BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 30/02 vom17. März 2003In dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidentendes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf und Schlick, dieRichterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott undDr. Wosgien am 17. März 2003beschlossen:Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen undder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf50.000 tgesetzt.Gründe I.Der 1946 geborene Antragsteller ist seit 1976 zur Rechtsanwaltschaftund als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht M. zugelassen. DurchVerfügung vom 19. Februar 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung desAntragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-waltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit dersofortigen Beschwerde gewendet. - 3 -Mit Telefax vom 4. März 2003 hat der Antragsteller mitgeteilt, daß er mitSchreiben vom 25. Februar 2003 gegenüber der Antragsgegnerin mit Wirkungzum 16. März 2003 auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet habe;mithin trete bis zum Terminstage eine Erledigung der Hauptsache ein. Daherwerde die Rücknahme des Rechtsmittels erklärt.Mit Telefax vom 7. März 2003 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, daß siemit Bescheid vom 5. März 2003 aufgrund der Verzichtserklärung des Antrag-stellers dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erneut widerrufen habe.II.Der bloße Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung bewirkt noch nichtden endgültigen Verlust der Rechtsanwaltseigenschaft. Dieser tritt erst ein,wenn ein auf die Verzichtserklärung gestützter Widerrufsbescheid (§ 14 Abs. 2Nr. 4 BRAO) bestandskräftig geworden ist. Eine Erledigung der Hauptsachewar mithin am 17. März 2003 trotz des bereits am 5. März 2003 ergangenen(weiteren) Widerrufsbescheids (noch) nicht eingetreten (vgl. § 16 Abs . 5BRAO).Infolgedessen ist, wie vom Antragsteller auch ausdrücklich erklärt, voneiner Rücknahme des Rechtsmittels auszugehen. - 4 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 1 § BRAO, § 13a FGG.HirschBasdorf Schlick OttenSaldittSchottWosgien
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