BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 3/08 vom 3. November 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und die Rechtsanw344lte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Ver-handlung am 3. November 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 18. Oktober 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde 1967 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 13. Dezember 2006 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichts-hof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ck-gewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-schwerde. 1 - 3 - II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 2 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 3 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren 374ber sein Verm366gen er366ffnet worden ist. 4 Mit Beschluss des Amtsgerichts C. vom 1. M344rz 2006 ist 374ber das Verm366gen des Antragstellers wegen Zahlungsunf344higkeit das Insol-venzverfahren er366ffnet worden. Den hierdurch begr374ndeten Vermutungstatbe-stand hat der Antragsteller nicht widerlegt. Nach einem Bericht des Insolvenz-verwalters vom 13. November 2006 stand den anerkannten Insolvenzforderun-gen in H366he von 374ber 611.000 200 lediglich ein an die Insolvenzgl344ubiger zu ver-teilender Betrag von ca. 20.000 200 gegen374ber. 5 b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wider-rufsverf374gung nicht vor. Ein Ausnahmefall im Sinne der Senatsrechtsprechung war - wie bereits der Anwaltsgerichthof in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen zutreffend ausgef374hrt hat - nicht gegeben. 6 - 4 - 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht dargetan. 7 Eine Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse wird vom Antragstel-ler nicht behauptet. F374r einen Ausnahmefall, in welchem ungeachtet des Ver-m366gensverfalls eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden ausge-schlossen werden k366nnte, ist weiterhin nichts ersichtlich. 8 3. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, da dieser sein Fernbleiben zum Termin vom 3. November 2008 nicht entschuldigt hat. 9 Tolksdorf Ernemann Frellesen Roggenbuck Kappelhoff Martini Quaas Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 18.10.2007 - I AGH 4/07 -
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