BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 31/09 vom 9. M344rz 2010 in dem Verfahren wegen Eintragung in das elektronische Verzeichnis gem344337 247 31 BRAO - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Lohmann sowie die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und den Rechts-anwalt Dr. Martini am 9. M344rz 2010 beschlossen: Das gerichtliche Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Geb374hren und Auslagen werden nicht erhoben. Au337ergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde mit Verf374gung vom 24. November 1976 als Rechtsbeistand zugelassen. Seit dem 14. Januar 1981 ist er Mitglied der An-tragsgegnerin. Mit Schreiben vom 29. Januar 2008 bat er um Aufnahme in das elektronische Verzeichnis der im Bezirk der Antragsgegnerin zugelassenen Rechtsanw344lte. Die Antragsgegnerin antwortete, die derzeitige Rechtslage las- 1 - 3 - se dies nicht zu. Es sei jedoch eine 304nderung im laufenden Gesetzgebungsver-fahren zur Novellierung der Bundesrechtsanwaltsordnung geplant. Der An-tragsteller verlangte einen rechtsmittelf344higen Bescheid. Mit Verf374gung vom 24. Juni 2008 lehnte die Antragsgegnerin es ab, den Antragsteller in das elek-tronische Anwaltsverzeichnis aufzunehmen. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist mit Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 16. Januar 2009 zur374ckgewiesen worden. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller die vom Anwaltsge-richtshof zugelassene sofortige Beschwerde eingelegt. Nach dem Inkrafttreten des 247 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO in der Fassung des Gesetzes zur Modernisie-rung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur 304nderung sonstiger Vorschriften am 1. September 2009 ist der Antragsteller in das elektronische Verzeichnis der im Bezirk der Antragsgegnerin zugelassenen Rechtsanw344lte aufgenommen worden. Die Parteien haben den Rechtsstreit 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt und widerstreitende Kostenantr344ge gestellt. 2 II. Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht (247 215 Abs. 3 BRAO). Analog 247 91a ZPO (vgl. BGHZ 50, 197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat 374ber die Kosten des Verfahrens zu befin-den. Dies hat unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu erfolgen. Der Senat hat sich auf eine summarische Pr374fung der Erfolgsaussichten des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zu beschr344nken (vgl. BGHZ 67, 343, 345 f.; 163, 195, 197; BVerfG NJW 1993, 3 - 4 - 1060, 1061). Es ist nicht Zweck einer Entscheidung 374ber die Kosten des Rechtsstreits nach 247 91a ZPO, Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung zu kl344ren oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, NJW 2007, 1591, 1593 Rdn. 22; Beschl. v. 7. Oktober 2008 - XI ZB 24/07, WM 2008, 2201 Rdn. 9). Gleiches gilt, wenn analog 247 91a ZPO 374ber die Verfahrenskosten eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung in einer Verwaltungssache zu befinden ist. Unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ent-spricht es billigem Ermessen, keine Geb374hren und Auslagen zu erheben, aber auch keine Erstattung au337ergerichtlicher Kosten anzuordnen. Denn es bleibt nach summarischer Pr374fung ungewiss, ob die rechtzeitig eingelegte (247 42 Abs. 4 BRAO a.F.) und kraft Zulassung durch den Anwaltsgerichtshof zul344ssige (247 223 Abs. 3 BRAO a.F.) sofortige Beschwerde Erfolg gehabt h344tte. Gegen den Erfolg der sofortigen Beschwerde spricht insbesondere der fr374here Wortlaut des 247 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO a.F., demzufolge 247 31 BRAO f374r verkammerte Rechtsbeist344nde keine unmittelbare Anwendung finden sollte. Jedoch erscheint eine verfassungskonforme Auslegung der streitgegenst344ndlichen Normen da-hingehend, dass eine Eintragung von Rechtsbeist344nden in die Liste nach 247 31 BRAO auch schon vor der 304nderung des 247 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Be-rufsrecht vom 30. Juli 2009 (BGBl. I, Seite 2449) m366glich sein und insoweit le-diglich eine Korrektur des Gesetzeswortlauts an eine schon zuvor 4 - 5 - gewollte und m366glicherweise verfassungsrechtlich gebotene Rechtslage erfol-gen sollte, nicht von vornherein ausgeschlossen, wie sich auch aus der Zulas-sung der sofortigen Beschwerde durch den Anwaltsgerichtshof ergibt. Tolksdorf Schmidt-R344ntsch Lohmann Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 16.01.2009 - AGH 33/08 (II) -
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