BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 3/01 vom 31. Mai 2002 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, die Richter Schlick, Dr. Frellesen und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien am 31. Mai 2002 b e schlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofes vom 3. Juli 2000 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerd e - verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu e r statten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 Euro (100.000,-- DM) festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit 1980 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 24. Februar 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung w e - gen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofort i - ge Beschwerde des Antragstellers, die er mit einem im mündlichen Termin - 3 - berreichten Schriftsatz begrndet hat. Dem Antragsteller ist daraufhin aufg e - geben worden, a) eine aktuelle Vermögensbersicht (mit den aktuellen Bel a - stungen des Grundvermögens) und einen Liquiditt s plan, b) die Überschußrechnungen fr seine Mietshuser sowie se i - ner sonstigen Einknfte (Praxisgewinn, Zinseinknfte) fr die Jahre 1999 und 2000, c) die Titel des Finanzamts und etwaige Absprachen hinsich t - lich des Erlasses der Sumniszuschlge (Schriftsatz vom 13.12.2001 zu 3.1.), vorzulegen und zu belegen. Mit einer anschließenden Entscheidung im schriftlichen Verfahren hat sich der Antragsteller einverstanden e r - klrt. II. Das Rechtsmittel ist zulssig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefhrdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete - 4 - schlechte Vermgensverhltnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und auûerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. B e - weisanzeichen hierfr sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckung s maûnahmen. 1. Aufgrund der Vielzahl der gegen den Antragsteller - in der Widerruf s - verfgung im einzelnen aufgefhrten - titulierten Forderungen und Vollstre k - kungsverfahren ist die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof mit Recht davon ausgegangen, daû der Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfgung in Vermgensverfall geraten war. Nachdem 1998 gegen den Antragsteller in 80 Verfahren die Zwangsvollstreckung betrieben, von dem Widerruf seiner Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO aber nach deren E r - ledigung abgesehen worden war, waren bei Erlaû der Widerrufsverfgung u n - ter anderem 18 Vollstreckungsverfahren anhngig. Auch diese Verfahren w a - ren zwar zum Zeitpunkt der mndlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgericht s - hof weitgehend durch Zahlung erledigt. Vielfach hat der Antragsteller jedoch erst am 23. Mai 2000 gezahlt, ersichtlich - wie sich aus der Gleichzeitigkeit se i - nes letzten schriftstzlichen Sachvortrags vor dem Anwaltsgerichtshof ergibt - unter dem Druck des Widerrufsverfahrens, so daû die Vermutung einer bloûen Umschuldung nahe liegt. Dafr spricht auch, daû whrend des laufenden B e - schwerdeverfahrens weitere Vollstreckungsmaûnahmen gegen den Antra g - steller bekannt geworden sind, auf die unter 2) noch einzugehen ist. Nur be i - spielsweise ist anzufhren, daû der Antragsteller etwa durch Versumnisurteil vom 5. Oktober 2000 ausgeurteilte Betrge ber 8.550,-- DM nebst Zi nsen und durch Beschluû vom 22. November 2000 - im gleichen Verfahren - festgesetzte Kosten ber 2.107,10 DM erst im Mrz 2002 gezahlt hat. Die Volksbank O. eG hat mit Schreiben vom 7. August 2001 mitgeteilt, daû der Antra g - - 5 - steller nicht ber pfndbare Kontenguthaben verfge und Vorpfndungen vo r - lgen. Unter diesen Umstnden wird die Annahme des Vermgensverfalls zum Zeitpunkt der Widerrufsverfgung auch nicht dadurch in Frage gestellt, daû er Eigentmer verschiedener allerdings belasteter Grundstcke war und - wie er vorgetragen hat - eine mit 12 % zu verzinsende Darlehnsforderung inne hatte. Daû gegen den Antragsteller seit Jahren immer wieder Vollstreckungsma û - nahmen ergriffen werden muûten, lût den Schluû zu, daû er dauerhaft nicht ber die erforderlichen liquiden Mittel zur Bedienung seiner Verbindlichkeiten verfgte und eine Verwertung seiner Vermgenswerte nicht ohne weiteres mglich war und zur Deckung seiner Verbindlichkeiten gefhrt htte. Anhaltspunkte fr einen Ausnahmefall, in dem ungeachtet des Verm - gensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefhrdet gewesen w - ren, lagen nicht vor. Ob ein Rckgriff auf die Vermgenswerte des Antragste l - lers bei Pfndung eingehender Fremdgelder ohne weiteres mglich und erfol g - versprechend gewesen w re, erscheint nicht gesichert. 