BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 29/07 vom 31. M344rz 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. St374er nach m374ndlicher Verhandlung am 31. M344rz 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des S344chsischen Anwaltsgerichtshofs vom 15. Dezember 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Der Antragsteller ist seit 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 10. Januar 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An-tragstellers wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche 1 - 3 - Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Gegen dessen Be-schluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. 2 2. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 3 a) Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweis-anzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-streckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 7. Aufl. 247 7 Rdn. 142 m.w.N.). b) Diese Voraussetzungen waren zum ma337geblichen Zeitpunkt des Wi-derrufsbescheides erf374llt. Seit August 2004 wurden 25 Zwangsvollstreckungs-verfahren wegen Forderungen in H366he von insgesamt etwa 30.000 200 gegen den Antragsteller betrieben. Zwar konnte der Antragsteller nachweisen, einige der Forderungen beglichen zu haben, es verblieben aber bis zum Widerrufsbe-scheid der Rechtsanwaltskammer vom 10. Januar 2006 noch Forderungen in H366he von rund 24.000 200. Insoweit ergab sich im Verfahren vor dem Anwaltsge-richtshof zwar, dass ein weiterer Teil der Forderungen bereits erledigt war und hinsichtlich weiterer Forderungen Ratenzahlungsvereinbarungen bestanden oder 374ber Ratenzahlungsvereinbarungen verhandelt wurde. Jedoch waren nach dem Schreiben des Antragstellers vom 18. Januar 2006 Forderungen des S. Rechtsanwaltsversorgungswerks und des T. 374ber rund 4.300 200 und 1.200 200 ebenso noch offen wie mehrere kleinere Forde- 4 - 4 - rungen. Dies gen374gt vor dem Hintergrund der zahlreichen gegen den An-tragsteller in den letzten Jahren eingeleiteten Vollstreckungsma337nahmen f374r die Annahme, dass bei dem Antragsteller keine geordneten Verm366gensverh344ltnisse vorgelegen haben. 5 c) Die Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers haben sich nicht konso-lidiert, so dass von einem Widerruf abgesehen werden k366nnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Im Gegenteil: Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ergab sich, dass 374ber das Verm366gen des Antragstellers das Insolvenzverfahren er366ffnet und am 1. M344rz 2006 ein vorl344ufiger Insolvenzverwalter bestimmt worden ist. Die von den Gl344u-bigern angemeldeten Forderungen belaufen sich auf rund 240.000 200, wobei Forderungen in H366he von rund 80.000 200 durch den Verwalter bestritten worden sind. Einen von ihm angek374ndigten Insolvenzplan hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Die Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden ist grunds344tzlich nicht durch die Insolvenzer366ffnung mit der damit verbundenen Verf374gungsbe-schr344nkung des Insolvenzschuldners weggefallen (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511, unter II 2 a). 6 - 5 - d) Bei dieser Sachlage ist f374r einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet w344ren, nichts ersichtlich. 7 Tolksdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch Schaal W374llrich Frey St374er Vorinstanz: AGH Dresden, Entscheidung vom 15.12.2006 - AGH 5/06 (I) -
Full & Egal Universal Law Academy