BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 3/12 vom 28. März 2013 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Kammerbeitrag hier: Richterablehnung; Prozesskostenhilfe - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen , hat durc h den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini a m 28. März 201 3 beschlossen: Der Antrag auf Ablehnung aller Richter des Bundesgerichtshofs, welche Rechtsanwälte sind, wird als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Anträge auf Wiederaufnahme und Nichtigkeit sowie für beabsichtigte Anh ö- rungsrügen und Gegenvorstellungen gegen den Senatsbeschluss vom 4. September 2012 wird zurückgewiese n. Gründe: I. Der Kläger ist im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft z u- gelassen. Er hat Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen ve r- schiedene Bescheide der Antragsgegnerin beantragt, die Kammerbeiträge zum Gegenstand hatte n. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag mangels Erfolg s- aussicht der beabsichtigten Klage abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger (sofortige) Beschwerde eingelegt; für die unbedingt eingelegte B e- 1 - 3 - schwerde hat er zugleich Prozesskostenhilfe unter Be iordnung des Rechtsa n- walts Dr. G . aus B . beantragt. Mit Beschluss vom 4. September 2012 hat der Senat die sofortige B e- schwerde als unzulässig verworfen und den Antrag auf Prozesskostenhilfe z u- rückgewiesen. Der Kläger lehnt nunmehr alle Richter des Bundesgerichtshofs ab, welche Rechtsanwälte sind, und beantragt Prozesskostenhilfe für beabsic h- tigte Anträge, mit denen er die Wiederaufnahme des Verfahren erreichen und die Nichtigkeit des Senatsbeschlusses feststellen lassen will , sowie für b ea b- sichtigte Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen. II. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Ein Richter kann wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vo r- liegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unp arteilichkeit zu rechtfertigen (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO). Ausschli e- ßungs - und Ablehnungsgründe beziehen sich auf die prozessrechtliche Fähi g- keit des abgelehnten Richters, sein Amt in einem bestimmten Rechtsstreit mit Rü cksicht auf seine persönlichen Verhältnisse zu einer der Parteien oder zu dem Streitgegenstand wahrnehmen zu können. Die Mitwirkung des Richters in einem konkreten Verfahren wird aus Gründen in Frage gestellt, welche in der Person des Richters liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZB 231/07, NJW - RR 2009, 210 Rn. 10). Der Antragsteller will die anwaltl i- chen Beisitzer des Senats dagegen allein deshalb ablehnen, weil sie Recht s- anwälte sind. Der Sache nach wendet er sich damit gegen die Vorschr ift des § 106 Abs. 2 BRAO, nach welcher dem bei dem Bundesgerichtshof zu bilde n- 2 3 - 4 - de n Senat für Anwaltssachen zwei Rechtsanwälte als Beisitzer angehören. Er will erreichen, dass über sein allen von ihm betriebenen Verfahren zugrunde liegendes Begehren, als zu gelassener Rechtsanwalt keine Kammerbeiträge zahlen zu müssen, keine Rechtsanwälte entscheiden. Dieses Anliegen ist nicht zulässiger Gegenstand eines Ablehnungsgesuchs. Der Senat ist ebenso wie der Anwaltsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen an die Vor schriften des Fünften Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung gebunden, welcher vorsieht, dass die Gerichte in Anwaltssachen mit Rechtsanwälten besetzt sind. Im Falle eines offensichtlich unzulässigen Antrags kann der abgelehnte Richter selbst entscheiden ; die Wartepflicht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 4 7 Abs. 1 ZPO) entfällt (MünchKomm . ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 47 Rn. 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - IX ZB 280/03, ZVI 2004, 753, 754 [unter II 1 a]). I II. Prozesskost enhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt werden. Sämtliche beabsichtigten Anträge haben keine Aussicht auf Erfolg (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 ZPO). Der Senat hat den Vortrag des Antragstellers vollständig zur Kenntnis genommen und seinen A ntrag sachlich beschieden. Die sofortige Beschwerde ist aus den im Senatsbeschluss vom 4. September 2012 näher dargelegten Gründen nicht statthaft. 4 5 - 5 - IV. Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden we r- den. Kayser Roggenbuck Lohmann Frey Martini Vorinstanz: AGH Bremen, Entscheidung vom 08.06.2012 - 2 AGH 1/12 - 6
Full & Egal Universal Law Academy