BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 3/02 vom17. März 2003in dem VerfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ: nein BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit eines Arztes mit dem Beruf des Rechtsanwalts.BGH, Beschluß vom 17. März 2003 - AnwZ (B) 3/02 - AGH KoblenzwegenWiderrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschafthier: Vereinbarkeit mit dem Arztberuf - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidentendes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Schlick, die RichterinDr. Otten, den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt,Dr. Schott und Dr. Wosgienam 17. März 2003beschlossen:Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden derBeschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalzvom 30. August 2001 und die Widerrufsverfügung der Antrags-gegnerin vom 5. Februar 2001 aufgehoben.Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Au-ßergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf50.000,00 nrGründe: I.Der Antragsteller ist seit dem 22. Juni 1983 als Rechtsanwalt bei demAmtsgericht R. und dem Landgericht K. zugelassen.Er betreibt die Kanzlei an seinem ersten Wohnsitz in R. gemein-sam mit einem Sozius. Zugleich übt der in Medizin promovierte Antragsteller - 3 -den Arztberuf aus. Seit dem 6. August 1997 ist er als Leitender Arzt in derAnästhesie im Brüderkrankenhaus in O. (S. ) tätig.Mit Verfügung vom 5. Februar 2001 widerrief die Antragsgegnerin dieZulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8BRAO wegen Unvereinbarkeit der ärztlichen und der anwaltlichen Tätigkeit desAntragstellers. Während des Verfahrens über den hiergegen gestellten Antragauf gerichtliche Entscheidung gestattete die Antragsgegnerin dem Antragstellermit Bescheid vom 8. Dezember 2001, die Bezeichnung "Fachanwalt für dasSozialrecht" zu führen.Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-lers.II.Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO)und hat in der Sache Erfolg. Der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zurRechtsanwaltschaft hat keinen Bestand. Die Tätigkeit des Antragstellers alsArzt ist mit seinem Beruf als Rechtsanwalt unter den besonderen Umständendieses Falles nicht unvereinbar.1. Der Widerruf der Anwaltszulassung wegen Ausübung einer mit demAnwaltsberuf nicht vereinbaren Tätigkeit (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO) greift in dieFreiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ein. Dieses Grundrecht umfaßt dieFreiheit, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (BVerf-GE 21, 173, 179; 87, 287 unter C I 1). - 4 -Gegen die gesetzliche Beschränkung der Berufsfreiheit durch § 14Abs. 2 Nr. 8 BRAO bestehen von Verfassungs wegen keine Bedenken. Das Zielder Regelung besteht darin, die fachliche Kompetenz und Integrität sowie denausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu sichern und die not-wendige Vertrauensgrundlage der Rechtsanwaltschaft zu schützen; damit dientdie Regelung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, einem Gemeinwohlbe-lang von großer Bedeutung (BVerfGE 87, 287, aaO). Dem Betroffenen ist dieEinschränkung seiner Berufswahlfreiheit durch die als Generalklausel ausge-staltete Unvereinbarkeitsvorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO jedoch nur dannzumutbar, wenn bei der Anwendung und Konkretisierung der Generalklauseldurch die Rechtsprechung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtetwird, der vor allem Zurückhaltung bei der Entwicklung typisierender Unverein-barkeitsregeln gebietet (BVerfGE aaO).2. Auf dieser Grundlage geht der angefochtene Beschluß