BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 30/10 vom 21. M344rz 2011 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann, den Rechtsanwalt Dr. W374llrich und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger nach m374ndlicher Verhandlung am 21. M344rz 2011 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Nieders344chsischen Anwaltsgerichtshofs vom 16. Februar 2010 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit dem 31. M344rz 1996 im Bezirk der Antragsgegne-rin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 4. Juni 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Verm366gensverfalls. Am 9. Dezember 2009 erhob die Staatsanwaltschaft O. gegen den Antragsteller Anklage wegen gewerbsm344337iger Untreue in 27 F344llen. Dem Antragsteller wurde vorge-worfen, in der Zeit vom 17. M344rz 2005 bis zum 12. M344rz 2009 im Rahmen meh-rerer Mandatsverh344ltnisse eingegangene Zahlungen nicht weitergeleitet, son-dern f374r sich verwandt zu haben. Ebenfalls am 9. Dezember 2009 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Widerrufsverf374gung an. Der An-waltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des Widerrufsbescheides erreichen. 1 Am 8. April 2010 ist der Antragsteller wegen Untreue in einem besonders schweren Fall in 25 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 5 Mo-naten verurteilt worden. Seine auf den Rechtsfolgenausspruch beschr344nkte Be-rufung ist mit Urteil vom 18. August 2010 verworfen worden. Gegen dieses Ur-teil hat er Revision eingelegt. Gegen den Antragsteller sind zwei weitere Ermitt-lungsverfahren wegen des Verdachts des Missbrauchs von Titeln, Berufsbe-zeichnungen und Abzeichen sowie wegen des Verdachts des Betruges anh344n-gig. 2 - 4 - II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 3 1. Gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rn. 5 m.w.N.). Ein Verm366gensverfall wird ver-mutet, wenn ein Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Rechtsanwalts er366ffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstre-ckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis eingetragen worden ist (247 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). 4 2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren diese Voraussetzun-gen erf374llt. Gegen den Antragsteller liefen zahlreiche Klage- und Vollstre-ckungsverfahren. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerrufsbescheid vom 4. Juni 2009 Bezug genommen, der mehr als zwanzig Vorg344nge auff374hrt. Er-hebliche Einw344nde hat der Antragsteller nicht erhoben. Der Verm366gensverfall gef344hrdete die Interessen der Rechtsuchenden. Der Antragsteller hat sich, wie im Strafverfahren festgestellt wurde, in 25 F344llen an Mandantengeldern vergrif-fen. 5 - 5 - 3. Die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung sind auch nicht, was bei der Entscheidung noch zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), im Laufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen. 6 a) Der Antragsteller befindet sich nach wie vor im Verm366gensverfall. Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat er zwar die Erledigung einzelner Forderungen nachweisen k366nnen. Dem Berufungsurteil vom 18. August 2010 ist zu entnehmen, dass er sich bem374ht hat, die veruntreuten Betr344ge zur374ckzu-zahlen; von urspr374nglich 103.860,12 200 war noch ein Betrag von 38.734,31 200 offen. Gegen den Antragsteller spricht mittlerweile jedoch die Vermutung des Verm366gensverfalls. Bereits im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat die Antragsgegnerin eine Mitteilung des Amtsgerichts N. vom 3. Dezem-ber 2009 vorgelegt, nach welcher der Antragsteller mit insgesamt sechs Haft-anordnungen im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Tatsachen, welche ge-eignet w344ren, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, hat der Antragsteller nicht dargetan. Er hat sich im Verfahren der sofortigen Beschwerde nicht mehr zur Sache ge344u337ert. 7 b) Die Interessen der Rechtsuchenden sind durch den Verm366gensverfall des Antragstellers (247 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO) weiterhin beeintr344chtigt. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derartigen Gef344hrdung, insbe-sondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf m366glichen Zugriff seiner Gl344ubiger (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511). 8 - 6 - 4. Der Senat konnte die Sache in Abwesenheit des Antragstellers ver-handeln und entscheiden, weil dieser trotz ordnungsgem344337er Ladung sein Feh-len nicht hinreichend entschuldigt hat. 9 Kessal-Wulf Roggenbuck Lohmann W374llrich Hauger Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 16.02.2010 - AGH 20/09 -
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