BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 29/06 vom 18. Oktober 2006 in dem Verfahren wegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Widerruf der Zu-lassung aus Gr374nden des Verm366gensverfalls - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat am 18. Oktober 2006 durch die Vorsitzenden Richter Terno und Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch und die Rechtsanw344lte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini beschlossen: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des S344chsischen Anwaltsgerichtshofs vom 10. Februar 2006 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der jetzt 57 Jahre alte Antragsteller ist seit dem 8. Juli 1991 als Rechts-anwalt zugelassen. Am 27. Februar 2004 wurde gegen ihn ein Vertretungsver-bot auf dem Gebiet des Zivilrechts f374r die Dauer von zwei Jahren verh344ngt. Nach Bekanntwerden von fruchtlosen Zwangsvollstreckungen gegen den An-tragsteller hat die Antragsgegnerin am 16. November 2004 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den zul344ssigen Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. Februar 2006 zur374ckgewiesen. Am 7. M344rz 2006 hat die Antragsgegnerin ihren Widerrufsbe-scheid vom 16. November 2004 f374r sofort vollziehbar erkl344rt. 1 - 3 - Der Antragsteller hat gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner sofortigen Beschwerde wiederherzustellen. 2 II. Der nach 247 16 Abs. 6 Satz 5 i. V. m. 247 42 Abs. 5 Satz 2 BRAO zul344ssige Antrag ist unbegr374ndet. 3 1. Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheides durfte nach 247 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO nur angeordnet werden, wenn sie im 374berwiegenden 366f-fentlichen Interesse zu schon vor Bestandskraft des Widerrufsbescheids not-wendiger Abwehr konkreter Gefahren f374r wichtige Gemeinschaftsg374ter geboten war (Senatsbeschl. v. 19. Juni 1998, AnwZ (B) 38/98 BRAK-Mitt 1998, 235, 236). Diese Voraussetzungen lagen bei Anordnung der sofortigen Vollziehung vor. Daran hat sich nichts ge344ndert. 4 2. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit daf374r, dass die sofortige Be-schwerde des Antragstellers zur374ckgewiesen und der Widerrufsbescheid Be-standskraft erlangen wird. 5 a) Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat der Antragsteller zwar Nachweise dar374ber vorgelegt, dass er Forderungen, auf die der Widerruf ge-st374tzt war, vor Erlass des Bescheids gr366337tenteils erf374llt hatte. Das belegt aber nicht, dass bei Erlass des Widerrufsbescheids ein Verm366gensverfall nicht vor-gelegen hat. Der Antragsteller hat n344mlich am 19. Oktober 2004 bei dem Amts-gericht E. die eidesstattliche Versicherung abgegeben (1 M /04). Der Verm366gensverfall des Antragstellers wurde deshalb bei Erlass des Wider- 6 - 4 - rufsbescheids gesetzlich vermutet. Daran 344ndert es nichts, dass sich die An-tragsgegnerin darauf nicht schon in ihrem Widerrufsbescheid, sondern erst in dem Bescheid zur Anordnung seiner sofortigen Vollziehung gest374tzt hat. Diese Vermutung hat der Antragsteller nicht entkr344ftet. Die Zahlungen erfolgten s344mt-lich erst unter dem Druck der Zwangsvollstreckung. Die Gl344ubiger, die die Ab-gabe der eidesstattlichen Versicherung erwirkt haben, sind bis heute nicht voll-st344ndig befriedigt. Auch zeigt ein Gest344ndnis, das der Antragsteller in einem allerdings noch nicht rechtskr344ftig abgeschlossenen Strafverfahren abgegeben hat, dass er sich bei Erlass des Widerrufsbescheids in so beengten finanziellen Verh344ltnissen befunden hat, dass er nicht davor zur374ckschreckte, wieder Man-dantengelder zu veruntreuen. Trotz einer Verurteilung zu einer Geldstrafe we-gen fr374herer Veruntreuungen von Mandantengeldern am 26. August 2004 be-hielt der Antragsteller im September und Oktober 2004 etwa 20.000 200 Manda-tengelder f374r sich. Er wurde deshalb und wegen einer weiteren Tat am 20. Juni 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Monaten auf Bew344hrung verurteilt. Gegen ihn ist zudem am 27. Februar 2004 ein Vertretungsverbot im Bereich des Zivilrechts f374r eine Dauer von zwei Jahren verh344ngt worden, weil er Man-dantengelder nicht weitergeleitet hat. b) An den finanziellen Verh344ltnissen des Antragstellers hat sich zwi-schenzeitlich nichts ge344ndert. 