zutreffend da-von aus, daß der Anwaltsberuf mit dem Arztberuf nicht von vornherein unver-einbar ist, sondern dies davon abhängt, ob eine anwaltliche Tätigkeit neben derTätigkeit als Arzt tatsächlich ausgeübt werden kann. Denn der Rechtsanwalts-beruf darf neben einem anderen Beruf nur gewählt und ausgeübt werden, wenndem Rechtsanwalt der für eine Anwaltstätigkeit unentbehrliche rechtliche undtatsächliche Handlungsspielraum verbleibt (BVerfGE 87, 287, 323; Senats-beschluß vom 16. November 1998 - AnwZ (B) 44/98, NJW-RR 1999, 570 unterII 1 c). Maßgebend dafür ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs, ob der Rechtsanwalt neben seinem anderen Beruf in der Lage ist,den Anwaltsberuf in einem wenn auch beschränkten, so doch nennenswertenUmfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben; eine bloß gering-fügige Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, reicht nicht aus (BGHZ33, 266, 268; Senatsbeschluß vom 16. November 1998, aaO). Dieser Grund-satz, der ein Mindestmaß an Unabhängigkeit und Professionalität des Rechts- - 5 -anwalts sichern soll, ist vom Bundesverfassungsgericht gebilligt und auch fürerforderlich gehalten worden, um den reinen "Feierabend-Anwalt" auszuschlie-ßen und die Berufsbezeichnung des Rechtsanwalts nicht zu einem bloßen Titelwerden zu lassen (BVerfGE aaO, 323).3. Die Anwendung dieser Kriterien auf den vorliegenden Fall ergibt, daßdie Widerrufsverfügung und der angefochtene Beschluß bei umfassender Wür-digung des Sachverhalts, wie er sich in der Beschwerdeinstanz darstellt, keinenBestand haben können.a) Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren dargetan, daß er nebenseiner Tätigkeit als Arzt die rechtliche und auch die tatsächliche Möglichkeit zurAusübung des Anwaltsberufs hat. Der Rechtsträger des Brüderkrankenhauses in O. hat dem Antragsteller unwiderruflich die Ausübung desAnwaltsberufs gestattet und ihn für eilbedürftige und fristgebundene anwaltlicheTätigkeiten auch während der Dienstzeit freigestellt. Aufgrund dieser Erklärungseines Dienstherrn ist der Antragsteller befugt, seine ärztliche und seine an-waltliche Tätigkeit nach den Erfordernissen dieser beiden Berufe eigenverant-wortlich zu organisieren und aufeinander abzustimmen.Mögliche Ausnahmesituationen, in denen gleichermaßen dringliche Auf-gaben des Antragstellers als Arzt und als Rechtsanwalt miteinander kollidierenund eine Entscheidung zugunsten der ärztlichen oder anwaltlichen Tätigkeiterfordern, rechtfertigen es nicht, dem Antragsteller die Ausübung des Anwalts-berufs zu untersagen. Aufgrund der Freistellungserklärung des Krankenhaus-trägers ist der Antragsteller seinem Dienstherrn gegenüber berechtigt, der an-waltlichen Tätigkeit - soweit erforderlich - auch während seiner Dienstzeit alsArzt den Vorrang einzuräumen und sich in seinen ärztlichen Aufgaben durch - 6 -einen der vier ihm nachgeordneten Fachärzte für Anästhesie vertreten zu las-sen.Im übrigen ist auch ein Rechtsanwalt, der keinen Zweitberuf ausübt, Kol-lisionen zwischen verschiedenen (anwaltlichen) Aufgaben, die nicht zugleicherledigt werden können, ausgesetzt. Auch der Rechtsanwalt muß dann der ei-nen Aufgabe Vorrang einräumen und hinsichtlich der anderen für eine Vertre-tung sorgen. Beim Antragsteller verhält es sich nicht anders. Für Vertretungenkann der Antragsteller sowohl in seinem Arztberuf sorgen, in dem er dazu auf-grund der Freistellung durch seinen Dienstherrn und aufgrund seiner Wei-sungsbefugnis als Leitender Arzt berechtigt ist, als auch in seinem Anwaltsbe-ruf, in dem er die Kanzlei gemeinsam mit einem Sozius betreibt.b) Der Umstand, daß das Krankenhaus, in dem der Antragsteller