BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 30/05 vom 6. M344rz 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch sowie die Rechtsanw344lte Dr. Schott, Dr. W374llrich und Dr. Frey am 6. M344rz 2006 nach m374ndlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. September 2004 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Der Antragsteller ist seit 1989 zur Rechtsanwaltschaft beim Amtsge-richt H. und beim Landgericht B. zugelassen. Mit Bescheid vom 24. M344rz 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Verm366gensverfalls widerrufen und zugleich die sofortige Vollziehung der Widerrufsverf374gung angeordnet. Den gegen den Zulassungswiderruf gerichte-ten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckge-wiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. In der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat ist er ohne ausrei-chende Entschuldigung ausgeblieben. 1 2. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 - 3 - a) Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Gegen die Vorschrift des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bestehen keine verfas-sungsrechtlichen Bedenken. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ge-bietet Art. 12 GG ersichtlich nicht, eine Regelung zu schaffen, mit der auf den Verm366gensverfall eines Rechtsanwalts nur mit einer Beschr344nkung auf be-stimmte Rechtsgebiete reagiert werden kann. Vielmehr ist im Blick auf die Ver-antwortung eines zugelassenen Rechtsanwalts und auf das in Frage stehende Gef344hrdungspotential die strikte Regelung der Norm im vorrangigen Interesse der zu sch374tzenden Rechtsuchenden verfassungsgem344337. 3 b) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Verm366gensverfalls zum ma337geblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt angesehen, weil der Antragsteller aufgrund der Abgabe der eidesstattli-chen Versicherung in einem Vollstreckungsverfahren am 7. Januar 2004 im Schuldnerverzeichnis (247 915 ZPO) eingetragen war (AG H. - 7 M /04); damit wurde der Verm366gensverfall nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. F374r eine Widerlegung der Vermutung ist - vor dem Hintergrund hoher gegen den Antragsteller bestehender offener Forderungen - nichts ersichtlich. Der Antragsteller bestreitet den fortbestehen-den Verm366gensverfall selbst nicht. 4 c) F374r einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet w344ren, ist nichts ersichtlich. Der Gegenstand der rechtskr344ftigen Verurteilung des Antragstellers durch das Landgericht S. vom 12. Juli 2005 - 6 KLs 169 Js /99 - wegen Be-truges in vier F344llen zu einer zur Bew344hrung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstra-fe von einem Jahr und neun Monaten belegt das Gegenteil; die Verurteilung betrifft Taten zum Nachteil von Gesch344digten, deren Einzahlungen auf Treu-handkonten des Antragstellers von diesem plangem344337 entgegen seiner als Rechtsanwalt gegebenen Zusage sch344digend weitergeleitet wurden. 5 - 4 - 3. Der Senat setzt den Gesch344ftswert in der in F344llen der hier vorliegen-den Art 374blichen H366he und damit niedriger als der Anwaltsgerichtshof fest (BGH, Beschluss vom 18. April 2005 - AnwZ (B) 32/04; st. Rspr.; vgl. Dittmann in Henssler/Pr374tting, BRAO 2. Aufl. 247 202 Rdn. 2). 6 Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch Schott W374llrich Frey Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 10.09.2004 - 1 ZU 40/04 -
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