BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 29/09 vom 22. M344rz 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann, die Rechtsan-w344ltin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 22. M344rz 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 8. De-zember 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 5. August 2008 die Zulassung ge-m344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichts-hof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 1 - 3 - II. 2 Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des An-tragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht widerrufen worden. 3 1. Soweit der Antragsteller zur Begr374ndung seiner Beschwerde vorgetra-gen hat, sein Anspruch auf rechtliches Geh366r sei in dem Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof verletzt worden, weil er krankheitsbedingt nicht an dem Termin habe teilnehmen k366nnen, kann dies dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. Der Senat entscheidet als Beschwerdegericht in dem f374r Angelegen-heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren (247 42 Abs. 5 und 6 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO). Er ermittelt als Tatsacheninstanz den Sach-verhalt in eigener Verantwortung; auf etwaige Verfahrensfehler in der Vorin-stanz kommt es damit grunds344tzlich nicht an. Durch die Anh366rung des An-tragstellers im Beschwerdeverfahren wird eine etwaige Verletzung des rechtli-chen Geh366rs im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof geheilt (BGH, Beschl. vom 2. Juli 2007 - AnwZ (B) 65/06; Beschl. vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 11/07). 2. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt und bestehen fort. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in 5 - 4 - das vom Vollstreckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis (247 915 ZPO) eingetra-gen ist. 6 Der gesetzliche Vermutungstatbestand ist erf374llt. Der Antragsteller ist seit dem 26. Oktober 2007 nach dem Erlass eines Haftbefehls im zentralen Schuld-nerverzeichnis bei dem Amtsgericht F. eingetragen. Er hat am 14. November 2007 die eidesstattliche Versicherung 374ber sein Verm366gen ab-gegeben. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids vollstreckten die Gl344ubigerin R. und die F. Sparkasse gegen ihn wegen Forde-rungen in H366he von insgesamt 103.130,98 200. Die dadurch begr374ndete Vermu-tung f374r den Verm366gensverfall des Antragstellers hat dieser nicht widerlegt. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb zu Recht davon aus-gegangen, dass der Antragsteller bei Erlass der Widerrufsverf374gung in Verm366-gensverfall geraten war. Dagegen bringt der Antragsteller in der Sache nichts vor. b) Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. Eine nachtr344gliche Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnisse des Antragstel-lers ist nicht festzustellen. Der gesetzliche Vermutungstatbestand f374r den Ver-m366gensverfall des Antragstellers besteht fort. Der Antragsteller hat am 11. M344rz 2009 erneut die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Nach den Angaben im Verm366gensverzeichnis hat er weder Einkommen noch Verm366gen; er lebt von gelegentlichen Zuwendungen seines Sohnes. Demgegen374ber sind weitere Verbindlichkeiten des Antragstellers bekannt geworden. So hat die Ge-richtskasse F. wegen Gesamtforderungen in H366he von 4.298,65 200 Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschl374sse gegen ihn erlassen. 7 - 5 - c) Wie der Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, f374hrt der Verm366gensverfall regelm344337ig zu einer Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Mandantengeldern. F374r einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall nicht gef344hrdet w344ren (vgl. Senat, Beschl. vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2 c; Beschl. vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559 unter II 2; Beschl. vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006, 281 f. unter II 3; Beschl. vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925), liegen keine Anhaltspunkte vor. 8 3. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln und entscheiden, weil dieser sein Ausbleiben im Termin nicht hinreichend entschul-digt hat. 9 Ganter Roggenbuck Lohmann Kappelhoff Quaas Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 08.12.2008 - 1 AGH 20/08 -
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