als Arzttätig ist, etwa 280 Kilometer von seiner Kanzlei entfernt liegt, rechtfertigt im vor-liegenden Fall keine andere Beurteilung. Die Rechtsanwaltskanzlei des An-tragstellers ist mit dessen Sozius besetzt und arbeitet somit auch in der Zeit, inwelcher der Antragsteller sich nicht in R. , sondern in O. auf-hält. Der Antragsteller verfügt aufgrund seiner Weisungsbefugnis als LeitenderArzt und aufgrund der Freistellung durch seinen Dienstherrn über die erforderli-che Flexibilität in seiner ärztlichen Tätigkeit, um diese so einzurichten, daß er inder Lage ist, Gerichtstermine wahrzunehmen und Gespräche mit Mandanten inseiner Kanzlei in R. zu führen. Mandantengespräche sind aberauch im Dienstbüro des Antragstellers in O. möglich, wenn ein persönli-ches Gespräch keinen Aufschub bis zur Rückkehr des Antragstellers nach R. duldet. Im übrigen ist die Erreichbarkeit des Antragstellers fürMandanten und gegnerische Anwälte sowie Behörden und Gerichte mit Hilfeder modernen Telekommunikationsmittel in O. und R. glei-chermaßen gewährleistet. - 7 -c) Der Antragsteller hat belegt, daß er eine anwaltliche Tätigkeit mit demvon ihm gewählten Schwerpunkt im Sozialrecht trotz der Entfernung zwischenseinen Arbeitsplätzen in der Kanzlei und im Krankenhaus mehr als nur gering-fügig auszuüben imstande ist und auch tatsächlich ausübt. Ihm ist während deslaufenden Widerrufsverfahrens mit Bescheid der Antragsgegnerin vom8. Dezember 2001 die Befugnis verliehen worden, die Fachanwaltsbezeichnungfür das Sozialrecht zu führen. Dafür hat der Antragsteller, wovon sich die An-tragsgegnerin selbst überzeugt hat, nachgewiesen, daß er innerhalb der letztendrei Jahre vor Antragstellung 165 Fälle im Sozialrecht mit der erforderlichenAnzahl gerichtlicher Verfahren vor verschiedenen Sozialgerichten bis hin zumBundessozialgericht selbständig bearbeitet hat.d) Beanstandungen der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers hat esvon seiten seiner Mandanten, wie die Antragsgegnerin nicht bestreitet, in denannähernd 20 Jahren, in denen der Antragsteller seinen Beruf als Rechtsanwaltausübt, und auch in den vergangenen 6 Jahren, in denen der Antragsteller alsLeitender Arzt am Brüderkrankenhaus in O. tätig ist, nicht gegeben. Auchunter diesem Gesichtspunkt wäre ein Widerruf der Zulassung des Antragstellerszur Rechtsanwaltschaft wegen dessen ärztlicher Tätigkeit ein für den An-tragsteller unzumutbarer, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zuvereinbarender Eingriff in dessen verfassungsmäßig geschütztes Recht auffreie Berufswahl.e) Unerheblich für den Widerrufsgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 8 BRAO istdas Vorbringen der Antragsgegnerin, daß der Antragsteller den wesentlichenTeil seiner anwaltlichen Tätigkeit von O. aus verrichte und seinen Kanzlei-sitz in R. aufgrund der großen Entfernung von O. nur proforma aufrechterhalte. Im Falle einer Verletzung der Kanzleipflicht des An-tragstellers wäre dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 - 8 -Nr. 6 i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO zu widerrufen. Darauf hat die Antragsgeg-nerin den angefochtenen Bescheid aber nicht gestützt.4. Da der Antragsteller erst im Beschwerdeverfahren nähere Einzelheitenzu seiner Tätigkeit als Leitender Arzt im Brüderkrankenhaus vorgetragen unddie Freistellungsbescheinigung seines Dienstherrn vorgelegt hat, entsprach esnicht der Billigkeit, eine Erstattung seiner außergerichtlichen Auslagen anzu-ordnen (§ 13 a FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO).Hirsch Schlick Otten FrellesenSalditt Schott Wosgien
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