BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 31/08 vom 16. M344rz 2009 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO 247 6 VwVfG 247 51 a) Die bestandskr344ftige Zur374ckweisung eines Antrags auf Zulassung zur Rechtsan-waltschaft durch eine Rechtsanwaltskammer steht auch einem erneuten Antrag an eine andere Rechtsanwaltskammer entgegen, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht ver344ndert hat (Fortf374hrung von Senat, Beschl. v. 21. Juli 2008, AnwZ (B) 4/07, NJW-RR 2009, 138). b) Der Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts richtet sich nicht nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 374ber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22), sondern nach den besonderen EG-Richtlinien 374ber den freien Dienstleistungs-verkehr der Rechtsanw344lte und die st344ndige Aus374bung des Rechtsanwaltsberufs in anderen Mitgliedstaaten. - 2 - c) Aus der Niederlassungsfreiheit kann sich zugunsten desjenigen, der in einem Mitgliedstaat einen Hochschulabschluss erworben hat, unter bestimmten Bedin-gungen ein Anspruch auf Zugang zur Weiterqualifikation ergeben (vgl. EuGH, Urt. v. 13. November 2003, Rs. C-313/01, Slg. I S. 13467 = EuZW 2004, 61 - Morgenbesser). Demjenigen, der in einem Mitgliedstaat einen der ersten juristi-schen Pr374fung vergleichbaren Abschluss erworben hat, er366ffnet diese Freiheit aber auch nach der genannten Entscheidung keinen unmittelbaren Zugang zum Rechtsanwaltsberuf. BGH, Beschluss vom 16. M344rz 2009 - AnwZ (B) 31/08 - AGH Dresden wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 3 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und die Rechtsanw344lte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer nach m374ndlicher Verhandlung am 16. M344rz 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des S344chsischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. No-vember 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 4 - Gr374nde: I. Der Antragsteller, der die deutsche und die polnische Staatsangeh366rig-keit besitzt, studierte in seiner Heimatstadt W. Rechtswissenschaften und schloss dieses Studium 1980 mit dem Titel "Magister der Rechte" ab. Im Dezember 1981 siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland 374ber, wo ihm 1985 die Genehmigung, den Magistertitel zu f374hren, und 1989 die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschlie337lich der Rechtsberatung auf dem Gebiet des polnischen Rechts erteilt wurde. Seine Magisterpr374fung wurde 1995 durch das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen als gleichwertig mit der ersten juristischen Staatspr374fung anerkannt. Der An-tragsteller absolvierte von 1996 bis 1999 den juristischen Vorbereitungsdienst, ohne die zweite juristische Staatspr374fung abzulegen. 1 Er stellte drei Antr344ge, ihn ohne Ablegung der zweiten juristischen Staatspr374fung zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Seinen ersten Antrag vom 3. Januar 2000 st374tzte er im Wesentlichen auf 247 4 Abs. 2 RAG/DDR. Diesen An-trag wies der seinerzeit zust344ndige Pr344sident des B. Oberlan-desgerichts mit Bescheid vom 7. Juli 2000 zur374ck. Die Entscheidung wurde durch den Beschluss des erkennenden Senats vom 22. Oktober 2001 (AnwZ (B) 64/00, BGH-Report 2002, 132 [Ls.]) best344tigt. Seinen zweiten Antrag vom 29. Juli 2004 st374tzte der Antragsteller auf den Entwurf der nach dem Bei-tritt Polens zur Europ344ischen Union nunmehr anwendbaren Richtlinie 2005/36/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 374ber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22 - Berufsanerkennungs-Richtlinie). Diesen wies die nunmehr zust344ndige Rechts- 2 - 5 - anwaltskammer des Landes B. mit Bescheid vom 27. Januar 2005 zur374ck. