BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 32/05 vom 6. M344rz 2006 in dem Verfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch sowie die Rechtsanw344lte Dr. Schott, Dr. W374llrich und Dr. Frey nach m374ndlicher Verhandlung am 6. M344rz 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des S344chsischen Anwaltsgerichtshofs vom 4. M344rz 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1994 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht L. , seit 2000 auch bei dem Oberlandesgericht D. zugelassen. Seine Kammerbeitr344ge f374r die Jahre 2001 und 2002 zahlte der An-tragsteller der Antragsgegnerin nicht, die sie nur im Wege der Zwangsvollstre-ckung, dort auch erst nach Verhaftungsauftrag und in Raten, durchsetzen konn-te. Auf deren Aufforderungen vom Juli 2002, zu weiteren gegen den Antragstel-ler betriebenen Zwangsvollstreckungen Stellung zu nehmen, teilte der An- 1 - 3 - tragsteller dieser mit, er sei wegen erheblicher Forderungsausf344lle in Liquidi-t344tsschwierigkeiten geraten; er werde die Vollstreckungsforderungen kurzfristig in Raten zur374ckf374hren. Im Februar und August 2003 forderte die Antragsgegne-rin den Antragsteller auf, zu weiteren zwischenzeitlich bekannt gewordenen Vollstreckungsverfahren gegen ihn wegen Forderungen in H366he von 190,12 200 bis 12.782,30 200 Stellung zu nehmen. Dazu verwies der Antragsteller, ohne Nachweise hierf374r vorzulegen, auf die teilweise erfolgte, teilweise noch in Raten zu erbringende Tilgung sowie im 334brigen auf vorhandenes Grundverm366gen. 2004 wurden weitere Vollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller bekannt. In mehreren Vollstreckungsverfahren kam es zu dem Erlass eines Haftbefehls zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Mit Bescheid vom 23. Juni 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO we-gen Verm366gensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zur374ckge-wiesen. Zur Begr374ndung hat er ausgef374hrt, die zahlreichen Vollstreckungsver-fahren gegen den Anragsteller belegten den Verfall seines Verm366gens, seine Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis begr374ndeten zudem eine Vermutung hierf374r. Diese habe der Antragsteller trotz entsprechender richterlicher Hinweise nicht widerlegt. Er habe seine Verm366genssituation nicht umfassend dargelegt und weder die Befriedigung s344mtlicher Gl344ubiger nachgewiesen noch seine finanzielle Lage offen gelegt. Der allgemeine Hinweis auf die M366glichkeit eines Privatdarlehens, eine weitere 204positive Entwicklung223 und Akquisema337nahmen gen374gten dazu nicht. Vielmehr belege der Umstand, dass er erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens seinen Jahresabschluss f374r 2001 habe erstellen las-sen, dass es ihm nach wie vor an der erforderlichen 334bersicht 374ber sein Ver-m366gen fehle. 2 - 4 - II. 3 Die sofortige Beschwerde ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen wor-den, weil der Antragsteller in Verm366gensverfall geraten ist und ein Absehen hiervon wegen der Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht in Betracht kam. Daran hat sich zwischenzeitlich nichts ge344ndert. 1. Der Antragsteller war bei Erlass des Widerrufsbescheids in Verm366-gensverfall geraten. 4 a) Ein Verm366gensverfall besteht dann, wenn der Rechtsanwalt in unge-ordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukom-men. Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldti-teln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Senatsbeschl. v. 17. Mai 2004, AnwZ (B) 21/03, GuT 2004, 184). Solche Beweisanzeichen hat die Antragsgegnerin in ihrem Widerrufsbescheid darin gesehen, dass nach und nach insgesamt folgende 13 Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den An-tragsteller bekannt wurden: 5 1. Verfahren der M. mbH wegen 1.576,95 200, 2. Verfahren der S. AG wegen 1.573,39 200, 3. Verfahren der Notare T. und Dr. R. wegen 2.223,52 200, 4. Verfahren der S. versicherung wegen 340,73 200 5. Verfahren des Notars W. S. wegen 234,20 200, 6. Verfahren des Notars G. Sch. wegen 190,12 200 7. Verfahren der A. N. wegen 5.018,67 200 8. Verfahren der K. -GmbH wegen 2.134,04 200, - 5 - 9. Verfahren der D. Vertriebs-, Service und Produktions- GmbH wegen 12.782,30 200, 10. Verfahren der B. GmbH wegen 1.457,60 200, 11. Verfahren der C. GmbH wegen 359,52 200, 12. Verfahren der O. Service und Dienstleistungs-GmbH wegen 1.881,81 200 13. Verfahren der D. GmbH wegen 1.659,15 200 und we-gen 368,93 200. Die in der Begr374ndung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung von dem Antragsteller vorgelegten Zahlungsunterlagen, die die Antragsgegnerin mehrfach vergeblich angefordert hatte, belegen indessen, dass die Verfahren bei Erlass des Widerrufsbescheids zu 3. bis 12 vollst344ndig, das Verfahren zu 2. bis auf einen kleinen Rest und die Verfahren 1. und 13. bis auf ein Drittel bzw. die H344lfte der Forderung erledigt waren. 6 b) Das 344ndert indessen nichts daran, dass sich der Antragsteller bei Er-lass des Widerrufsbescheids in Verm366gensverfall befand. 7 8 aa) Die Verfahren zeigen, dass die Verm366gensverh344ltnisse des An-tragstellers so beengt waren, dass er selbst kleinere Forderungen nicht ohne weiteres begleichen konnte. Sie mussten vielmehr tituliert und im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Selbst seinen Kammerbeitrag an die Antragsgegnerin hat der Antragsteller nach den nicht angegriffenen Fest-stellungen des Anwaltsgerichtshofs nur unter dem Druck eines Verhaftungsauf-trags und auch nur in Raten gezahlt. bb) In dem Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat sich ergeben, dass vor dem Erlass des Widerrufsbescheids der Antragsgegnerin noch folgende weitere 19 Zwangsvollstreckungsverfahren anh344ngig waren, die zu fruchtlosen Pf344ndungen f374hrten: 9 1. Verfahren der Autohaus L. GmbH wegen 1.291,36 200, 2. Verfahren des Freistaats S. wegen 3.522,16 200, 3. Verfahren der U. W. wegen 4.925,57 200, 4. Verfahren des Landkreises G. wegen 117,29 200, - 6 - 5. Verfahren der S. AG wegen 1.064,68 200, 6. Verfahren der S. AG wegen 807,81 200, 7. Verfahren der S. AG wegen 957,69 200, 8. Verfahren der C. wegen 74,20 200, 9. Verfahren des S. . Rechtsanwaltsversorgungswerks wegen 5757,86 200, 10. Verfahren der Landesjustizkasse C. wegen 2751,52 200, 11. Verfahren der N. S. AG wegen 10.701,19 200, 12. Verfahren der Y. Sch. wegen 1.200,33 200, 13. Verfahren der Oberfinanzdirektion M. wegen 101,25 200, 14. Verfahren der stadt H. wegen 179,10 200, 15. Verfahren der GmbH wegen 559,35 200, 16. Verfahren der G. wegen 173,34 200, 17. Verfahren der S. GmbH wegen 225,45 200, 18. Verfahren der F. Versicherungs AG wegen 976,05 200 19. Finanzamt L. wegen einer Forderung nicht ermittelter H366he. Der Ber374cksichtigung dieser Verfahren steht nicht entgegen, dass sie erst nach Erlass des Widerrufsbescheids im Verfahren 374ber den Antrag auf ge-richtliche Entscheidung bekannt geworden sind. Zwar kann ein Widerruf nicht nachtr344glich auf Umst344nde gest374tzt werden, die erst nach seinem Erlass ent-standen sind (Senatsbeschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 10/04, AnwBl. 