BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 29/05 vom 6. M344rz 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch sowie die Rechtsanw344lte Dr. Schott, Dr. W374llrich und Dr. Frey nach m374ndlicher Verhandlung am 6. M344rz 2006 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 17. November 2004 und die Widerrufsverf374gung der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2004 aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat die Kosten beider Rechtsz374ge zu tragen und dem Antragsteller die ihm entstandenen notwen-digen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert wird f374r das Beschwerdeverfahren auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft und seit 1996 bei dem Amtsgericht W. und dem Landgericht K. zugelassen. Mit Bescheid vom 26. Mai 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt beim Amtsgericht W. und beim Land-gericht K. sowie seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gem344337 247 35 Abs. 1 Nr. 5 und 247 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO wegen Aufgabe der Kanzlei. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-liche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. 2 II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO); es hat in der Sache auch Erfolg. 3 1. Nach 247 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO kann die Zulassung bei einem Gericht widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des 247 27 BRAO befreit worden ist. Erfolgt nach dieser Bestim-mung der Widerruf der lokalen Zulassung, so ist gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (zwingend) zu widerrufen. 4 a) Die Antragsgegnerin hat in ihrem - sehr knapp gehaltenen - Wider-rufsschreiben die Auffassung vertreten, dass die vom Antragsteller vorgehalte-nen R344ume nicht den an eine Kanzlei zu stellenden Anforderungen gen374gen und sodann abschlie337end ausgef374hrt: "Die gesetzliche Folge davon, dass eine Kanzlei nicht unterhalten wird, ist sowohl der Widerruf der Zulassung bei den Zulassungsgerichten (247 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) wie die Zulassung zur Anwalt-schaft 374berhaupt (247 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO)". 5 b) Dies h344lt der durch 247 39 Abs. 3 BRAO er366ffneten rechtlichen Nachpr374-fung nicht stand (vgl. hierzu Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. 247 35 Rdn. 31 und 247 39 Rdn. 8). Denn die Antragsgegnerin hat - wie bereits der zitierte Schlusssatz zeigt - ersichtlich nicht bedacht, dass es sich bei der nach 247 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentschei-dung handelt. Der Inhalt ihres Widerrufsschreibens l344sst auch im 334brigen nicht 6 - 4 - erkennen, dass sie sich ihres Ermessensspielraums bewusst war und ihr Er-messen ausge374bt hat. Die Nichtaus374bung des Ermessens steht dem Ermes-sensfehlgebrauch im Sinne des 247 39 Abs. 3 BRAO gleich (vgl. Feuerich/ Weyland aaO; Henssler/Pr374tting, BRAO, 2. Aufl. 247 39 Rdn. 12) und zwingt hier schon deshalb zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Wider-rufsverf374gung, da es dem Richter verwehrt ist, sein Ermessen an die Stelle des-jenigen des zur Sachentscheidung berufenen Organs zu setzen (vgl. Senatsbe-schluss vom 18. November 1996 - AnwZ(B) 30/96, NJW 1997, 1306, 1307). c) Die angefochtene Entscheidung kann auch nicht unter dem Gesichts-punkt einer "Ermessensreduzierung auf Null" Bestand haben. Der Widerrufsbe-scheid st374tzt sich im Wesentlichen auf Ausf374hrungen des Antragstellers, die dieser mit Blick auf seine wirtschaftliche Situation in einem anderen Verfahren get344tigt hat. Aus einem Schreiben des Antragstellers an die Antragsgegnerin vom 17. Mai 2004 ist zu entnehmen, dass er ihr gegen374ber die Auffassung ver-treten hat, in den ihm zu Wohnzwecken zur Verf374gung stehenden R344umen eine den Anforderungen gen374gende Kanzlei zu unterhalten. Eine 334berpr374fung der R344ume vor Ort oder anhand von Lichtbildern hat durch die Antragsgegnerin vor Erlass der angegriffenen Verf374gung nicht stattgefunden. Die Antragsgegnerin w344re gehalten gewesen, nach Aufkl344rung des Sachverhalts unter Abw344gung auf den Einzelfall bezogener Umst344nde darzulegen, warum hier der Widerruf der Zulassung zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsg374ter zwingend erforderlich war. Sie h344tte auch erw344gen m374ssen, ob nicht mit den anwaltsgerichtlichen 7 - 5 - Ma337nahmen nach 247 114 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BRAO schonendere Mittel zur Ver-f374gung gestanden h344tten (vgl. zum Ganzen BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. August 2005 - 1 BvR 276/05, BRAK-Mitt. 2005, 275). Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch Schott W374llrich Frey Vorinstanz: AGH Koblenz, Entscheidung vom 17.11.2004 - 2 AGH 8/04 -
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