ECLI:DE:BGH:2016:280716BANWZ.B.3.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 3/16 vom 28. Juli 2016 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Beschwerde gegen die Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe - 2 - Der Bundesgeri chtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer am 28. Juli 201 6 beschlossen: Die Beschwerde der Beschwerde führerin gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland - Pfalz vom 16. Februar 2016 wird auf Kosten de r Beschwerdeführerin als u n- zulässig verworfen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurück gewiesen. Gründe: I. Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 9. Dezember 2015 die Zula s- sung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls und ordn e- te zugleich die sofortige Vollziehung an. Der Kläger erh ob hiergegen Klage und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 16 . Februar 201 6 wies der Anwaltsg e- richtshof d i e Anträ g e des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden 1 - 3 - Wirkun g sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück. Die erstinstanzl i- che Prozessbevollmächtigte des Klägers wen det sich mit Beschwerde vom 30. Mai 2016 gegen die Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und beantragt hierfür vorsorglich, Wiedere insetzung in den vorigen Stand zu gewä h- ren. II. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Der Anwaltsgerichtshof steht gem äß § 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO einem Oberve rwaltungsgericht gleich. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. §§ 146 Abs. 1, 152 Abs. 1 VwGO k önnen Entsche i- dungen des Oberverwaltungsgerichts und damit auch des Anwaltsgerichtshofs nur in den in § 152 Abs. 1 VwGO genannten Fällen - Akteneinsicht (§ 99 Abs. 2 VwGO), Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 1 VwGO) und Zulässigkeit des Rechtsweges (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG) - mit der Beschwerde angefoc h- ten werden. In allen übrigen Fällen, auch im Falle einer Entscheidung im Ve r- fahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO oder im Pr o- zesskostenhilfeverfahren , ist eine Beschwerde gegen Ents cheidungen des A n- waltsgerichtshofs nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - AnwZ (B) 2/14 Rn. 4) . Da die Beschwerde bereits nicht statthaft ist, geht der vorsorglich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ins Leere. Soweit die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdebegründung einen erneuten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen möchte, wäre hierfür de r Anwaltsgerichtshof zuständig. 2 3 - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 A bs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO. Limperg Bünger Remmert Schäfer Lauer Vorinstanz: AGH Koblenz, Entscheidung vom 16.02.2016 - 1 AGH 2/16 - 4
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