BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 29/08 vom 6. Juli 2009 in dem Verfahren Antragstellerin und Beschwerdef374hrerin, Verfahrensbevollm344chtigter: gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Dr. Martini, Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 6. Juli 2009 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragstellerin wurde 1985 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 14. Februar 2007 die Zulassung der Antragstellerin gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls und ordnete die sofortige Vollziehung an. 1 Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-liche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. 2 - 3 - W344hrend des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung der Antragstellerin mit Bescheid vom 17. April 2009 nochmals widerrufen, nunmehr wegen Verzichts auf die Zulassung gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Die Antragstellerin hat auf Rechtsmittel gegen diesen Widerrufsbescheid ver-zichtet. 3 II. Durch den bestandskr344ftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen, nachdem sich die Antragstellerin zur Erledigung nicht erkl344rt, ihr aber auch nicht widersprochen hat (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 40/07). 334ber die Ver-fahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend 247 91a ZPO, 247 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese 4 - 4 - der Antragstellerin aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel ohne Eintritt des erledi-genden Ereignisses unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt h344tte. Ganter Ernemann Frellesen Roggenbuck Martini Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 18.10.2007 - I AGH 10/07 -
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