BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 3/12 vom 4. September 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Kammerbeitrag - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen , hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. D r. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer a m 4. September 2012 beschlossen: D ie sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 8. Juni 2012 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Der Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe für das Ve r- fahren der sofortigen Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Antragsteller ist im Bezirk der Ant ragsgegnerin zur Rechtsanwal t- schaft zugelassen. Er hat Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage g e- gen verschiedene Bescheide der Antragsgegnerin beantragt, die Kammerbe i- träge zum Gegenstand hatten. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag mangels Erfol gsaussicht der beabsichtigten Klage abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller (sofortige) Beschwerde eingelegt; für die unbedingt eing e- legte Beschwerde hat er zugleich Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. G . aus B . beantragt. 1 - 3 - II. Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. G emäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO gelten für das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwalt s- sachen die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit die B undesrechtsanwaltsordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich (§ 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO) . Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte kö n nen - von bestimmten, hier nicht einschlägigen Au snahmefällen abges e hen - nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält keine abweiche n- den Bestimmungen. Nach § 112a Abs. 2 BRAO entscheidet der Bundesg e- richtshof viel mehr nur über die Rechtsmittel der Berufung gegen U r teile des Anwaltsgerichtshofs und der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG. Dass der Antragsteller auch eine Verletzung seines Grundrechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG) rügt, führt nicht zur Stattha f- tigkeit der von Gesetzes wegen nicht eröffneten sofortigen Beschwerde. 2 3 - 4 - III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der sofortigen B e- schwerde wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Au s- sicht auf Erfolg bietet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Kayser Roggenbuck Lohmann Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Bremen, Entscheidung vom 08.06.2012 - 2 AGH 1/12 - 4
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