BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 30/03 vom1. März 2004in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den PräsidentenProf. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, denRechtsanwalt Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger undKappelhoff am 1. März 2004beschlossen:Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens sowie dieder Antragsgegnerin entstandenen notwendigen außergerichtli-chen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.Der Geschäftswert wird auf 50.000 tgesetzt.Gründe: Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerru-fen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-waltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige Be-schwerde des Antragstellers.Während des Beschwerdeverfahrens hat der Senat mit Beschluß vom10. September 2003 - AnwSt(R) 8/03 - die Revision des Antragstellers gegenein Urteil des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 27. November 2002, durchwelches der Antragsteller aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen wurde,gemäß § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO verworfen. Infolge der - 3 -hierdurch eingetretenen Rechtskraft des Auschlusses des Antragstellers ausder Rechtsanwaltschaft hat sich die Hauptsache - ebenso der den Sofortvollzugbetreffende Antrag - erledigt.Entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG bedarf es nurmehr einer Entschei-dung über die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen der Beteiligten. Esentspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen.Aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses desBayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. Januar 2003 wäre sein Rechtsmittelnach dem bisherigen Sachstand erfolglos geblieben: Der Antragsteller hat sichzum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung im Vermögensverfall be-funden, durch den die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet wurden. DerAntragsteller hatte eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse, die sicheher noch verschlechtert hatten, nicht belegen können. Hieran hat sich währenddes Beschwerdeverfahrens bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses nichtsgeändert. - 4 -Auf die vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung rechtlichen Ge-hörs vor dem Anwaltsgerichtshof kommt es für die Entscheidung nicht an. Daßsich diese auf das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses ausgewirkt hätte,ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Es hätte ausgereicht, dem An-tragsteller im weiteren Beschwerdeverfahren, sofern es nicht zu der Erledigunggekommen wäre, umfassend rechtliches Gehör zu gewähren.Hirsch Basdorf Ganter Ernemann Kieserling Hauger Kappelhoff
Full & Egal Universal Law Academy