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid wies der Anwaltsgerichtshof des Landes B. mit rechtskr344ftigem Be-schluss vom 27. M344rz 2006 (AGH 1/05) zur374ck. Mit seinem hier zu beurteilen-den dritten Antrag vom 1. September 2006, den er jetzt an eine andere Rechts-anwaltskammer, die Antragsgegnerin, richtete, macht der Antragsteller geltend, seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sei nach der Rechtsprechung des Eu-rop344ischen Gerichtshofs zur Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezem-ber 1988 374ber eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldip-lome (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S.16 - Hochschuldiplomanerkennungs-Richtlinie) und der jetzt ma337geblichen Richtlinie 2005/36/EG des Europ344ischen Parla-ments und des Rates vom 7. September 2005 374ber die Anerkennung von Be-rufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22 - Berufsanerkennungs-Richtlinie) geboten. Den Antrag wies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 6. M344rz 2007 als unbegr374ndet zur374ck. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Ent-scheidung blieb ohne Erfolg. Dagegen richtet sich seine sofortige Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtli-che Entscheidung im Ergebnis mit Recht zur374ckgewiesen. 3 1. Entgegen der Ansicht des Anwaltsgerichtshofs sind die von dem An-tragsteller zur Begr374ndung seines Zulassungsanspruchs vorgebrachten Ge-sichtspunkte jedenfalls im vorliegenden Verfahren nur noch insoweit zu pr374fen, als 374ber sie noch nicht bestandskr344ftig entschieden worden ist. 4 - 6 - a) Die Antragsgegnerin hat den hier zu beurteilenden dritten Zulas-sungsantrag des Antragstellers zwar inhaltlich beschieden und sich dabei auch mit den Gesichtspunkten befasst, die der Antragsteller zur Begr374ndung seiner vorausgegangenen Zulassungsantr344ge gemacht hat. Das war nach der fr374he-ren Rechtsprechung des Senats m366glich. Danach war die Zulassungsbeh366rde berechtigt, ein wiederholtes Begehren des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft trotz Vorliegens eines durch eine rechtskr344ftige gerichtliche Entscheidung best344tigten Versagungsbescheids nochmals zu pr374fen und sach-lich zu bescheiden (Senat, Beschl. v. 17. Dezember 2001, AnwZ (B) 6/01, NJ 2002, 334; vgl. BVerwGE 35, 234, 236). Diese Rechtsprechung hat der Se-nat aber - nach der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs - aufgegeben (Beschl. v. 21. Juli 2008, AnwZ (B) 4/07, NJW-RR 2009, 138, 139). 5 b) Nach der ge344nderten Rechtsprechung des Senats bindet die materiel-le Rechtskraft, die Entscheidungen in Zulassungssachen als echte Streitent-scheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit entfalten (st. Rspr.; BGHZ 102, 252, 254), die Beteiligten auch im Verfahren der Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft (BGHZ 102, 252, 254). Dementsprechend ist die Rechtsanwaltskammer durch die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, mit der ein Widerrufs- oder Versagungsbescheid best344tigt worden ist, bei unver344nderter Sachlage daran gehindert, in eine erneute Sachpr374fung einzutreten (Senat, Beschl. v. 21. Juli 2008, AnwZ (B) 4/07, aaO). Daran vermag auch der Umstand nichts zu 344ndern, dass der Erstbescheid von einer anderen Zulassungsbeh366rde erteilt worden ist. Denn die mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung zugleich eintretenden Wirkungen der Bestandskraft sind bei unver344nderter Sach- und Rechtslage von jeder mit einem erneuten Antrag befassten Stelle zu beachten. 