BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 31/10 vom 21. M344rz 2011 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann, den Rechtsanwalt Dr. W374llrich und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger nach m374ndlicher Verhandlung am 21. M344rz 2011 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 24. April 2009 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An-tragstellers wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Gegen dessen Be-schluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. 1 - 3 - II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. 3 Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschluss vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 28/01, NJW 2003, 577). Dies wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis (247 915 der Zivilpro-zessordnung) eingetragen ist. 4 2. Diese Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt des Widerrufsbeschei-des erf374llt. Das Amtsgericht V. hatte am 12. Februar 2009 in der Zwangs-vollstreckungssache des S. B. wegen einer Forderung in H366he von 45.483,31 200 einen Haftbefehl gegen den Antragsteller erlassen. Damit wurde der Verm366gensverfall nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Au337erdem hatte der Antragsteller eine Geldbu337e in H366he von 20.000 200 aus dem Urteil des Anwaltsgerichts f374r den Bezirk der Rechtsanwalts-kammer D. vom 12. Dezember 2006 - 3 EV - nicht bezahlt. 5 3. Die Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers haben sich nicht so konsolidiert, dass von einem Widerruf abgesehen werden k366nnte (vgl. BGH, 6 - 4 - Beschl374sse vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79, BGHZ 75, 356 und vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149). 334ber das Verm366gen des An-tragstellers ist vielmehr am 13. August 2010 vom Amtsgericht W. das Insolvenzverfahren er366ffnet worden. 4. F374r einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet w344ren, ist nichts ersichtlich. Dagegen spricht bereits, dass der Antragsteller in dem Verfahren 3 EV des Anwaltsgerichts f374r den Bezirk der Rechtsanwaltskammer D. der Verletzung von Berufspflichten unter anderem wegen der Veruntreuung von Fremdgeldern in zwei F344llen schuldig gesprochen worden ist. 7 5. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln und entscheiden, da dieser auf seine Teilnahme am Termin verzichtet hat. 8 Kessal-Wulf Roggenbuck Lohmann W374llrich Hauger Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 18.12.2009 - 1 AGH 31/09 -
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