BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 28/10 vom 18. Juli 2011 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d en Präsidenten des Bundesgerichtsh ofs Prof. Dr. Tolksdorf , die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini nach mündl i- cher Verhandlung am 18. Juli 2011 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. S enats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen vom 20. November 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstand e- nen notwendigen außergeric htlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Gründe: I. Der Antragsteller ist seit 1988 im Bezirk der Antragsgegnerin zur Recht s- anwaltschaft zugelassen. Auf Antrag des Antragsteller s vom 7. Januar 2008 ist am 17. Jul i 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners 1 - 3 - eröffnet und E igenverwaltung angeordnet worden. Der Antragsteller hat Res t- schuldbefreiung beantragt . Mit Bescheid vom 27. Februar 2009 hat die Antragsgegnerin die Zula s- sung des Antragstell ers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls w i- derrufen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des Wid errufsbescheids erreichen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 215 Abs. 3 BRAO; § 42 A b s. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F.), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 1 . Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwal t- schaft zu wider rufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden sind hierdurch nicht gefährdet. Vermögensverfall ist einget reten, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind das Erwirken von Schuldtiteln und Vollstr e- ckungsmaßnahmen gegen ihn (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380 Rn. 4 m . w . N . ). Der Vermögensve rfall wird gesetzlich vermutet , wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalt s eröffnet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). 2 3 4 - 4 - 2 . Im Zeitpunkt des Widerrufsbescheids war en diese Vorauss etzung en erfüllt. a) Der Antragsteller befand sich in Vermögensverfall. Über sein Verm ö- gen war das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dadurch war der Vermögen s- verfall indiziert. Umstände, die geeignet gewesen wären, die gesetzliche Ve r- mutung zu wider legen, sind weder dargetan noch ersichtlich. aa) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Rechtsanwalts führt , wie sich schon aus der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO ergibt, allein nicht zu einer Ordnu ng der Verm ö- gensverhältnisse (BGH, Beschluss vom 13. März 2000 - AnwZ (B ) 28/99, ZIP 2000, 1018; vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, ZVI 2005, 324, 325; vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619 Rn. 9; vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 20 10, 1380 Rn. 12). G eordnete Vermögensverhältnisse kö n- nen in einem solchen Fall vielmehr erst dann wieder angenommen werden , wenn dem Schuldner durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschul d b e- freiung an gekündigt worden ist (§ 29 1 InsO) oder ein vom In solvenzgericht b e- stätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder ein angenommener Schuldenberein i- gungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen Verbindlichkeiten befreit wird. Nur dann besteht die hinreichend konkrete Erwa r- tung, d ass nach A ufhebung des Insolvenzverfahrens nicht auf unabsehbare Zeit Forderungen offen bleiben. b b ) Die Anordnung der Eigenverwaltung ändert im Ergebnis nichts. Wird Eigenverwaltung angeordnet, bleibt der Schuldner berechtigt, unter der Aufsicht eine s Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwa lten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO). A uf die Verbindlichkeiten des Schuldners hat die Eige n- 5 6 7 8 - 5 - verwaltung jedoch keinen Einfluss. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens können die Insolvenzgläubi ger ihre F orderungen unbeschränkt geltend machen (§ 201 InsO) . b ) Entgegen der Ansicht des Antragstellers war auch eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht auszuschließen. Wie der Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzg e- ber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, ZVI 2007, 618 Rn. 8 m . w . N . ). Das gilt auch im vorliegenden Fall. Die Gefahr des unberechtigten Z u- griffs auf Mandantengelder blieb trotz der Eröffnu ng d es Insolvenzverfahrens bestehen, nachdem Eigenverwaltung angeordnet und von der Möglichkeit des § 275 Abs. 2 InsO kein Gebrauch gemacht worden war . Dass der Antragsteller , wie er vor getragen hat , keine Fremdgelder eingenommen , sondern die Schul d- ner sei ner Mandanten (Drittschuldner) an gehalten hat , unmittelbar an die Ma n- danten zu zah len, schloss nicht aus, dass gleichwohl Fremdgeld auf sein Konto gelangt e . 3. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind auch nicht nachträglich entfallen. a) N ach der zum alten, hier noch maßgeblichen (vgl. § 215 Abs. 3 BRAO) Verfahrensrecht entwickelten Rechtspr echung des Senats scheidet ein Widerruf der Zulassung aus, wenn der Widerrufsgrund im Verlauf des Verfa h- rens entfallen ist (BGH, Beschluss vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79, 9 10 11 - 6 - BGHZ 75, 356, 357; vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 150 ; vgl. jetzt aber BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ ( B rfg) 11/10, z.V.b. ). Dies setzt jedoch voraus, dass der Fortfall des Widerrufsgrunds, hier des Ve r- mögensverfalls, von dem Rechtsanwalt zweifelsfrei nachgewiesen wird (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010, aaO Rn. 10 m . w . N . ). Die Darlegungs - und B e- weislast dafür, dass es ihm gelungen ist, seine Vermögensverhältnisse wieder zu ordnen, trifft den Recht sanwalt, dem eine entsprechende Mitwirkungspflicht nach § 215 Abs. 3 BRAO i .V.m. § 36a BRAO a.F. obliegt (heute § 32 BRAO i .V.m. § 26 Abs. 2 VwVfG). b) Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragste l- ler weder dargelegt noch nachge wiesen. aa) Das Insolvenzverfahren über sein Vermögen ist noch nicht aufgeh o- ben worden, so dass der Vermögensverfall nach wie vor vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). Am 18. März 2011 hat der Antragsteller zwar einen Insolvenzplan vorge legt (§ 284 Abs. 1, §§ 217 ff . InsO). Dieser ist bisher weder von den Gläubigern angenommen noch vom Insolvenzgericht bestätigt worden . bb) Der Antragste ller hat angeregt, im Hinblick auf den nunmehr vorg e- le gten Insolvenzplan sowie wegen d er seiner A nsicht nach erzielten Fortschritte bei der Konsolidierung seiner Einkommens - und Vermögensverhältnisse das Ruhen des Verfahrens a nzuordnen. Dieser Anregung kann der Senat n ach dem Ergebnis der Verhandlung nicht nachkommen. Der Antragsteller hat erläutert, dass er mit mehreren Gläubigern in Verhandlungen stehe. Die Steuerverwa l- tung sei grundsätzlich einverstanden, wenn die angemeldete Forderung festg e- stellt und mit der für die betreffende Gruppe vorgesehene n Quote erf üllt werde; 12 13 14 - 7 - an die Stadtsparkasse D . sei zwischenzeitlich zur Bereinigung einer gezahlt worden. Damit steht fest, dass der Insolvenzplan so, wie er jetzt vo r- liegt, nicht beschlossen werden kann. Ob die Dar lehenszusage der A . G e- sellschaft mbH , deren Geschäftsführerin die Lebensgefähr tin des Antragstellers ist, überhaupt eine ausreichende Grundlage für die Durc hführung eines Insolvenzplans da r- stellt, mag offenbleiben. Gelingt es dem Antragsteller, seine wirtschaftlichen Verhältnisse mit Hilfe eines gerichtlich bestätigten Insolvenzplans wieder zu ordnen, kann er erneut die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantr agen. Tolksdorf Lohmann Seiters Stüer Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 20.11.2009 - 1 AGH 27/09 -
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