6 - 7 - c) Eine erneute sachliche Bescheidung des einmal bestandskr344ftig zu-r374ckgewiesenen Zulassungsantrags steht deshalb nicht im Belieben der Rechtsanwaltskammer. Sie kommt nur in Betracht, wenn sich der zugrunde lie-gende Sachverhalt in der Zwischenzeit wesentlich ver344ndert hat oder ein Grund f374r die Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens vorliegt (etwa analog 247 153 VwGO i.V.m. 247247 578 ff. ZPO) bzw. die Voraussetzungen f374r ein Wiederauf-greifen des Verfahrens analog 247 51 VwVfG gegeben sind (BGHZ 102, 252, 254; Senat, Beschl. v. 9. Dezember 1996, AnwZ (B) 35/96, BRAK-Mitt. 1997, 124, 125; Beschl. v. 15. Dezember 2003, AnwZ (B) 5/03, ZVI 2004, 242, 243; Beschl. v. 21. Juli 2008, AnwZ (B) 4/07 aaO). 7 2. Damit ist nicht erneut inhaltlich zu pr374fen, ob der Antragsteller aus 247 4 RAG/DDR einen Zulassungsanspruch ableiten kann. Mit dieser Frage hat sich der seinerzeit zust344ndige Pr344sident des B. Oberlandesge-richts in seinem ablehnenden Bescheid vom 7. Juli 2000 befasst. Dieser Be-scheid hat mit seiner Best344tigung durch den Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2001 (AnwZ (B) 64/00, BGH-Report 2002, 132 [Ls.]) Bestandskraft erlangt. Die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sach- oder Rechtslage hat sich seitdem nicht ver344ndert. Das schlie337t eine erneute Pr374fung aus. 8 3. Das Gleiche gilt im Ergebnis f374r das Argument des Antragstellers, er sei aufgrund der Vorschriften der Hochschuldiplomanerkennungs- und der Be-rufsqualifikations-Richtlinie zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. 9 a) Diese Frage war zwar weder Gegenstand des Versagungsbescheids des Pr344sidenten des B. Oberlandesgerichts vom 7. Juli 2000 noch des Senatsbeschlusses vom 22. Oktober 2001. 334ber sie haben aber die 10 - 8 - Rechtsanwaltskammer des Landes B. in dem zweiten Versagungs-bescheid 27. Januar 2005 und der Anwaltsgerichtshof des Landes B. in seinem rechtskr344ftig gewordenen Beschluss vom 27. M344rz 2006 bereits entschieden. Deshalb kommt eine sachliche Pr374fung auch dieser Gesichtspunk-te nur in Betracht, wenn sich die Sach- und Rechtslage seitdem ver344ndert hat. Das ist im Ergebnis nicht der Fall. b) Allerdings war im Zeitpunkt der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs die Frist, innerhalb deren die Mitgliedstaaten die Berufsanerkennungs-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen hatten, noch nicht abgelaufen. Das ist jetzt der Fall, weil die Richtlinie nach ihrem Art. 63 bis zum Ablauf des 20. Oktober 2007 umzusetzen war. Der Ablauf der Frist zur Umsetzung einer Richtlinie kann auch die EG-rechtlichen Vorgaben f374r die Anwendung des nationalen Rechts ver344n-dern (Roth in Riesenhuber, Handbuch zur Europ344ischen Methodenlehre, 247 14 Rdn. 11; Schmidt-R344ntsch ebda. 247 23 Rdn. 67 f., 76). Zu der erneuten inhaltli-chen 334berpr374fung eines bestandkr344ftigen Bescheids k366nnen solche Ver344nde-rungen aber nur f374hren, wenn dadurch eine Ver344nderung der Sach- oder Rechtslage herbeigef374hrt wird. So liegt es hier nicht. Der Anwaltsgerichtshof hat den zweiten Zulassungsantrag nicht mangels Umsetzung der Richtlinie in das deutsche Recht, sondern deshalb zur374ckgewiesen, weil Art. 4 Abs. 1 der Richt-linie dem Antragsteller nicht den Zugang zur Rechtsanwaltschaft vermittele. Daran vermag der Ablauf der Umsetzungsfrist nichts zu 344ndern. 