BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 30/01 vom 22. April 2002 in dem Verfahren wegen Wiederaufnahme - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf und Schlick, die Richt e - rin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff am 22. April 2002 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 6. November 2000 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.564,59 Euro (50.000 DM) festgesetzt. Gründe: Der Antragsteller begehrt die Wiederaufnahme von Verfahren, welche die Bestellung eines Abwicklers für seine frühere Kanzlei bzw. Zweigstelle zum Gegenstand hatten. Der Anwaltsgerichtshof hat die Anträge als unzulässig ve r - worfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Gegen Beschlüsse nach § 223 BRAO, der für Verfahren gilt, welche die Bestellung eines Kanzleiabwicklers betreffen (vgl. Feuerich/Braun, BRAO - 3 - 5. Aufl. § 55 Rdn. 15 f.), ist die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof nur zulssig, wenn der Anwaltsgerichtshof sie in seiner Entscheidung zugela s - sen hat (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO). Sofern in diesen Verfahren eine Wiede r - aufnahme berhaupt statthaft sein sollte, kann fr deren Versagung nichts a n - deres gelten (entsprechend § 591 ZPO). Im vorliegenden Fall hat der Anwaltsgerichtshof die sofortige Beschwe r - de nicht zugelassen. Daran ist der Bundesgerichtshof gebunden (vgl. die in a n - deren Sachen des Antragstellers ergangenen Senatsbeschlsse vom 12. April 1999 - AnwZ(B) 58/98, BRAK-Mitt. 1999, 185, und vom 19. November 2001 - AnwZ(B) 74/00). Der Senat kann die unzulssige Beschwerde ohne mndliche Verhan d - lung verwerfen (vgl. BGHZ 44, 25). Hirsch Basdorf Schlick Otten Salditt Kieserling Kappelhoff
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