BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 31/99 vom 13. März 2000 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Dr. Christian am 13. März 2000 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Die Antragstellerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren en t - standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu ersta t - ten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Die Antragstellerin wurde im Jahre 1989 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin beim Amtsgericht München und den Landgerichten München, im Jahre 1994 zugleich beim Oberlandesgericht München zugelassen. Mit B e - scheid vom 13. Mai 1998 hat die frühere Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin zur Anwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Mit B e - scheid vom 7. August 1998 ist die sofortige Vollziehung des Widerrufs ang e - ordnet worden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde zurückgewi e - sen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Mit Schreiben vom 20. Juli 1999 hat die Antragstellerin auf die Rechte aus der Zulassung zur Anwaltschaft verzichtet. Daraufhin wurde die Zulassung mit Verfügung vom 23. Juli 1999 auch nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerr u - fen. Diese Verfügung ist seit 27. August 1999 bestandskräftig. Beide Seiten haben deswegen das vorliegende Verfahren in der Hauptsache für erledigt e r - klärt. - 4 - II. In entsprechender Anwendung der § 91a ZPO, § 13a FGG waren der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Beschwerde keinen Erfolg gehabt hätte. Zu Recht hat die frühere Antragsgegnerin die Zulassung der Antra g - stellerin wegen Vermögensverfalls widerrufen, weil die Antragstellerin seine r - zeit im Schuldnerverzeichnis eingetragen und ein Vermögensverfall demgemäß zu vermuten war (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 Halbs. 2 BRAO a.F.). Daß sie die gegen sie gerichteten Forderungen später vollständig getilgt habe oder in einer Weise zu erfüllen in der Lage sei, die ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen lassen, hat die Antragstellerin nicht dargetan. Daß die bedrängte Vermögenslage auch die Interessen der Mandanten g e - fährdet, hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt. Deppert Basdorf Ganter Terno v. Hase Kieserling Christian
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