2. Obwohl grundstzlich der Zeitpunkt der Widerrufsverfgung maûge b - lich ist, kann im Verfahren ber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch bercksichtigt werden, wenn der Widerrufsgrund zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356; st. Rspr.). Eine solche zwischenzeitlich erfolgte zweifelsfreie Konsolidierung seiner Vermgensverhltnisse hat der Antragsteller nicht nac h - gewiesen. Die Auflagen des S e nats hat er nur teilweise erfllt: So hat er zwar fr seinen gegenwrtigen Grundbesitz in G. (H. straûe 13, 15, 15a, 17 und 19) ein Wertgutachten aus dem Jahre 1995 ber 2.560.000,-- DM vorgelegt und dinglich gesicherte Darlehnsverbin d - - 6 - lichkeiten bei der Volksbank O. eG in Hhe von 383.683,44 Euro und der Allgemeinen Hypothekenbank R. in Hhe von 136.880,86 Euro (Stand jeweils 28. Februar 2002) nachgewiesen. Fr die eingetragene n Zwangssicherungshypotheken des Finanzamts hat er Steuerschulden (u. a. Einkommensteuer 1998, 2000, 2001, Umsatzsteuer 2000 und 2001, Lohnste u - er November und Dezember 2001, Januar und Februar 2002) in Hhe von 39.292,15 Euro (einschlieûlich Sumniszuschlgen in Hhe von 6.850,90 E u - ro), die laut Stundungsverfgung des Finanzamts vom 27. Mrz 2002 begi n - nend ab 15. April 2002 bis zum 15. Dezember 2002 zu tilgen sind, belegt. S o - weit eingetragene Belastungen nach den Angaben des Antragstellers nicht mehr valutieren, sind aber Grundschuldbriefe nur teilweise vorgelegt worden. Auch Nachweise fr Zusagen ber den Erlaû der Sumniszuschlge hat der Antragsteller nicht e r bracht. Die vom Antragsteller vorgelegten Kontoauszge fr seine Konten bei den Volksbanken O. eG und M. eG vom 14. Mrz 2002 bzw. 23. Mrz 2002 weisen zwar Guthaben auf, dabei bleibt aber offen, ob die Ko n - ten daue r haft im Haben gefhrt werden. Nach den vorgelegten Steuerbescheiden fr 1999 und 2000 hat der A n - tragsteller ber Einknfte aus Kapitalvermgen und aus Vermietung und Ve r - pachtung verfgt. Dabei ist aber zu bedenken, daû der Antragsteller neben den allein steuerlich zu bercksichtigenden Schuldzinsen auch Tilgungsleistungen zu erbringen haben wird. Fr die anwaltliche Ttigkeit ist jeweils ein Verlust errechnet worden. Soweit der Antragsteller fr 2001 insoweit einen Überschuû von ca. 77.000 DM ermittelt hat, ist die von ihm selbst erstellte Einnahme- - 7 - Überschuûrechnung nicht in allen Punkten nachvollziehbar (beispielsweise hinsichtlich der betrieblichen Aufwendungen fr die D. -Bank). Fr die von der Antragsgegnerin whrend des Beschwerdeverfahrens aufgefhrten weiteren Verbindlichkeiten, die wiederum zu Vollstreckungsma û - nahmen gefhrt haben, hat der Antragsteller zwar zum grûten Teil Zahlungen belegt, es fehlt aber u. a. an Nachweisen fr Zahlungen auf Forderungen in Sachen K. , W. und V. aufgrund des Pfndungs- und Überwe i - sungsbeschlusses des Amtsgerichts W. vom 12. Nov ember 2001 in Hhe von 1.766,52 Euro (VU Amtsgericht W. vom 11.1.2002 ) - die eingereichten Quittungen beziehen sich auf andere Titel -, auf Forderungen in Sachen B. aufgrund der Pfndungs- und Überwe i - sungsbeschlsse des Amtsgerichts K. vom 20. Mrz 2001 ber 510,25 DM und 2.345,20 DM (64 M und 64 M ) und auf Ford e - rungen der Krankenversicherung AG aufgrund des Vollstre k - kungsbescheids des Amtsgerichts E. vom 31. Juli 2001 ber 5.221,82 DM (AZ. 01548582308). Unklarheiten bestehen auch hinsichtlich der Zahlungen in Sachen Dr. P. . Die vorgelegte Quittung bezieht sich auf ein Urteilsaktenzeichen (14 O ), das nicht mit dem von der A ntragsgegnerin angegeb e nen Aktenzeichen (14 O ) bereinstimmt. Da die Bercksichtigung des nachtrglichen Wegfalls des Vermgen s - verfalls im Beschwerdevefahren nur dazu dienen soll, eine Verdoppelung des Verfahrens bei ansonsten zweifelsfrei gegebenen Voraussetzungen fr eine sofortige neue Zulassung zu vermeiden, kommen weitere Ermittlungen im B e - schwerdeverfahren nicht in Betracht. Der Antragsteller wird ggfs. im Zula s - - 8 - sungsverfahren die verbleibenden Zweifel und Unsicherheiten im Hinblick auf seine Vermgen s verhltnisse auszurumen haben. Hirsch Schlick Frellesen Otten Salditt Schott Wosgien
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