2005, 217). Die Verfahren sind aber keine in diesem Sinne neuen Umst344nde. Sie waren vielmehr bei Erlass des Widerrufsbescheids anh344ngig und bildeten Teil der Sach- und Rechtslage, auf Grund derer die Widerrufsentscheidung zu treffen war. 10 cc) Ferner teilte der Antragsteller in dem Verfahren vor dem Anwaltsge-richtshof mit, dass er im Jahre 2005 die Erstellung seines Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2001 veranlasst habe und die weiteren Jahresabschl374sse vorbereiten lasse. Das bewertet der Anwaltsgerichtshof zutreffend als Ausdruck in hohem Ma337e ungeordneter finanzieller Verh344ltnisse. Ohne Jahresabschl374sse f374r die Jahre 2001 bis 2003 war der Antragsteller jedenfalls bei Erlass des Wi-derrufsbescheids nicht in der Lage, seine finanziellen Verh344ltnisse zu 374berbli-cken. Auch das kann ber374cksichtigt werden. 11 - 7 - dd) Zu ber374cksichtigen ist schlie337lich auch, dass im Schuldnerverzeich-nis der Vollstreckungsabteilung des Amtsgerichts L. , wie sich im Verfahren 374ber seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ebenfalls herausstellte, 20 Eintragungen 374ber Haftbefehle gegen den Antragsteller verzeichnet waren. Sieben dieser Eintragungen k366nnen nicht ber374cksichtigt werden, weil insoweit bei Erlass des Widerrufsbescheids die Voraussetzungen einer vorzeitigen L366-schung nach 247 915a Abs. 2 Nr. 1 ZPO gegeben waren (Senatsbeschl. v. 26. November 2002, AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Die 374brigen Eintragun-gen begr374nden aber nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO die gesetzliche Vermutung daf374r, dass sich der Antragsteller in Verm366gensverfall befunden hat. Daran 344ndert es nichts, wenn der Antragsteller nachtr344glich die Voraussetzun-gen f374r die vorzeitige L366schung der Eintragungen nach 247 915a Abs. 2 Nr. 1 ZPO geschaffen hat (Senatsbeschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., 247 14 Rdn. 59), zumal nicht alle Verfahren, in denen Haftbefehle ergangen sind, durch Tilgung der Forderung oder Ratenzahlungsvereinbarungen beendet worden sind. Die ge-gen ihn streitende Vermutung hat der Antragsteller im Widerrufsverfahren nicht entkr344ftet. Er hat keine vollst344ndige Aufstellung seiner Verm366gensverh344ltnisse vorgelegt, sondern sich auf hinhaltende Stellungnahmen zu den einzelnen nach und nach bekannt werdenden Vollstreckungsverfahren beschr344nkt und der An-tragsgegnerin im Widerrufsverfahren nicht einmal die angeforderten Belege vorgelegt. Der Antragsteller hat allerdings darauf verwiesen, dass er 374ber Grundbesitz in L. , Sch. und W. bei G. verf374ge. Das rechtfertigte die Annahme einer R374ckkehr zu geordneten Verh344ltnissen nicht. Der Antragsteller hat diese Grundst374cke nicht zur Tilgung seiner Schulden ein-gesetzt. Er hat auch nichts zu dem Wert dieser Grundst374cke und den M366glich-keiten ihres Einsatzes zur Schuldentilgung vorgetragen. Das spricht daf374r, dass sie jedenfalls bei Erlass des Widerrufsbescheids nicht ernsthaft zur Schuldentil- 12 - 8 - gung in Betracht gezogen werden konnten. Von geordneten Verm366gensverh344lt-nissen des Antragstellers konnte deshalb trotz des vorhandenen Grundbesitzes nicht ausgegangen werden. 