auf eigenen Antrag aus dem Amt des Notars entlassen. Ein gegen den Antragsteller gef374hrtes Strafverfahren wegen Untreue wurde mit Beschluss des Amtsgerichts S. vom 24. September 2008 nach Zahlung einer Geldauflage gem344337 247 153a StPO eingestellt. Mit Bescheid vom 4. M344rz 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-sung wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf ge-richtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des Widerrufsbescheides erreichen. 2 II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 3 1. Gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rdn. 5 m.w.N.). Ein Verm366gensverfall wird ver-mutet, wenn ein Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Rechtsanwalts er366ffnet worden ist (247 14 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). 4 - 4 - 2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung, am 4. M344rz 2008, waren die-se Voraussetzungen erf374llt. 334ber das Verm366gen des Antragstellers war bereits am 1. Februar 2008 das Insolvenzverfahren er366ffnet worden. Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Interessen der Rechtsu-chenden nicht gef344hrdet waren, lagen nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt re-gelm344337ig zu einer derartigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf m366glichen Zugriff seiner Gl344ubiger. Die Vereinbarung, welche der Antragsteller mit dem Insolvenzverwalter 374ber die Fortf374hrung der Kanzlei getroffen hat, war nicht ge-eignet, dieser Gefahr zu begegnen. 5 3. Der Widerrufsgrund ist nicht nachtr344glich entfallen. 6 a) Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung nachtr344glich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung noch zu ber374cksichtigen (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Der Anwalt muss dazu im Einzelnen belegen, dass er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weise zu erf374llen vermag, die seine Einkommens- und Ver-m366gensverh344ltnisse wieder als geordnet erscheinen l344sst (vgl. BGH, Beschl. v. 6. November 1998 - AnwZ (B) 25/98, BRAK-Mitt. 1999, 36). Er hat dazu seine Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse umfassend darzulegen. Dazu geh366rt insbesondere eine Aufstellung s344mtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen, aus der sich ergibt, ob und in welcher H366he Forderungen erf374llt worden sind oder in welcher Weise sie erf374llt werden sollen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. No-vember 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; v. 31. M344rz 2008 - AnwZ 7 - 5 - (B) 8/07, Rdn. 9). Es darf keine Forderung auf unabsehbare Zeit offen bleiben (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271, 1272). b) Das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Antragstellers ist noch nicht aufgehoben worden. Der Verm366gensverfall wird daher nach wie vor gesetzlich vermutet. Tatsachen, welche die gesetzliche Vermutung widerlegen k366nnten, hat der Antragsteller nicht dargelegt. In der Begr374ndung seiner soforti-gen Beschwerde behauptet er zwar, die Erstellung eines Insolvenzplanes stehe bevor; zudem habe er die Restschuldbefreiung beantragt. Dass aber der Insol-venzplan von den Gl344ubigern angenommen und vom Insolvenzgericht best344tigt worden ist, ist bisher nicht ersichtlich; ebenso wenig ist die Ank374ndigung der Restschuldbefreiung nachgewiesen. 8 4. Trotz des Verm366gensverfalls wird die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft allerdings dann nicht widerrufen, wenn dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind (247 14 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). Die engen Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes hat der Antragsteller, der nach wie vor als Einzelanwalt t344tig ist, indes nicht dargelegt. 9 a) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist eine Gef344hrdung der Inter-essen der Rechtsuchenden (247 14 Nr. 7 BRAO) nicht durch den nunmehr vorge-legten, vom 15. M344rz 2010 datierenden Anstellungsvertrag mit Frau Rechtsan-w344ltin R. W. ausgeschlossen. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Senats kann eine Gef344hrdung der Interessen der Recht-suchenden trotz des eingetretenen Verm366gensverfalls ausgeschlossen sein, wenn der betroffene Rechtsanwalt seine einzelanwaltliche T344tigkeit vollst344ndig und nachhaltig aufgibt, seine anwaltliche T344tigkeit nur noch f374r eine Rechtsan-waltssoziet344t aus374bt und mit dieser rechtlich abgesicherte Ma337nahmen verab- 10 - 6 - redet, die eine Gef344hrdung der Mandanten effektiv verhindern; denn nur so l344sst sich die Einhaltung der verabredeten Ma337nahmen zum Schutz der Man-danten dauerhaft und nachhaltig sicherstellen (BGH, Beschl. v. 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; v. 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559, 560; v. 15. September 2008 - AnwZ (B) 67/07, AnwBl. 2009, 64 f. Rdn. 5). Nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung des Se-nats ist die Einhaltung vertraglich vereinbarter Sicherungsma337nahmen nur in einer Soziet344t, nicht in einer Einzelkanzlei sichergestellt (BGH, Beschl. v. 5. De-zember 2005 - AnwZ (B) 13/05, aaO; v. 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006, 281; v. 31. M344rz 2008 - AnwZ (B) 33/07, Rdn. 10; v. 26. November 2009 - AnwZ (B) 27/09, Rdn. 17). Der Einzelanwalt kann aus Urlaubs-, Krankheits- oder dienstlichen Gr374nden ortsabwesend und deshalb au337erstande sein, eine effektive Kontrolle des betroffenen Rechtsanwalts zu gew344hrleisten. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Senat in seinem Beschluss vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, nichts Ge-genteiliges entschieden. Im vorliegenden Fall ist die Arbeitgeberin des An-tragstellers als Einzelanw344ltin t344tig. Der Antragsteller tr344gt vor, dass der Vertre-tungsfall abweichend geregelt sei, er selbst werde die Rechtsanw344ltin W. nicht vertreten. Als ausreichende Sicherung reicht dies jedoch nicht aus. b) Hinzu kommt, dass der Anstellungsvertrag erst kurz vor dem Termin vorgelegt worden ist. Hinreichende Anhaltspunkte daf374r, dass dieser Vertrag so, wie geschlossen, durchgef374hrt werden wird (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08), hat der Senat nicht. Der Prognose einer ausreichenden Sicherung der Interessen der Rechtsuchenden (vgl. dazu Senat, aaO) steht entgegen, dass der Antragsteller auch seine bisherige T344tigkeit nicht beanstandungsfrei ausge374bt hat. Das nach 247 153a StPO eingestellte Strafver-fahren betraf nicht ausgekehrtes Fremdgeld; im Insolvenzverfahren sind sogar 11 - 7 - zwei Forderungen zur Tabelle angemeldet worden, die Mandantengelder betref-fen. Schlie337lich ist der Insolvenzantrag nicht vom Antragsteller, sondern vom Finanzamt gestellt worden. Ganter Roggenbuck Lohmann Kappelhoff Quaas Vorinstanz: AGH Schleswig, Entscheidung vom 16.01.2009 - 1 AGH 5/08 -
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