BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 29/09 vom 28. Juni 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anh366rungsr374ge nach 247 29 a FGG a.F. - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer am 28. Juni 2010 beschlossen: Die R374ge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 22. M344rz 2010 in seinem Anspruch auf rechtliches Geh366r ver-letzt worden zu sein, wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller tr344gt die Kosten seines Rechtsbehelfs. Gr374nde: I. Der Antragsteller wendet sich mit seiner am 7. April 2010 beim Bundes-gerichtshof eingegangenen "sofortigen Beschwerde" gegen den ihm am 16. April 2010 zugestellten Senatsbeschluss vom 22. M344rz 2010, durch wel-chen seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Hes-sischen Anwaltsgerichtshofs vom 8. Dezember 2008 trotz Abwesenheit des An-tragstellers im Termin am 22. M344rz 2010 zur374ckgewiesen worden ist. Er macht damit inhaltlich die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r geltend, weil er aufgrund einer nicht vorhersehbaren stark schmerzhaften Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, den Verhandlungstermin wahrzunehmen, und seine pers366nliche Stellungnahme wahrscheinlich zu einer anderen Beschluss-fassung gef374hrt h344tte. 1 - 3 - II. 2 Die nach Ma337gabe des 247 29a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG a.F. i.V.m. 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. statthafte Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Be-weisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor geh366rt worden ist. Auch wurde zu ber374cksichtigendes Vorbringen weder 374bergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Geh366r verletzt. 1. Der Beschwerdef374hrer ist mit der Ladung zum Termin am 22. M344rz 2010 darauf hingewiesen worden, dass ein zweifelsfreier Wegfall des Verm366-gensverfalls nur durch eine vollst344ndige 334bersicht 374ber die bestehenden Ver-bindlichkeiten und laufenden Einnahmen dargetan werden k366nne; behauptete Tilgungen seien zu belegen. Der Beschwerdef374hrer hat im Beschwerdeverfah-ren hierzu nichts vorgetragen; er hatte lediglich angek374ndigt, in der m374ndlichen Verhandlung "den Sachverhalt richtig zu stellen". Auch sein Schreiben vom 7. April 2010 enth344lt keine Angaben dazu, wie er in der m374ndlichen Verhand-lung die bei ihm gegebene gesetzliche Vermutung des Verm366gensverfalls h344tte ausr344umen wollen. 3 2. Der Senat konnte in Abwesenheit des Beschwerdef374hrers verhandeln, weil dieser sein Fernbleiben im Termin nicht hinreichend entschuldigt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 24. September 2008 - AnwZ (B) 32/06 juris Tz. 5; Feuerich/ Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 40 Rdn. 3). Nach Aktenlage ist der Beschwerdef374h-rer seit Jahren arbeitsunf344hig erkrankt. Schon den Termin vor dem Anwaltsge-richtshof am 8. Dezember 2008 hatte er aus gesundheitlichen Gr374nden nicht wahrgenommen. Unter diesen Umst344nden h344tte der Beschwerdef374hrer einen Verfahrensbevollm344chtigten beauftragen m374ssen, zur Sache vorzutragen und 4 - 4 - die m374ndliche Verhandlung f374r ihn wahrzunehmen. Eine in der Nacht vor der m374ndlichen Verhandlung unvorhersehbar aufgetretene akute Erkrankung ist durch den Anruf des Beschwerdef374hrers am Morgen des Terminstages mit der Bitte um Terminsverlegung nicht glaubhaft gemacht worden. Auch das am 23. M344rz 2010 vorgelegte 344rztliche Attest vom 22. M344rz 2010 enth344lt keine An-gaben zu akut aufgetretenen Beeintr344chtigungen und deren Schwere. Ganter Roggenbuck Lohmann W374llrich Braeuer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 08.06.2009 - 1 AGH 32/08 -
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