BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 3/09 vom 18. Januar 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer am 18. Januar 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist am 5. Februar 1990 zur Rechtsanwaltschaft zuge-lassen worden. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 20. M344rz 2008 die Zulassung gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-liche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 2 - 3 - II. 3 Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des An-tragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht widerrufen worden. 4 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen f374r einen Verm366gensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Der Verm366gensverfall wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis (247 26 Abs. 2 InsO, 247 915 ZPO) eingetragen ist. 5 Der Antragsteller war zum Zeitpunkt des Widerrufs mit drei Haftbefehlen (Vorg344nge Nrn. 9 bis 11 der Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin) im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts K. eingetragen. Auf die Frage, ob in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - Nr. 8 der Forderungsaufstellung - ein In-solvenzer366ffnungsbeschluss ergangen war, kommt es danach f374r den Eintritt der gesetzlichen Vermutung des Verm366gensverfalls nicht an. Ausweislich der 6 - 4 - der Widerrufsverf374gung beigef374gten Forderungsaufstellung per 19. M344rz 2008 bestanden offene Forderungen gegen den Antragsteller in H366he von insgesamt 91.716,81 200, von denen nur 69.125,92 200 durch Ratenzahlungsvereinbarungen geregelt sind. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller bei Erlass der Widerrufsverf374gung in Verm366gensverfall geraten war. b) Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer Gef344hrdung der Inte-ressen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern. Anhaltspunkte daf374r, dass dies hier aus-nahmsweise nicht der Fall war, lagen bei Erlass der Widerrufsverf374gung nicht vor. 7 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. Dem Antragsteller ist es zwar gelungen, eine Reihe kleinerer Verbindlichkeiten zu tilgen oder durch Ratenzahlungsvereinbarungen eine L366schung der Haftbe-fehle unter Nrn. 9 und 11 der Forderungsaufstellung zu erreichen. Der Haftbe-fehl unter Nr. 10 der Forderungsliste ist jedoch nach einer Auskunft des Schuld-nerregisters vom 16. Dezember 2009 immer noch eingetragen. Dar374ber hinaus sind im Schuldnerregister neun weitere Haftbefehle (darunter diejenigen unter Nrn. 21, 48, 56, 61 und 62 der Forderungsaufstellung) eingetragen, der letzte mit Datum vom 8. Oktober 2009. Der Vermutungstatbestand des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO besteht damit fort. Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, seine Verm366gensverh344ltnisse nachhaltig zu ordnen. 8 Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsu-chenden durch den Verm366gensverfall nicht (mehr) gef344hrdet sind. 9 - 5 - 3. Der Senat konnte in der Besetzung nach 247 106 Abs. 2 Satz 1 BRAO entscheiden (Senatsbeschluss vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen). Auf eine m374ndliche Verhandlung haben Antragsteller und Antragsgegnerin verzichtet (247 42 Abs. 6, 247 40 Abs. 2 Satz 2 BRAO a.F.). 10 Tolksdorf Ernemann Roggenbuck W374llrich Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 22.08.2008 - 1 AGH 45/08 -
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