BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 31/07 vom 19. November 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas am 19. November 2007 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragstellerin wurde 2001 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 19. Oktober 2006 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstelle-rin. 2 - 3 - W344hrend des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung der Antragstellerin mit Bescheid vom 29. M344rz 2007 nochmals widerrufen. Nach Eintritt der Bestandskraft dieses Widerrufsbescheids hat die Antragsgeg-nerin die Hauptsache im vorliegenden Verfahren f374r erledigt erkl344rt; die Antrag-stellerin ist dem nicht entgegengetreten. 3 II. Durch den bestandskr344ftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen, nachdem sich die Antragstellerin der Erledigungserkl344rung der Antragsgegnerin nicht angeschlossen, ihr aber auch nicht widersprochen hat (st. Rspr; vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 29. Mai 2007 226 AnwZ (B) 74/06). 334ber die Verfahrenskosten und die notwendi-gen Auslagen der Beteiligten war entsprechend 247 91a ZPO, 247 13a FGG zu ent-scheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese der Antragstellerin aufzuerle-gen, weil ihr Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Be- 4 - 4 - r374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt h344tte. Hirsch Ernemann Schmidt-R344ntsch Schaal W374llrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 26.02.2007 - BayAGH I - 34/06 -
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