BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 30/08 vom 16. M344rz 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und die Rechtsanw344lte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer nach m374ndlicher Verhandlung am 16. M344rz 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragstellerin wurde 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verf374gung vom 13. November 2006 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-sung nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtli-che Entscheidung zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde. 2 II. 3 Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschl. vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Zum Zeitpunkt des Widerrufs waren gegen die Antragstellerin Forderungen in einer Gesamth366he von mehr als 500.000 200 tituliert. Nach einer Aufstellung des Amtsgerichts De. waren gegen sie 20 Antr344ge auf Kontopf344ndung und 27 Antr344ge auf Pf344ndung sonstiger Forderungen gestellt worden. Die Antragstelle-rin hatte selbst einger344umt, dass sie aus eigenen Mitteln nicht in der Lage sei, die bestehenden Verbindlichkeiten auch nur teilweise zu begleichen. 5 - 4 - b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derartigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-anwalts mit Mandantengeldern und den darauf m366glichen Zugriff seiner Gl344ubi-ger. 6 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben. 7 a) Eine Konsolidierung ihrer Verm366gensverh344ltnisse hat die Antragstelle-rin nicht nachgewiesen. Die Antragstellerin hat am 20. September 2007 die ei-desstattliche Versicherung abgegeben, so dass nunmehr auch der Vermutungs-tatbestand des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gegeben ist. Diese Vermutung ist nicht widerlegt worden. Im Gegenteil: 8 Nach Erlass der Widerrufsverf374gung sind gegen die Antragstellerin eine Vielzahl von Klageverfahren durchgef374hrt worden, in denen sie jeweils zur Zah-lung von mehreren Tausend Euro nebst Kosten verurteilt worden ist. Versuche der Gl344ubiger, aus diesen Titeln zu vollstrecken, sind stets erfolglos geblieben. Hintergrund dieser Verfahren ist ganz 374berwiegend die fr374here T344tigkeit der Antragstellerin f374r eine C. GmbH ("C. GmbH"), deren Kun-den in der Erwartung, Kraftfahrzeuge zu besonders g374nstigen Konditionen er-werben zu k366nnen, Anzahlungen auf zwei Anderkonten der Antragstellerin ge-leistet hatten, ohne sp344ter von der "C. GmbH" die versprochenen Kraftfahr-zeuge geliefert zu bekommen oder die erbrachten Zahlungen zur374ckzuerhalten. Zwar hat zwischenzeitlich die Antragstellerin ein Urteil des Oberlandesgerichts D. erstritten, nach welchem ihr Verm366gensschadenshaftpflichtversiche-rer verpflichtet ist, sie in den zwei F344llen, die Prozessgegenstand waren, von 9 - 5 - ihren Verbindlichkeiten gegen374ber den Kunden der "C. GmbH" zu befreien. Auch ist es ihr gelungen, den Versicherer in weiteren F344llen zur Regulierung zu bewegen. Jedoch ist unter Ber374cksichtigung der Erkl344rung der Antragstellerin in der m374ndlichen Verhandlung nicht ersichtlich, mit welchen Mitteln die Antrag-stellerin bei einem Selbstbehalt von 10 % oder 20 % und einem Gesamtforde-rungsbetrag von mehr als 500.000 200 ihre Verbindlichkeiten gegen374ber den ge-sch344digten Auftraggebern erf374llen k366nnte. b) Schlie337lich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall nicht (mehr) gef344hrdet sind. Ein Ausnahmefall im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. grundlegend NJW 2005, 511) kann nicht festgestellt werden. Allein der Umstand, dass die Antrag-stellerin derzeit nicht mehr als selbst344ndige Rechtsanw344ltin, sondern als juristi-sche Mitarbeiterin in einer Rechtsanwaltskanzlei t344tig ist, gen374gt hierf374r nicht. 10 Tolksdorf Schmidt-R344ntsch Schaal Roggenbuck Kappelhoff Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 22.06.2007 - 1 ZU 125/06 -
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