BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 31/05 vom 15. Mai 2006 in dem Verfahren gegen wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch sowie die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger, Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 15. Mai 2006 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde 1986 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und war zuletzt bei dem Amtsgericht B. , dem Landgericht D. und dem Oberlandesgericht N. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verf374gung vom 3. Dezember 2004 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-liche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich die sofortige Be-schwerde des Antragstellers. 2 W344hrend des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers mit Bescheid vom 7. M344rz 2006 nochmals widerrufen, nunmehr gem344337 24714 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, nachdem der Antragsteller ihr gegen-374ber auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Schreiben 3 - 3 - vom 14. Februar 2006 verzichtet hatte. Dieser Widerrufsbescheid ist infolge Rechtsmittelverzichts bestandskr344ftig. Die Antragsgegnerin hat darauf hin die Hauptsache im vorliegenden Verfahren f374r erledigt erkl344rt; der Antragsteller ist dem nicht entgegengetreten. II. Durch den bestandskr344ftigen Widerruf der Zulassung gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbe-schluss vom 21. Januar 2002 - AnwZ(B) 2/01 m.w.N.). 334ber die Verfahrenskos-ten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend 247 91a ZPO, 247 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes kei-nen Erfolg gehabt h344tte. 4 Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Naumburg, Entscheidung vom 25.02.2005 - 1 AGH 2/05 -
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