13 2. Eine nachtr344gliche Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnisse des An-tragstellers, die im laufenden Verfahren noch zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356), ist vom Antragsteller nicht dargetan. a) Der Antragsteller hat allerdings inzwischen in einem Teil der Zwangs-vollstreckungsverfahren die vollstreckbaren Forderungen gegen ihn erf374llt. In anderen Verfahren hat er erreichen k366nnen, dass sich die Gl344ubiger unter Ver-zicht auf Zwangsvollstreckungsma337nahmen mit Ratenzahlungen einverstanden erkl344rten. 14 b) Das 344ndert aber an der Beurteilung seiner Verm366gensverh344ltnisse nichts. 15 aa) Eine Einigung des Rechtsanwalts mit seinen Gl344ubigern kann zwar Beweisanzeichen f374r einen Verm366gensverfall entfallen lassen. Voraussetzung daf374r ist aber, dass solche Vereinbarungen eingehalten werden und aus den Erkl344rungen des Rechtsanwalts gefolgert werden kann, dass er seine finanziel-len Verh344ltnisse geordnet hat und nicht nur kurzfristig in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (Senatsbeschl. v. 6. November 1998, AnwZ (B) 25/98, BRAK-Mitt. 1999, 36). Daran fehlt es hier. 16 bb) Der Antragsteller hat eine vollst344ndige 334bersicht 374ber seine Verbind-lichkeiten bislang nicht vorgelegt. Er hat sich im Gegenteil darauf beschr344nkt, kleinere Forderungen zu begleichen, nachdem deren bislang erfolglose zwangsweise Durchsetzung durch Mitteilung der Gl344ubiger oder nach Nr. XXIII der Anordnungen 374ber die Mitteilungen in Zivilsachen an die Antragsgegnerin 17 - 9 - dem Anwaltsgerichtshof oder dem Senat bekannt geworden ist. Bei gr366337eren Forderungen hat er sich jeweils um Ratenzahlungsvereinbarungen bem374ht, mit einer Ausnahme ohne Nachweis, dass die Raten auch tats344chlich entrichtet wurden und werden und er die Zwangsvollstreckung wirklich abwenden konnte oder kann. Seine dem Senat vorgelegten Nachweise 374ber die Zahlungen in ein-zelnen Vollstreckungsverfahren enthalten auch Zahlungen zu Zwangsvollstre-ckungsverfahren, die noch gar nicht bekannt waren (Forderungen der Gerichts-kasse K. 374ber 287,30 200, Kommunale Wasserwerke GmbH L. 374ber 4.343 200), und offenbaren, dass der Antragsteller nach wie vor mehr Zwangs-vollstreckungen ausgesetzt ist, als er bislang einger344umt hat. In den Zahlungs-nachweisen sind geringf374gige Forderungen enthalten, deren Begleichung bei geordneten Verm366gensverh344ltnissen ohne Zwangsvollstreckung ohne weiteres m366glich sein sollte. Zur zwangsweisen Durchsetzung k366nnen aber auch gr366337e-re Forderungen anstehen, wie das von dem Antragsteller vorgelegte Ratenzah-lungsangebot der S. AG belegt. Die darin aufgef374hrte Gesamtsumme der Verbindlichkeiten des Antragstellers allein gegen374ber dieser Gl344ubigerin von 21.745,58 200 ist weit h366her als die Summe von deren Einzelforderungen, deren zwangsweise Durchsetzung bislang bekannt geworden ist. Darin wird zudem von einem weiteren anh344ngigen Rechtsstreit berichtet. W344hrend des laufenden Verfahrens vor dem Senat sind neue Klagen gegen den Antragsteller anh344ngig geworden, n344mlich eine Klage des Zwangsverwalters 374ber das dem Antragstel-ler geh366rende Kanzleigrundst374ck auf Zahlung von 7.403,16 200 und eine Klage der Stadtwerke L. GmbH auf Zahlung von 9.194,41 200. Das belegt, dass die Einzelzahlungen des Antragstellers nur zu Verschiebungen bei den einzelnen Verbindlichkeiten, nicht aber zu einer L366sung seiner finanziellen Schwierigkei-ten f374hrten. cc) Es ist zudem nicht erkennbar, mit welchen Eink374nften und anderen finanziellen Mitteln der