BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 3/07 vom 25. Juni 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und Rechtsanwalt Dr. Martini am 25. Juni 2007 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: Der Antragsteller war seit 1991 als Rechtsanwalt, zuletzt beim Amtsge-richt Remscheid und Landgericht Wuppertal zugelassen. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366-gensverfalls gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Bescheid vom 16. Juni 2006 widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 20. Oktober 2006 zur374ckgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. 1 Mit Bestandskraft des weiteren Widerrufs gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO nach Verzicht des Antragstellers auf seine Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft hat sich die Hauptsache erledigt; Antragsteller und Antragsgegnerin ha-ben 374bereinstimmend die Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. 2 - 3 - 3 Entsprechend 247 91 a ZPO, 247 13 a FGG entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Gr374nden des angefochtenen Beschlusses nach dem bis-herigen Sachstand erfolglos geblieben w344re. Hirsch Otten Ernemann Frellesen Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 20.10.2006 - 1 ZU 78/06 -
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