BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 3/10 vom 22. November 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer, den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger nach m374ndlicher Verhandlung am 22. November 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rttemberg vom 17. Oktober 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit dem 21. Februar 1991 im Bezirk der Antrags-gegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 27. April 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Verm366gensverfalls. Der 1 - 3 - Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewie-sen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Auf-hebung des Widerrufsbescheides erreichen. II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 2 1. Der Antragsteller r374gt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli-ches Geh366r, weil der Anwaltsgerichtshof seinen letzten Terminsverlegungsan-trag nicht mehr beschieden habe. Der Anwaltsgerichtshof hat dazu ausgef374hrt, das am 16. Oktober 2009 um 16.55 Uhr - nach Dienstschluss - eingegangene Verlegungsgesuch habe ihm im Zeitpunkt der Verhandlung am 17. Oktober 2009, 11.00 Uhr, nicht vorgelegen, so dass er hier374ber auch nicht zu entschei-den gehabt habe. Die R374ge ist berechtigt. Der Verlegungsantrag war bei Ge-richt eingegangen und h344tte so rechtzeitig vorgelegt werden m374ssen, dass er vor der Entscheidung 374ber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung beschie-den werden konnte. Dieser Verfahrensfehler erfordert jedoch keine Zur374ckver-weisung der Sache an den Anwaltsgerichtshof. Der Senat kann als Gericht der sofortigen Beschwerde entsprechend 247 538 Abs. 1 ZPO eine eigene Sachent-scheidung treffen. Der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Geh366r wird hierdurch nicht nachteilig betroffen. Der Antragsteller kann uneingeschr344nkt zur Sache vortragen; der Senat entscheidet unabh344ngig vom Verfahren der Vorin-stanz nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschwerdeentschei-dung. 3 - 4 - Die weitere R374ge des Antragstellers, der Beschluss des Anwaltsge-richtshofs sei ihm nicht zugestellt, sondern nur mit einfachem Brief 374bersandt worden, ist unberechtigt. Ausweislich der bei den Akten befindlichen Postzustel-lungsurkunde vom 25. November 2009 ist der Beschluss am 25. November 2009 gem344337 247 180 ZPO im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt worden. Der Antragsteller r344umt ein, ihn erhalten zu ha-ben. 4 2. Gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rn. 5 m.w.N.). Ein Verm366gensverfall wird ver-mutet, wenn ein Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Rechtsanwalts er366ffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstre-ckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis eingetragen worden ist (247 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). 5 3. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren diese Voraussetzun-gen erf374llt. Der Antragsteller hat am 19. Februar 2009 die eidesstattliche Versi-cherung abgegeben und ist deshalb in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden. Tatsachen, die geeignet w344ren, die gesetzliche Vermutung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO zu widerlegen, hat er nicht dargetan. Eine Ge- 6 - 5 - f344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden lie337 sich ebenfalls nicht aus-schlie337en. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derartigen Gef344hr-dung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Man-dantengeldern und den darauf m366glichen Zugriff seiner Gl344ubiger (BGH, Be-schluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511). 4. Die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung sind auch nicht, was bei der Entscheidung noch zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), im Laufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen. 7 a) Der Antragsteller befindet sich nach wie vor im Verm366gensverfall. Ge-gen ihn wird laufend weiter vollstreckt. Zudem trifft ihn die Darlegungs- und Be-weislast daf374r, dass der Verm366gensverfall nicht mehr besteht (vgl. BGH, Be-schluss vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73 Rn. 8). Seiner Verpflichtung zur umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse ist er jedoch - wie bereits im Widerrufsverfahren und im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof - nicht nachgekommen. Bisher hat er sich 374berhaupt nicht zur Sache ge344u337ert, sondern nur Fristverl344ngerungen be-antragt und um Terminsverlegungen nachgesucht. 8 b) Eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Ver-m366gensverfall des Antragstellers (247 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO) l344sst sich nach wie vor nicht ausschlie337en. 9 - 6 - 5. Der Senat konnte die Sache in Abwesenheit des Antragstellers ver-handeln und entscheiden, weil dieser trotz ordnungsgem344337er Ladung sein Feh-len nicht hinreichend entschuldigt hat. 10 Ernemann Lohmann Fetzer Frey Hauger Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 17.10.2009 - AGH 25/09 (II)-SG3- -
Full & Egal Universal Law Academy