BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 30/09 vom 10. Mai 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Lohmann sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas am 10. Mai 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rttemberg vom 6. Oktober 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der 69 Jahre alte Antragsteller beantragte im Jahre 2005 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Amtsgericht und Landgericht F. Er be-absichtigte, seine anwaltliche T344tigkeit von seinem Wohnort in der Schweiz aus 1 - 3 - zu betreiben und stellte deshalb den Antrag, ihn von der Kanzleipflicht zu be-freien. Gegen374ber der Antragsgegnerin vertrat er zun344chst die Ansicht, weder zur Bestellung eines Zustellungsbevollm344chtigten noch zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet zu sein. Am 12. Januar 2007 wurde der Antragsteller unter Befreiung von der Kanzleipflicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, allerdings darauf hingewie-sen, dass er einen Zustellungsbevollm344chtigten benennen m374sse. Die Aush344n-digung der Urkunde wurde vom Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung abh344ngig gemacht. Der Antragsteller wies sodann den Abschluss einer ent-sprechenden Versicherung bei der A. Versicherungs AG nach. Am 28. M344rz 2007 wurde der Antragsteller vereidigt und erhielt die Urkunde 374ber die Zulassung. 2 Mit Schreiben vom 8. August 2007 teilte die A. Versicherungs AG der Antragsgegnerin mit, der Versicherungsvertrag sei mit Wirkung vom 28. M344rz 2007, also dem Tag der Aush344ndigung der Zulassungsurkunde, be-endet worden. Der eigenen Darstellung des Antragstellers nach hatte er Versi-cherungsschutz erlangt, indem er den Antrag mit einem "fiktiven Domizilver-merk" versah; die K374ndigung erfolgte, nachdem der Antragsteller es abgelehnt hatte, neben der Pr344mie auch die Versicherungssteuer zu zahlen. Der An-tragsteller weigerte sich, eine neue Berufshaftpflichtversicherung abzuschlie-337en. Er behauptete, dies sei ihm aus versicherungsrechtlichen Gr374nden nicht m366glich. 3 Mit Verf374gung vom 5. September 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft und ordnete den Sofort-vollzug an. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der 4 - 4 - Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde erstrebt der Antragsteller, der weiterhin ausschlie337lich von der Schweiz aus t344tig sein m366chte, die Aufhebung der Widerrufsverf374gung zu erreichen. II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Widerrufsgrund des 247 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO lag im Zeitpunkt der Widerrufsverf374gung vor und ist auch nicht nachtr344glich weggefallen. 5 1. Gem344337 247 51 BRAO ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, eine Berufshaft-pflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufst344tigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren f374r Verm366genssch344den abzuschlie337en und die Versicherung w344hrend der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Gesch344ftsbetrieb befugten Versicherungsunter-nehmen zu den nach Ma337gabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes einge-reichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und den 374brigen in 247 51 BRAO aufgef374hrten Voraussetzungen entsprechen. Die Haftung f374r Ersatzanspr374che aus T344tigkeiten 374ber in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder B374ros kann ausgeschlossen sein (247 51 Abs. 3 Nr. 2 BRAO). 6 Der Antragsteller hatte weder im Zeitpunkt der Widerrufsverf374gung noch im Zeitpunkt der m374ndlichen Verhandlung und Entscheidung einen entspre-chenden Vertrag abgeschlossen. 7 - 5 - 2. Die Verpflichtung des Antragstellers entf344llt nicht deshalb, weil er sei-ne Kanzlei im Ausland - in der Schweiz - betreiben will. Wie der Senat bereits ausgesprochen (BGHZ 137, 200, 203 f.) und sp344ter best344tigt hat (BGH, Beschl. v. 4. Dezember 2006 - AnwZ (B) 106/05), besteht die Verpflichtung, eine Haft-pflichtversicherung nach Ma337gabe des 247 51 BRAO zu unterhalten, auch im Fal-le einer Befreiung von der Verpflichtung, eine Kanzlei in Deutschland zu unter-halten. Der Antragsteller w344re im Falle seiner Zulassung trotz seines Kanzleisit-zes im Ausland berechtigt, seinen Beruf in Deutschland auszu374ben. Die Vor-schrift des 247 51 BRAO dient dem Schutz des rechtsuchenden Publikums, wel-ches darauf soll vertrauen k366nnen, dass eventuelle Schadensersatzanspr374che gegen den Rechtsanwalt im Rahmen des vorgeschriebenen Versicherungs-schutzes ohne weiteres durchsetzbar sind (BT-Drucks. 12/4993, S. 31). Auch ein Rechtsanwalt, der ausschlie337lich eine Kanzlei im Ausland unterh344lt, kann sich im Inland schadensersatzpflichtig machen. 8 3. Der Einwand des Antragstellers, er k366nne aus Rechtsgr374nden keinen den Anforderungen des 247 51 BRAO entsprechenden Versicherungsvertrag vor-legen, ist unbegr374ndet. Er wird bereits dadurch widerlegt, dass - wie der An-tragsteller selbst einr344umt - die A. Versicherungs AG gegen374ber der Bun-desanstalt f374r Finanzdienstleistungsaufsicht ihre Bereitschaft erkl344rt hat, den fr374heren Vertrag zu geringeren Pr344mien wieder in Kraft zu setzen, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass der Antragsteller im Inland weder Wohnsitz 9 - 6 - noch Kanzlei hat. Dass dieses Versicherungsunternehmen am Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung aus aufsichtsrechtlichen Gr374nden gehindert w344-re, ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller plausibel dargetan. Tolksdorf Schmidt-R344ntsch Lohmann St374er Quaas Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 06.10.2008 - AGH 35/07 (II) -
Full & Egal Universal Law Academy