BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom AnwZ(B) 30/06 2. Juli 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanw344lte Dr. Wosgien, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 2. Juli 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Th374ringer Anwaltsgerichtshofes vom 25. Januar 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Der Antragsteller ist seit 1996 beim Landgericht E. , seit 2001 auch beim T. Oberlandesgericht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Be-scheid vom 29. Juli 2005 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstel-lers wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. 1 2. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 - 3 - a) Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Verm366-gensverfalls zum ma337geblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt angesehen. Der Antragsteller hatte nach Eintragung mehrerer Haftbefehle am 17. August 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und war daher beim Amtsgericht A. im Schuldnerverzeichnis (247 915 ZPO) eingetragen. Damit wurde der Verm366gensverfall nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbs.) BRAO gesetzlich vermutet. 3 b) Ausweislich der Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsge-richts A. vom 24. Januar 2007 ist eine L366schung der Eintragung nicht er-folgt. Die Vermutungswirkung besteht mithin fort. 4 Auch sonst hat der Antragsteller nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Verm366gensverh344ltnisse nunmehr konsolidiert h344tten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden k366nnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfor-dernis der hierf374r unerl344sslichen umfassenden Darstellung seiner Verm366gens-verh344ltnisse (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. 247 14 Rdn. 59 m.w.N.) hat er nur teilweise, jedenfalls nicht vollst344ndig erf374llt. Zwar hat er hinsichtlich der der eidesstattlichen Versicherung zugrunde liegenden Forderung Bareinzahlung sowie hinsichtlich der drei weiteren im Schuldnerverzeichnis vermerkten Forde-rungen der C. AG 374ber 547 200, der E. AG 374ber noch 988 200 und der K. GmbH 374ber 715 200 Ratenzahlungsver-einbarungen belegt bzw. Zahlung angek374ndigt. Insbesondere fehlt es jedoch an belegten Angaben 374ber den Sachstand hinsichtlich einer Forderung des An-walts- und Versorgungswerks in H366he von 374ber 15.800 200 sowie weiterer in der Saldenauflistung f374r den Zeitraum bis zum 8. Mai 2006 des Obergerichtsvoll- 5 - 4 - ziehers K. aufgef374hrter Verbindlichkeiten. Er hat in der m374ndlichen Ver-handlung einger344umt, dass seine Verbindlichkeiten insgesamt noch etwa 50.000 200 betragen. 6 c) Schlie337lich ist f374r einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet w344ren, nichts ersichtlich. Gegen den Antragsteller ist durch rechtskr344ftigen Strafbefehl des Amtsgerichts A. vom 2. M344rz 2005 wegen Veruntreuung von Man-dantengeldern eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten mit Bew344hrung verh344ngt worden. Hirsch Otten Frellesen Schaal Wosgien Frey Quaas Vorinstanz: AGH Jena, Entscheidung vom 25.01.2006 - AGH 5/05 -
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