7 Die gesetzliche Vermutung des Verm366gensverfalls besteht nach wie vor, weil der Antragsteller weiterhin im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts E. (und des Amtsgerichts L. ) eingetragen ist und die dieser Eintra-gung zugrunde liegenden Forderungen bis heute nicht vollst344ndig erf374llt sind. Im Verlauf des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof und auch im Verlauf des 8 - 5 - Verfahrens vor dem Senat sind zudem weitere Zwangsvollstreckungen gegen den Antragsteller bekannt geworden. Die Wiederherstellung geordneter finanzieller Verh344ltnisse hat der An-tragsteller zudem nicht dargelegt. Dazu w344re eine vollst344ndige 334bersicht 374ber seine Verbindlichkeiten, seine Einnahmen und die Modalit344ten der Schuldtil-gung erforderlich. Daran fehlt es. Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, seine Schulden beliefen sich auf insgesamt 15.000 200 und w374rden regelm344337ig abge-tragen. Das solle durch Einziehung einer Forderung in H366he von 50.000 200 er-reicht werden. Er hat aber keine nachvollziehbaren Einzelheiten zu seiner For-derung und ihrer Durchsetzbarkeit vorgetragen. Seine Darstellung vor dem Se-nat widerspricht in wesentlichen Punkten seiner Einlassung vor dem Strafrichter am 20. Juni 2006. Danach belaufen sich die Schulden des Antragstellers auf 50.000 200. Der Schuldner der angeblichen Forderung von 50.000 200 ist zu einer Zahlung nicht bereit. Derzeit ist der Antragsteller nach den Feststellungen des Strafrichters nicht einmal in der Lage, seiner Tochter den geschuldeten Unter-halt von 260 200 im Monat zu zahlen. 9 2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war und ist im 374berwiegen-den 366ffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren f374r die Rechtsuchen-den geboten (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 44, 105, 121; 48, 292, 296, 298; Senat, Beschl. v. 2. Juni 1993, AnwZ (B) 27/93, BRAK-Mitt. 1993, 171; v. 14. M344rz 1994, AnwZ (B) 9/94, BRAK-Mitt. 1994, 176, 177; v. 19. Juni 1998, AnwZ (B) 38/98, BRAK-Mitt. 1998, 235, 236). Der Antragsteller hat wiederholt Mandantengelder veruntreut und ist deshalb mehrfach verurteilt worden. Seine Berufshaftpflichtversicherung ist durch Nichtzahlung der Versicherungsbeitr344ge seit dem 28. November 2005 unterbrochen. Ein ausreichender Schutz der Mandanten l344sst sich auch nicht durch ein Vertretungsverbot erreichen. Neben 10 - 6 - dem am 27. Februar 2004 verh344ngten Vertretungsverbot im Bereich des Zivil-rechts f374r die Dauer von zwei Jahren ist zwar am 28. August 2005 noch ein wei-teres Vertretungsverbot von einem Jahr im gleichen Bereich verh344ngt worden. Das hat aber nichts gefruchtet. In der Begr374ndung f374r den Sofortvollzug hat die Antragsgegnerin unter anderen angef374hrt, der Antragsteller sei unter Versto337 gegen das Vertretungsverbot vor dem Landgericht L. aufgetreten und habe einen Gerichtskostenvorschuss seiner dortigen Mandantin in H366he von 1.194 200 nicht an das Gericht weitergeleitet, was zu deren erneuter Heranzie-hung zur Zahlung der Gerichtsgeb374hren gef374hrt habe. Deswegen sei ein weite-res anwaltsgerichtliches Verfahren gegen den Antragsteller eingeleitet worden. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Terno Basdorf Otten Schmidt-R344ntsch Wosgien Quaas Martini Vorinstanz: AGH Dresden, Entscheidung vom 10.02.2006 - AGH 35/04 (I) -
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