BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 3/06 vom 5. Februar 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Dr. Martini nach m374ndlicher Verhandlung am 5. Februar 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 9. Dezember 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde am 15. August 1961 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht B. zugelassen. Mit Verf374gung vom 11. Mai 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensver-falls. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-schwerde. 2 II. 3 Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. Die R374ge des Antragstellers, er sei durch das Verfahren vor dem An-waltsgerichtshof in seinem Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzt worden, vermag der sofortigen Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhel-fen, weil der Senat den Sachverhalt im Beschwerdeverfahren als Tatsachenin-stanz in eigener Verantwortung ermittelt. Auf etwaige Verfahrensfehler der Vor-instanz kommt es damit grunds344tzlich nicht mehr an; durch die Anh366rung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren wird eine etwaige Verletzung des recht-lichen Geh366rs im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof geheilt (Senatsbe-schluss vom 13. Oktober 2003 - AnwZ(B) 36/02 unter II). Im 334brigen beanstan-det der Antragsteller zu Unrecht, dass der Anwaltsgerichtshof ohne m374ndliche Verhandlung entschieden hat. Sowohl der Antragsteller als auch die Antrags-gegnerin hatten auf eine m374ndliche Verhandlung verzichtet. 4 2. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Widerrufsverf374gung er-f374llt. 5 a) Ein Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in unge-ordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit 6 - 4 - nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukom-men; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldti-teln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Derartige Beweisanzeichen, welche die Annahme des Verm366gensverfalls rechtfertigen, waren hier - unabh344ngig von den in 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO geregelten Vermu-tungstatbest344nden - bei Erlass der Widerrufsverf374gung gegeben. Nach der Mitteilung des Finanzamts N. vom 6. April 2005 beliefen sich die vollstreckbaren Steuerr374ckst344nde des Antragstellers zum damaligen Zeitpunkt auf 127.630,59 200. Diese Mitteilung der Finanzverwaltung durfte ent-gegen der Auffassung des Antragstellers von der Antragsgegnerin und vom Anwaltsgerichtshof verwertet werden; sie verstie337 nicht gegen 247 30 Abs. 1 AO, sondern war von der 334bermittlungsbefugnis nach 247 36 a Abs. 3 BRAO gedeckt (vgl. auch 247 10 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 StBerG i.V.m. 247 3 Nr. 1 StBerG). 7 Der Antragsteller hat die H366he seiner Steuerschulden bereits in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Wesentlichen zugestanden. Dies ergibt sich aus seinen beigef374gten Schreiben an das Finanzamt N. -S374d vom 19. April und 23. Mai 2005. Im Schreiben vom 19. April 2005 r344umte der An-tragsteller seine "derzeitige wirtschaftliche Unbeweglichkeit" ein. Er legte dar, dass ihm eine Bezahlung der Steuerschulden zur Zeit nur mit der Hilfe von Fa-milienangeh366rigen m366glich sein werde, allerdings nur dann, wenn sichergestellt sei, dass das Finanzamt gegen Zahlung der Steuerr374ckst344nde von etwa 65.000,--200 bereit sei, auf die dar374ber hinaus geltend gemachten S344umniszu-schl344ge und Verzugszinsen (in H366he von mehr als 60.000,--200) zu verzichten. Dazu war das Finanzamt nicht bereit. Im Beschwerdeverfahren gesteht der An- 8 - 5 - tragsteller die Berechtigung der vom Finanzamt geltend gemachten Steuerr374ck-st344nde ausdr374cklich zu. 9 Wegen dieser Steuerr374ckst344nde betrieb die Finanzverwaltung in dem f374r den Widerruf ma337geblichen Zeitraum die Vollstreckung gegen den Antragstel-ler. Bereits am 9. Januar 2002 waren die Konten des Antragstellers bei der B. Volksbank eG gepf344ndet worden; am 18. Januar 2005 hat das Finanzamt die Pf344ndungs- und Einziehungsverf374gung unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zwar dahin eingeschr344nkt, dass die Bank erm344chtigt wird, f344llige und f344llig werdende Betr344ge an den Antragsteller auszuzahlen. Dies bedeutete je-doch keine Einstellung der Zwangsvollstreckung. Am 17. Januar 2005 war in der Wohnung und am 18. Januar 2005 in der Kanzlei des Antragstellers frucht-los gepf344ndet worden, weitere Vollstreckungsma337nahmen waren nach der Mit-teilung des Finanzamts vom 6. April 2005 anh344ngig. Aufgrund der wegen der Steuerr374ckst344nde bereits betriebenen Vollstre-ckung und der jederzeit m366glichen weiteren Vollstreckungsma337nahmen, die der Antragsteller zur damaligen Zeit aus eigener Kraft nicht abzuwenden vermoch-te, sind die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof mit Recht davon aus-gegangen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufs-verf374gung in Verm366gensverfall befand. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob und in welcher H366he dar374ber hinaus die Forderung der D. Bank gegen den Antragsteller besteht, die in der Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin mit 211.900,99 200 angesetzt ist, deren Berechtigung aber vom Antragsteller bestritten wird und die Gegenstand noch nicht abgeschlossener Rechtsstreitig-keiten vor dem Landgericht B. ist (4 O /03 und 10a O /05). 