11 c) Eine erneute inhaltliche Pr374fung ist auch nicht deshalb angezeigt, weil der Anwaltsgerichtshof des Landes B. seinem Beschluss vom 27. M344rz 2006 nur den ge344nderten Vorschlag der Kommission vom 20. April 2004 f374r diese Richtlinie (KOM [2004] 317 endg., unver366ff.) und weder deren endg374ltig beschlossene Fassung noch die Hochschuldiplomanerkennungs- 12 - 9 - Richtlinie, auf die sich der Antragsteller jetzt zus344tzlich beruft, zugrunde gelegt hat. Die Hochschuldiplomanerkennungs-Richtlinie war bei Erlass der Entschei-dung des Anwaltsgerichtshofs bereits durch Art. 62 der Berufsanerkennungs-Richtlinie aufgehoben worden. Die beiden Fassungen der Berufsanerkennungs-Richtlinie unterscheiden sich zwar in auch f374r den Zulassungsantrag wesentli-chen Punkten. In der endg374ltig beschlossenen Fassung dieser Richtlinie (ABl. EG Nr. L 255 S. 20) tritt aber noch eindeutiger zutage, dass sie nicht zur Zulas-sung zur Rechtsanwaltschaft verhelfen kann. Nach dem erst im weiteren Ver-lauf des europ344ischen Rechtsetzungsverfahrens eingef374gten Art. 2 Abs. 3 die-ser Richtlinie finden ihre Bestimmungen keine Anwendung, wenn f374r einen be-stimmten reglementierten Beruf in einem gesonderten gemeinschaftlichen Rechtsakt andere spezielle Regelungen unmittelbar f374r die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegt wurden. Das ist, worauf der S. An-waltsgerichtshof im vorliegenden Verfahren in der Sache zu Recht hingewiesen hat, f374r den Beruf des Rechtsanwalts durch die Richtlinie 77/249/EWG des Ra-tes der Europ344ischen Gemeinschaften vom 22. M344rz 1977 zur Erleichterung der tats344chlichen Aus374bung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanw344lte (Rechtsanwaltsdienstleistungs-Richtlinie - ABl. EG Nr. L 78 S. 17) und die Richtlinie 98/5/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 16. Feb-ruar 1998 zur Erleichterung der st344ndigen Aus374bung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat, als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (EG-Niederlassungsrichtlinie f374r Rechtsanw344lte - ABl. EG Nr. L 77 S. 36) geschehen, worauf Erw344gungsgrund 42 der Richtlinie ausdr374cklich hinweist. 4. Auch die Berufung auf die Rechtsprechung des Europ344ischen Ge-richtshofs verhilft dem Rechtsmittel des Antragstellers nicht zum Erfolg. 13 - 10 - a) Eine nationale Beh366rde kann zwar nach der Rechtsprechung des Eu-rop344ischen Gerichtshofs unter bestimmten Umst344nden verpflichtet sein, ein Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen, um einer fehlerhaften Anwendung des Gemeinschaftsrechts entgegenzuwirken (EuGH, Urt. v. 13. Januar 2004, Rs. C-453/00 - K374hne & Heitz ./. Niederlande, Slg. I S. 837 = NVwZ 2004, 459, 460, Rdn. 26; Urt. v. 19. September 2006, Rs. C-392/04 und 422/04 - i-21 Ger-many und Arcor ./. Deutschland, Slg. I S. 8559 = NVwZ 2006, 1277, 1279 Rdn. 52 f.). Das gilt aber nicht ausnahmslos (EuGH, Urt. v. 16. M344rz 2006, Rs. C-234/04 - Kapferer ./. Schlank & Schick GmbH, Slg. I S. 2585 = NJW 2006, 1577, 1578 Rdn. 20, 23; Urt. v. 19. September 2006, Rs. C-392/04 und 422/04 -i-21 Germany und Arcor ./. Deutschland, Slg. I S. 8559 = NVwZ 2006, 1277, 1279 Rdn. 52 f.). Ausnahmen liegen insbesondere vor, wenn ein m366gli-ches Rechtsmittel nicht eingelegt worden ist (EuGH Rs. C-392/04, wie vor) und wenn die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung einem Wiederaufgreifen entgegensteht (EuGH Rs. C-234/04, wie vor). Danach kommt eine Berufung auf die Rechtsprechung des Europ344ischen Gerichtshofs hier nicht in Betracht. Der Zulassungsantrag des Antragstellers ist bereits zweimal sachlich gepr374ft wor-den. Der Antragsteller hat die m366gliche sofortige Beschwerde gegen den Be-schluss des Anwaltsgerichtshofs des Landes B. vom 27. M344rz 2006 nicht eingelegt. 14 b) Seine Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs f374hrt auch in der Sache nicht zum Erfolg. 