BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 3/05 vom 5. Dezember 2005 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Rich-ter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanw344lte Dr. Kieserling, Dr. W374llrich und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger am 5. Dezember 2005 be-schlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. September 2004 wird zur374ckge-wiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1993 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsan-walt bei dem Amtsgericht B. und dem Landgericht E. zugelassen. Mit Bescheid vom 29. M344rz 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An-tragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Mit Bescheid vom 21. Juni 2004 hat sie die sofortige Voll- 1 - 3 - ziehung ihrer Verf374gung angeordnet. Den gegen die Widerrufsverf374gung gerich-teten Antrag auf gerichtliche Entscheidung und den Antrag auf Wiederherstel-lung der aufschiebenden Wirkung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 1. Ger344t der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall, ist seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Ver-m366gensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht (247 915 ZPO) zu f374hrende Verzeichnis eingetra-gen ist. Im 334brigen liegt ein Verm366gensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzu-kommen; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn. 3 Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass der Widerrufsverf374gung vor. Gegen den Antragsteller wurden Zwangsvollstreckungsma337nahmen betrieben, die zum Zeitpunkt der Widerrufsverf374gung nicht erledigt waren. Indiz f374r einen Verm366gensverfall des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt ist zudem der Erlass eines Haftbefehls wegen einer in der Widerrufsverf374gung aufgef374hrten Forde-rung einer fr374heren Mitarbeiterin des Antragstellers 374ber 6.625,53 200 am 9. Juni 2004. Dar374ber hinaus war es auch vor Erlass der Widerrufsverf374gung immer 4 - 4 - wieder zu Vollstreckungsma337nahmen gekommen. Weitere titulierte, teilweise in der Vollstreckung befindliche Verbindlichkeiten des Antragstellers hat die An-tragsgegnerin in ihrer Verf374gung vom 21. Juni 2004 zur Anordnung der soforti-gen Vollziehung aufgelistet. Dass der Widerrufsgrund nachtr344glich entfallen ist, ist nicht ersichtlich. Allerdings ist der Antragsteller zurzeit nicht mehr im Schuldnerverzeichnis ein-getragen. Auch hat der Antragsteller in der Verhandlung vor dem Anwaltsge-richtshof Unterlagen vorgelegt, nach denen wegen der in der Widerrufsverf374-gung Nr. 34 aufgef374hrten Forderung (Fa. D. Computer VertriebsGmbH 374ber 7.697,70 200) die Zwangsvollstreckung nicht mehr betrieben werde. Zudem hat er nachgewiesen, dass die Forderung der Privat344rztlichen Verrechnungs-stelle R. GmbH (Nr. 33 der Widerrufsverf374gung), sowie die Forderun-gen des Dr. F. 374ber 112,11 200 und der Gerichtskasse E. 374ber 525,30 200 (Nr. 42 und 43 der Verf374gung 374ber die Anordnung der sofortigen Voll-ziehung) erledigt sind. Im 334brigen hat er weder von ihm behauptete Zahlungen belegt noch einen nachvollziehbaren Verm366gensstatus vorgelegt. Dass der An-tragsteller - unter der Voraussetzung seiner weiter bestehenden Anwaltszulas-sung - m366glicherweise aus vier Beratungsvertr344gen ein monatliches Einkom-men von 7.750 200 beziehen k366nnte, wie er vor dem Anwaltsgerichtshof vorgetra-gen hat, kann unter diesen Umst344nden nicht zu einer anderen Beurteilung f374h-ren, abgesehen davon, dass auch unklar ist, ob die im August 2004 geschlos-senen Vertr344ge noch zur Durchf374hrung k344men. Von einem zweifelsfreien Weg-fall des Verm366gensverfalls kann danach nicht ausgegangen werden. 5 Anhaltspunkte daf374r, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall hier ausnahmsweise nicht gef344hrdet sind, sind nicht gegeben, 6 - 5 - zumal dem Antragsteller wegen eines Versto337es gegen 247 43 a Abs. 5 BRAO im Jahre 2003 eine R374ge erteilt werden musste. Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass sich die Hauptsache wegen des anderweitig erfolgten Widerrufs erledigt hat. 7 Hirsch Otten Ernemann Frellesen Kieserling W374llrich Hauger Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 24.09.2004 - 1 ZU 34/04 -
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