10 Der Antragsteller bringt in seiner sofortigen Beschwerde nichts Durch-greifendes dagegen vor, dass er sich bei Erlass der Widerrufsverf374gung in 11 - 6 - Verm366gensverfall befand. Soweit er auf vorhandene Verm366genswerte verweist und insbesondere geltend macht, dass ihm in dem Rechtsstreit gegen den Ar-chitekten K. im zweiten Rechtszug durch insoweit rechtskr344ftiges Urteil des Oberlandesgerichts B. vom 30. November 2005 eine Forderung von 148.274,65 200 nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 21. April 1999 zugespro-chen worden ist, 344ndert dies nichts daran, dass der Antragsteller hier374ber zum Zeitpunkt des Widerrufs nicht verf374gte und er mit diesem Verm366genswert eben-so wie mit seinem hochbelasteten Immobiliarverm366gen nicht in der Lage war, die unstreitigen Steuerr374ckst344nde zu tilgen und Vollstreckungsma337nahmen der Finanzverwaltung abzuwenden. b) Wie der Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grunds344tzlich von einer Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall befin-det; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Um-gang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubigern (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ(B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2 a). Die Senatsrechtsprechung, nach welcher der Verm366gensverfall eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden indi-ziert, verst366337t entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gegen sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. 12 Anhaltspunkte daf374r, dass eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsu-chenden durch den Verm366gensverfall des Rechtsanwalts hier ausnahmsweise verneint werden k366nnte (dazu Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO, unter II 2 c), sind weder dargetan noch ersichtlich. Der Umstand, dass der An-tragsteller gesonderte Fremdgeldkonten f374hrt, reicht nicht aus, um eine Gef344hr-dung der Interessen der Rechtsuchenden zuverl344ssig auszuschlie337en. Es wer-den nicht alle f374r Mandanten bestimmten Geldbetr344ge auf Konten 374berwiesen, 13 - 7 - sondern kommt immer wieder vor, dass Zahlungen auch in bar erfolgen. Bei diesen Zahlungen h344ngt es allein vom Willen des Antragstellers ab, ob er die erhaltenen Betr344ge bestimmungsgem344337 verwendet oder nicht; kontrollierbar ist der Umgang mit solchen Zahlungen nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 25. M344rz 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102 unter II 1 b). Der Umstand, dass es insoweit bislang zu keinen Beschwerden von Mandanten des Antragstellers gekommen ist, rechtfertigt f374r sich genommen keine andere Beurteilung. 2. Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachtr344glich entfallen. Eine Konsoli-dierung der Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers nach Erlass der Wider-rufsverf374gung w344re zwar im laufenden Verfahren noch zu ber374cksichtigen (BGHZ 75, 356); die Voraussetzungen f374r einen zweifelsfreien Wegfall des Wi-derrufsgrundes liegen jedoch nicht vor. 14 Die den Widerruf rechtfertigenden Steuerr374ckst344nde des Antragstellers sind nach wie vor nicht getilgt und belaufen sich mittlerweile gem344337 der aktuel-len Mitteilung des Finanzamts N. vom 22. August 2006 auf 138.855,45 200 (einschlie337lich S344umniszuschl344gen). Dem vom Antragsteller weiterhin ange-strebten Teilerlass im Rahmen eines Vergleichs hat das Finanzamt nach wie vor nicht zugestimmt. Inwiefern die Forderungen des Finanzamts durch nach-rangige Grundpfandrechte gesichert sein sollen, hat der Antragsteller nicht sub-stantiiert dargelegt. Die ihm nunmehr in H366he von 148.274,65 200 nebst Zinsen zugesprochene Forderung gegen den Architekten K. steht zur Tilgung der Steuerr374ckst344nde schon deshalb nicht zur Verf374gung, weil diese Forderung in H366he von 150.141,53 200 bereits zur Tilgung bestehender Forderungen der D. Bank an diese abgetreten worden ist. Der Umstand, dass das Fi-nanzamt mit Schreiben vom 18. November 2006 die B. Volksbank unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs weiterhin erm344chtigt hat, f344llige und f344llig werdende Betr344ge auf den gepf344ndeten Konten des Antragstellers an diesen 15 - 8 - auszuzahlen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass hinsichtlich der Steuerr374ck-st344nde des Antragstellers Vollstreckungsma337nahmen etwa nicht mehr drohten. 16 Angesichts der nach wie vor nicht bereinigten Situation im Hinblick auf die weiter angewachsenen Steuerr374ckst344nde des Antragstellers kann von ei-nem zweifelsfreien Wegfall des Widerrufsgrundes wegen nachtr344glicher Konso-lidierung der Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers auch im Beschwerde-verfahren nicht ausgegangen werden. Der Senat muss aufgrund der gegebe-nen Umst344nde vielmehr annehmen, dass der Verm366gensverfall des Antragstel-lers und die damit verbundene Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden fortbestehen. Hirsch Otten Ernemann Frellesen Kappelhoff St374er Martini Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 09.12.2005 - II AGH 5/05 -
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