15 aa) In seinen von dem Antragsteller zitierten Urteilen in den Rechtssa-chen Morgenbesser (Urt. v. 13. November 2003, Rs. C-313/01 - Morgenbesser ./. Consiglio dell264 Ordine degli avvocati di Genova, Slg. I S. 13467 = EuZW 2004, 61) und Beuttenm374ller (Urt. v. 29. April 2004, Rs. C-102/02 - Beuttenm374l- 16 - 11 - ler ./. Land Baden-W374rttemberg, Slg. I S. 5405 = EWS 2005, 282) hat sich der Europ344ische Gerichtshof mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzun-gen der in einem Mitgliedstaat erworbene Hochschulabschluss dem Absolven-ten den Zugang zu einer Weiterqualifikation in diesem Beruf in einem anderen Mitgliedstaat verschafft. Diese Frage stellt sich bei dem Antragsteller nicht. Sei-ne juristische Ausbildung in Polen ist 1995 als der ersten juristischen Staatspr374-fung gleichwertig anerkannt worden. Sie erm366glicht ihm wie einem Inl344nder, der die erste juristische Pr374fung bestanden hat, den Zugang zur Weiterqualifikation f374r den Beruf des Rechtsanwalts. Nichts anderes hatten die Kl344gerinnen in den Ausgangsverfahren erreichen wollen, die den genanten Urteilen des Europ344i-schen Gerichtshofs zugrunde lagen. bb) Gegenstand der Urteile des Europ344ischen Gerichtshofs in den Rechtssachen Erpelding (Urt. v. 14. September 2000, Rs. C-16/99 - Luxemburg ./. Erpelding, Slg. I S. 6821), Colegio de Ingenieros (Urt. v. 19. Januar 2006, Rs. C-330/03 - Colegio de Ingenieros de Caminos etc. ./. Spanien, Slg. I S. 801 = NJW 2006, 1333) und Price (Urt. v. 7. September 2006, Rs. C-149/05 - Price ./. Conseil des ventes volontaires de meubles aux ench350res publiques, Slg. I S. 7691 = EuZW 2007, 93) war die Frage, welche Zugangsqualifikationen ein Mitgliedstaat den Angeh366rigen reglementierter Berufe abverlangen darf, die in einem anderen Mitgliedstaat zur Aus374bung des Berufs berechtigen. Diese Fra-ge ist aber f374r den Beruf des Rechtsanwalts, um den es hier geht, durch die Rechtsanwaltsdienstleistungsrichtlinie und die EG-Niederlassungsrichtlinie f374r Rechtsanw344lte gemeinschaftsrechtlich eigenst344ndig geregelt. Die Vorausset-zungen dieser Richtlinien erf374llt der Antragsteller nicht, weil er sich weder nach deutschem Recht f374r den Beruf des Rechtsanwalts qualifiziert hat noch diesen Beruf in Polen ausge374bt hat oder aus374bt. 17 - 12 - cc) Aus dem zuletzt genannten Grund f374hrt auch der Hinweis des An-tragstellers auf das Urteil des Europ344ischen Gerichtshofs in der Rechtssache Wilson (Urt. v. 19. September 2006, Rs. C-506/04 - Wilson ./. Ordre des avocats du barreau de Luxembourg, Slg. I S. 8613 = NJW 2006, 3697) im vor-liegenden Fall nicht weiter. Hinzu kommt, dass es dort nicht um die fachliche Qualifikation, sondern um den hier nicht verlangten Nachweis der Sprachkom-petenz im Niederlassungsstaat ging. 18 5. Eine Vorlage an den Europ344ischen Gerichtshof nach Art. 234 Abs. 3 EG ist nicht veranlasst. Das ergibt sich hinsichtlich der Grenzen der Bestands-kraft daraus, dass sie in der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs gekl344rt sind (zu dieser Ausnahme: EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1982, Rs. 283/81 - C.I.L.F.I.T., Slg. 1982 S. 3415 Rdn. 14 f.; Schmidt-R344ntsch in Riesenhuber aaO 247 23 Rdn. 33 f.), und im 334brigen daraus, dass die Auslegung der hier inte-ressierenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts offenkundig ist (zu dieser 19 - 13 - Ausnahme: EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1982, Rs. 283/81 - C.I.L.F.I.T., Slg. 1982 S. 3415 Rdn. 16; Schmidt-R344ntsch in Riesenhuber aaO 247 23 Rdn. 30-32). Tolksdorf Schmidt-R344ntsch Schaal Roggenbuck Kappelhoff Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Dresden, Entscheidung vom 19.11.2007 - AGH 7/07 (I) -
Full & Egal Universal Law Academy