Antragsteller seine Verm366gensverh344ltnisse konsolidieren 18 - 10 - will. Das angeblich zur Verf374gung stehende Privatdarlehen steht nach der von dem Antragsteller dem Anwaltsgerichtshof vorgelegten Unterlage unter dem Vorbehalt, dass der Darlehensgeber selbst liquide wird. Entgegen seinen An-gaben in dem an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 24. August 2005 hat der Antragsteller keinen Beratervertrag mit den Stadtwerken G. , der ihm auf unbestimmte Zeit laufende Einnahmen von monatlich 8.500 200 sichert. Er hat sich selbst dahin berichtigt, dass der Vertrag auf drei Monate befristet, aber ver-l344ngerbar sei. Aber selbst diese Angabe wird durch die von ihm vorgelegte Un-terlage dazu nicht best344tigt. Danach steht ihm aus dem Vertrag nur ein einmali-ges Entgelt in dieser H366he zu. Dieser Betrag ist als Einnahme in den von dem Antragsteller vorgelegten betriebswirtschaftlichen 334bersichten f374r September und Oktober 2005 der mit ihm in Verbindung stehenden Steuerberatungsgesell-schaft GmbH nicht enthalten. Wann er realisiert werden kann, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Sein Grundverm366gen in L. steht unter Zwangsverwaltung und w344re auch bei Aufhebung der Zwangsverwaltung durch eine Grundschuld 374ber 50.000 200 gebunden. 334ber seinen Grundbesitz in Sch. ist auf Antrag der Kreissparkasse S. wegen einer Grundschuld 374ber 73.000 200 die Zwangsversteigerung angeordnet worden. Welche Verbind-lichkeiten beiden Grundschulden zugrunde liegen und weshalb die Kreissparkasse S. sich veranlasst sah, Versteigerungsantrag zu stellen, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Zu seinem angeblichen Grundbesitz in W. fehlt jeder Vortrag. Es spricht nichts daf374r, dass dieser Grundbesitz f374r eine Tilgung der Verbindlichkeiten aus den bislang bekannten Zwangsvollstre-ckungsverfahren zur Verf374gung steht. Die bereits angesprochenen betriebswirt-schaftlichen Berichte f374r September und Oktober 2005 lassen keine durchgrei-fende Besserung seiner wirtschaftlichen Lage erkennen. Vielmehr belegen die von ihm vorgelegten Listen 374ber die Umsatzerl366se, dass er nur sehr wenige und auch nur wenig lukrative Mandate hat. - 11 - 3. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer Gef344hrdung der Inte-ressen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubigern des Rechtsanwalts. Anhaltspunkte daf374r, dass bei Erlass des Wi-derrufsbescheids ein Ausnahmefall vorgelegen hat oder sp344ter eingetreten ist, sind weder vom Antragsteller dargetan noch aus den Umst344nden ersichtlich. Der von der Antragsgegnerin in das Verfahren vor dem Senat eingef374hrte Voll-streckungsvorgang St. belegt im Gegenteil, dass sich diese Gefahr inzwischen in mindestens einem Fall realisiert hat. Der Antragsteller hat einem Auftraggeber, der St. & Partner GmbH, eine Abrechnung 374ber Rechtsanwaltshonorar erteilt, derzufolge diese noch 328,07 200 zu erhalten hatte. Trotz mehrfacher Mahnung und der Ank374ndigung baldiger Zahlung musste der 19 - 12 - Antragsteller gerichtlich in Anspruch genommen werden. Die zwangsweise Durchsetzung des erstrittenen Titels gegen den Antragsteller im Wege der Pf344ndung verlief fruchtlos. Erst nach Einf374hrung des Vorgangs in das Verfahren vor dem Senat erfolgte die Zahlung. Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch Schott W374llrich Frey Vorinstanzen: AGH Dresden, Entscheidung vom 04.03.2005 - AGH 14/04 (II) -
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