BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 31/01 vom 22. April 2002 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf und Schlick, die Richt e - rin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am 22. April 2002 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. März 2001 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstand e - nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 Euro (100.000 DM) festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts M. hat mit Bescheid vom 19. November 1999 die Zulassung des seit 1980 zur Rechtsanwaltschaft z u - gelassenen Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO widerrufen, als di e - - 3 - ser im Mai 1999 als Professor an der Fachhochschule M. in das Beamte n - verhltnis auf Lebenszeit berufen worden war. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurckgewiesen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulssig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Es besteht kein Anlaû, von einer Sach- entscheidung in der zweiten Tatsacheninstanz vor dem Bundesgerichtshof mit Rcksicht auf das vom Antragsteller in erster Instanz gegen die Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs angebrachte Ablehnungsgesuch abzusehen (vgl. auch BGH, Beschluû vom 18. Juni 2001 - AnwZ(B) 1 0/00, AnwBl. 2002, 183); im b - rigen war jene Richterablehnung in der Sache aussichtslos. In der angefochtenen Entscheidung ist zutreffend ausgefhrt und b e - grndet worden, daû der angefochtene Widerrufsbescheid de lege lata der auch fr den Fall eines in das Beamtenverhltnis auf Lebenszeit berufenen Hochschul- oder Fachhochschulprofessors uneingeschrnkt geltenden Gese t - zeslage folgt; deren Anwendung und Auslegung wie deren Gltigkeit und Ve r - fassungsmûigkeit wurden weder durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG noch durch Art. 3 Abs. 1 GG noch durch Europisches Gemeinschaftsrecht in Frage g e - stellt. Die Entscheidung entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. nur BGHZ 92, 1; dazu BVerfG - Vorprfungsausschuû - JZ 1984, 1042 m.Anm. Tettinger; zuletzt BGH, Beschluû vom 18. Juni 2001 - AnwZ(B) 10/00, AnwBl. 2002, 183, 184; hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG - Kammer -, Beschluû vom 14. September 2001 - 1 BvR 1462/01; vgl. ferner Feuerich/Braun, BRAO - 4 - 5. Aufl. § 7 Rdn. 159 f. und § 14 Rdn. 52; Henssler in Henssler/Prtting, BRAO 1997 § 7 Rdn. 113 f. und § 14 Rdn. 16 ff.; jeweils m.w.N.), von der abzugehen der vorliegende Fall auch unter Bercksichtigung der vertieften Beschwerd e - begrndung durch den Antragsteller keinen Anlaû gibt. Im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG kommt es sowohl fr den Fall, in dem ein auf Lebenszeit verbeamteter Professor die Zulassung zur Rechtsanwal t - schaft erstrebt, die ihm zu versagen ist (§ 7 Nr. 10 BRAO), als auch fr den vorliegenden Fall, in dem ein zugelassener Rechtsanwalt sich entschlieût, hauptberuflich eine Lehrttigkeit als Professor in der Stellung eines Beamten auf Lebenszeit zu bernehmen, was den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach sich zieht (§ 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO), gleichermaûen auf den Gesichtspunkt der Zweitberufswahlfreiheit an. Bei der Einschrnkung der Möglichkeiten, den Beruf des Rechtsanwalts neben einem weiteren Beruf auszuben, ist dem Gesetzgeber ein verhltnismûig weiter, Pauschalregelu n - gen eher zugnglicher Spielraum eröffnet (vgl. BVerfG - Vorprfungsausschuû - JZ 1984, 1042). Sofern dem Antragsteller in Bayern - möglicherweise abweichend von anderen Bundeslndern - dauerhaft keine Möglichkeit verbleibt, die von ihm erstrebte Lehrttigkeit an der Fachhoc h - schule anders als in der Stellung des Beamten auf Lebenszeit auszuben, und soweit ihm als Professor ohne Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Bereich des Zivilrechts geringere Möglichkeiten zu nebenberuflicher praktischer Rechtsberatung eingerumt sind als in anderen Rechtsbereichen, sind dies keine unmittelbaren Folgen aus § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO, aus denen sich B e - denken gegen jene Pauschalregelung im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG herleiten lieûen. Dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht zu en t - nehmen, daû fr Rechtsanwlte die eine Zulassung ermöglichenden Regelu n - gen im Bereich anderer rechtsberatender Berufe gleichermaûen gelten m û - - 5 - ten; angesichts unterschiedlicher Berufsbilder sind gleiche Zugangsvorausse t - zungen nicht zwingend. Aus dem Recht der Europischen Gemeinschaft kann der Antragsteller als Inlnder in Deutschland aufgrund etwa groûzgigerer Z u - gangschancen fr beamtete Professoren zum Anwaltsberuf in anderen Staaten der europischen Gemeinschaft fr sich keine geschtzte Rechtsposition he r - leiten (vgl. BGH, Beschluû vom 18. Oktober 1999 - AnwZ(B) 99/98, BRAK-Mitt. 2000, 44). Hirsch Basdorf Schlick Otten Salditt Kieserling Kappelhoff
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